ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR576.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 576 /1 6 vom 9. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 201 7 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die R ichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Bellay , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Nebenkläger persönlich - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Nebenklägervertreter , Justiz ober sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmitt els und die der Angeklagten entstandenen no twendigen A uslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf den Stra f- ausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Ve r- letzung sachlichen Rechts, vornehm lich d ie Annahme der Voraussetzungen ein es Täter - Opfer - Ausgleichs gemä ß § 46a Nr. 1 StGB. Das vom Generalbu n- desanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach die Angeklagte am 6. September 2015 in alkohol - und drogenbedingt enthemmtem Zustand ihren Arbeitgeber in dem von ihm als Mitinhaber betriebenen Café mit einem Messer 1 2 - 4 - fünfmal mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Brust - und Bauchbereich. Vo rausgegangen war ein Streitgespräch über einen Vorfall im Jahr 2014, bei de m der Geschädigte die Angeklagte sexuell belästigt hatte . Im Rahmen des Disput s forder te der Geschädigte die Angeklagte auf, auf ihn (doch) mit einem im Ar beitsbereich liegenden Messer einzustechen, was diese dann auch tat. Vier der mit leichter und mittlerer Wucht geführten Stiche drangen maximal ein bis einei nhalb Zentimeter in den Bauch - und Brustbereich ein; ein Stich wurde von der Jacke des Geschädigten abgehalten. Trotz des starken Blutverlustes bestand für den Geschädigten keine konkrete Lebensgefahr. Er hätte auch o h- ne ärztliche Hilfeleistung überlebt. D ie Verletzungen sind weitgehend folgenlos verheilt. Lediglich bei m Heben schwerer Gewichte treten Schmerzen auf. Wegen der psychischen Folgen der Tat hat sich der Geschädigte in psychiatr i- sche Behandlung begeben. 2. Die Schwurgerichtskammer hat aufgrun d der entfalteten Rettungsb e- mühungen der Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlag s- versuch angenommen. M it Blick auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Mes serstiche hat sie die Voraussetzung en der gefährliche n Körperverletzung in den T atvarian ten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB als verwirklicht anges e- hen . 3. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 StGB verneint. Es hat jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr . 1, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil es die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs als erfüllt anges e- hen hat. Insoweit hat das Landgericht fest gestellt , dass die in Untersuchung s- haft befindliche, geständige Angeklagte Kontakt zum Geschä digten ge su cht , ihm ei nen Brief ge schrieb en und sich darin und anschließend in der Hauptve r- handlung nochmals beim Geschädigten für die Tat entschuldigt hatte . Der nahm 3 4 - 5 - die Entschuldigung in der Hauptverhandlung an , auch wenn ihm dies nach se i- nem Bekunden schwer fiel . Zudem hat die vermögenslose Angeklagte, die z u- vor beim Geschädigten nur geringfügige Einkünfte von monatlich 200 bis 300 Euro erzielt hatte, diesem aus ihrem Verdienst in der Untersuchungshaft von monatlich etwa 80 Euro einen Betrag von 420 Euro zukommen lassen , den sie angespart hatte. Der Geschädigte hat den Geldbetrag an genommen (UA S. 13). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 1. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmitt el nachträglich ledi g- lich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Anordnung der Unterbri n- gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) beanstandet sie jedoch nicht. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrü n- dun g, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiSt BV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung h at hier die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nicht angreifen will. 2. Der Strafausspru ch begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler als gegeben angesehen. 5 6 7 8 - 6 - a) § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Die s e r- fordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Op fer , bei dem das Bemühen de s Täters Ausdruck der Übernahme von Verant wortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedens s tiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Au s- gleich der durch die Straftat verursachten Folge n gerichtet sein (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Juli 1995 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutm a- chung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29). b) Gemessen daran hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Vorausse t- zungen des § 46a Nr. 1 StGB bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Angeklagte im Rahmen ihres Geständnisses die Verantwortung für die Tat u n- eingeschränkt übernommen. Dass sie ebenso wie der Geschädigte keine konkrete Erinnerung an das unmittelbare Tatgeschehen h atte, ändert daran nichts. Der Umstand, dass die Angeklagte bestritten hat, dass sie die Videok a- mera, die das Tatgeschehen (visuell) hätte aufzeichnen können, vor der Tatb e- gehung gezielt umgestoßen hat, lässt ihre Verantwortungsübernahme für die Tat nicht entfallen. Sie hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit ihr Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt , - (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezem ber 2015 2 StR 307/15). c) Dem Urteil ist zudem hinreichend zu entnehmen, dass zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten ein kommunikativer Prozess während ihrer 9 10 11 - 7 - Untersuchungshaft begonnen wurde. Sie hat in dem an den Geschädigten g e- richteten Ents chuldigungsschreiben die Verantwortung für die Tat übernommen und dies in der Hauptverhandlung wiederholt. Der Geschädigte hat die En t- schuldigung ebenso wie den von der Angeklagten angesparten und übe r- reic h ten Geldbetrag auch angenommen. Die Ansicht de r Revision, der G e- schädigte habe die Entschuldigung und den Geldbetrag nicht als friedenssti f- e- und es ihm auch schwer gefallen sei, die Entschuldigung zu akzeptieren , stellt lediglich eine eigene, revisionsrechtlich unbeachtliche B e- wertung der friedensstiftenden Wirkung wie sie vom Tatgericht angenommen wurde dar . Weitergehende r Ausführungen des Landgerichts hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Schließlich hat das Landgericht die geleistete Zahlung der Angeklagten ohne Rechtsfehler als ernsthaftes Erstreben einer Wiedergutmachung bewertet. Es hat dabei zutreffend darauf a bgestellt , dass der Geldbetrag zwar o bjek tiv nicht hoch genug sei , um ihn als überwiegende Wiedergutmachung des imm a- teriellen Schadens anzusehen . Jedoch sei der Betrag gemessen an den fina n- ziellen Möglichkeiten der Angeklagten eine ganz erhebliche Leistung, die ihren Wiedergutmachungswillen belege. Raum Graf Bellay Cirener Radtke 12
Full & Egal Universal Law Academy