ECLI:DE:BGH:2018:260418B1STR576.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/17 vom 26. April 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 7. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2018:260418B1STR576.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: S oweit die von Rechtsanwalt M. vorgetragene Aufklärungsrüge mit der Angriff s- richtung erhoben wird, dass das Gericht es unterlassen habe, den Angeklagten zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufzu fordern, anhand dessen die VP durch die B e- amten zu vernehmen gewesen wäre, erweist sich die Rüge schon deshalb als unz u- lässig, da die Revision diesbezüglich weder konkrete Fragen noch zu erwartende Antworten benennt. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke
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