BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/05 vom 17. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den 1969 geborenen Angeklagten wegen Vergewal-tigung in zwei F344llen in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung, diese recht-lich zusammentreffend mit gef344hrlicher K366rperverletzung, zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. 1 Nach den Urteilsfeststellungen zwang der Angeklagte im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1988, vermutlich vom 12. bis zum 17. Oktober oder vom 17. bis zum 27. Dezember, die Nebenkl344gerinnen K. und M. mit Ge-walt zum Geschlechtsverkehr. Der allenfalls gerade 14 Jahre alten Nebenkl344ge-rin K. f374gte er dabei mit einem Messer blutende Schnittwunden am Hals zu (Tat II.1. der Urteilsgr374nde); der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenkl344gerin M. drohte er neben der Gewaltanwendung mit dem Einsatz eines Messers (Tat II.2.). Am 2. Februar 2000 versuchte der Angeklagte, die Nebenkl344gerin W. zu vergewaltigen, wobei er wiederum ein Messer verwendete, so- 2 - 3 - dass die Gesch344digte drei blutende Schnittverletzungen am Hals erlitt; der Ver-such schlug fehl (Tat II.3.). Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Ange-klagten hat keinen den Bestand des Urteils gef344hrdenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). N344herer Er366rterung bedarf nur Folgendes: 3 1. Soweit mit der Aufkl344rungsr374ge beanstandet wird, dass die Kammer nicht weitere Beweise zur Bestimmung der Tatzeiten bei den Taten zum Nach-teil der Nebenkl344gerinnen K. und M. erhoben hat, bleibt ihr der Erfolg versagt. Insoweit macht der Beschwerdef374hrer geltend, der Kammer habe es sich aufdr344ngen m374ssen, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll hinsichtlich der Nebenkl344gerin M. gem344337 247 253 Abs. 2 StPO zu verlesen. Deren Zeugen-aussage in der Hauptverhandlung st374nde zu ihrer polizeilichen Aussage in Wi-derspruch. W344hrend die angefochtene Entscheidung feststelle, dass die Ne-benkl344gerin M. von einer Tatzeit 1987 nie gesprochen habe, sei dem poli-zeilichen Vernehmungsprotokoll zu entnehmen, dass die Nebenkl344gerin M. am Ende ihrer Vernehmung ausgesagt habe, die Vergewaltigung habe 1987 stattgefunden. Diesen Widerspruch zwischen den Aussagen habe die Kammer verkannt. Ferner habe es sich aufdr344ngen m374ssen, die Eltern der Nebenkl344ge-rin K. als Zeugen zu vernehmen, da diese bei ihrer polizeilichen Einver-nahme ausgesagt habe, an dem Tattag habe sie zum ersten Mal ihren leibli-chen Vater gesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenkl344gerin K. sich nicht sicher an die Tatzeit habe erinnern k366nnen, beide Vergewaltigungen je-doch unzweifelhaft als zeitnah erfolgt geschildert worden seien, h344tte die Ein-vernahme der Eltern zur Annahme anderer Tatzeiten gef374hrt. 4 - 4 - Zwar kann sich die Verletzung der Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), sodass die Aufkl344rungsr374ge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die Akten er366ffnet. Andererseits verspricht die Aufkl344rungsr374ge dann keinen Erfolg, wenn ihre Pr374fung eine Wertung des Inhalts der Beweisaufnahme erfordert (Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 352 m.w.N.). Ein nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht aufgekl344rter Wi-derspruch hinsichtlich der Angaben der Nebenkl344gerin M. zur Tatzeit zwi-schen den Urteilsfeststellungen und dem Akteninhalt ist hier nicht ersichtlich. Die Revision missversteht das Urteil. Daraus ist allein zu entnehmen, dass die Nebenkl344gerin M. jedenfalls in der Hauptverhandlung unzweifelhaft und f374r den Tatrichter 374berzeugend erkl344rt hat, die Tat habe nicht im Jahre 1987 son-dern 1988 stattgefunden, und zwar an einem Sonnabend, wobei sie am folgen-den Wochenende erfahren habe, dass der Angeklagte in Haft sei (UA S. 22 f.), und die festgestellten Hafturlaube nur mit einer Tatzeit im Oktober oder De-zember 1988 korrespondierten. Im 334brigen ist die Urteilspassage, auf die sich die Revision vor allem bezieht ("von einer Tatzeit 1987 sprach diese aber nie" [UA S. 22]), vom vorhergehenden Absatz 374ber die zeitliche Einordnung der Ta-ten seitens des ermittelnden Polizeibeamten abgesetzt. Die Kammer hat ferner die "Abweichungen w344hrend der verschiedenen Aussagen der Gesch344digten M. hinsichtlich der genauen Tatzeiten" erkannt und gew374rdigt (UA S. 25). 5 Hinsichtlich der R374ge, es h344tte eine Verlesung nach 247 253 Abs. 2 StPO erfolgen m374ssen, ist somit bereits nicht dargetan, dass die Nebenkl344gerin M. bekundet hat, bei der Aufnahme des Protokolls nicht tats344chlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben (BGH NStZ 2002, 46, 47). Die Auseinandersetzung mit Abweichungen bei den Aussagen und das Eingehen auf das gedankliche In-Beziehung-Setzen mit der Vergewaltigung an B. S. seitens der Kammer legt vielmehr nahe, dass der Nebenkl344gerin M. ihre 6 - 5 - der Anklageschrift zugrunde liegende polizeiliche Aussage vorgehalten worden ist, sie diese als ihre Aussage anerkannt hat, sich jedoch insbesondere auf-grund der sicheren Erinnerung, dass die Tat w344hrend des Hafturlaubs geschah, davon inhaltlich distanziert hat. Sie hat sich (in der Hauptverhandlung) "nie da-von abbringen" lassen, "dass die Tat 1988 erfolgte, auch wenn die Anklage-schrift von 1987 ausging" (UA S. 23). Auch im 334brigen haben sich keine weiteren Beweiserhebungen aufge-dr344ngt, da das Beweisergebnis zu den Tatzeiten - wie der Generalbundesan-walt zutreffend ausgef374hrt hat - hinreichend gesichert ist (vgl. dazu BGH StV 1996, 249). Gerade die spontane Erinnerung der Nebenkl344gerin M. in der Hauptverhandlung daran, dass sie an dem auf die Vergewaltigung folgenden Wochenende vom Bruder des Angeklagten erfahren habe, dass dieser in Haft sei, weil ihn eine andere Frau der Vergewaltigung bezichtigt habe (UA S. 22 f.), st374tzt das Ergebnis in besonderer Weise. Diese Aussage hat sich zur 334berzeu-gung des Gerichts zusammen mit anderen Beweisanzeichen zu einem in sich geschlossenen Bild gef374gt. Dabei ist zus344tzlich ein Brief des Angeklagten an die Nebenkl344gerin vom 27. Dezember 1988 von erheblicher Bedeutung, in dem er diese auf "blaue Flecken" anspricht, was die Nebenkl344gerin M. stets als auf die Vergewaltigungstat bezogen verstanden hat. 7 Soweit die Revision weiterhin behauptet, dass die Taten bereits deshalb nicht Ende 1988 h344tten stattgefunden haben k366nnen, weil die Nebenkl344gerin-nen K. und M. dann wegen des vorausgegangenen Strafverfahrens misstrauisch gewesen w344ren, nimmt sie eine eigene Beweisw374rdigung vor. Au-337erdem hat die Nebenkl344gerin M. ausgesagt, sie habe erst nach der Tat erfahren, dass sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Haft befinde (UA S. 23). 8 - 6 - 2. Die Verh344ngung einer Jugendstrafe von acht Jahren h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 a) Der Beschwerdef374hrer hat allerdings mit Recht einen Versto337 gegen das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG beanstandet. Das Landgericht hat sowohl zur Begr374ndung der Notwendigkeit der Verh344ngung von Jugendstra-fe i.S.v. 247 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand ber374cksichtigt, dass der Vollzug einer Jugendstrafe den Ange-klagten nicht beeindruckte. Die zugrunde liegende Vorstrafe war zum Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung nach 247 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 3 BZRG bereits getilgt; denn 247 46 Abs. 1 Nr. 3 nF BZRG galt zum Zeitpunkt der Tilgungsreife noch nicht. 10 Das Urteil begr374ndet die Notwendigkeit der Verh344ngung von Jugendstra-fe u.a. wie folgt: "Trotz der Einwirkung des Strafvollzugs hat sich der Angeklagte nunmehr bewusst und selbstverantwortlich gegen das Recht und f374r das Un-recht entschieden" (UA S. 45). "Der Vollzug einer Jugendstrafe hielt ihn also nicht ab, w344hrend einer Vollzugslockerung erneut massive Straftaten zu bege-hen. Dies zeigt, dass die gew374nschte erzieherische Wirkung durch eine m344337ige Jugendstrafe nicht erreicht werden konnte" (UA S. 46). Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wird zwar ausgef374hrt, dass die bereits getilgte Vorstrafe "zu keiner Zeit negativ gewertet", vielmehr zu Gunsten des Angeklagten ber374ck-sichtigt werde, dass er nicht vorbestraft ist (UA S. 49). An anderer Stelle hei337t es jedoch: "Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er die Taten aus 1988 w344hrend eines Hafturlaubs beging. Der Vollzug hatte also keinerlei Wirkung auf ihn, straffrei zu leben" (UA S. 47). 11 Das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter nicht nur an der Ber374cksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an 12 - 7 - der strafsch344rfenden Erw344gung, dass der Vollzug der von dem Verwertungs-verbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Umst344nde, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammen-hang stehen (etwa hohe R374ckfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am selben Opfer). Auch wenn sie f374r die Beurteilung des Schuldgehalts von we-sentlicher Bedeutung sind, m374ssen derartige Umst344nde gleichsam ausgeblen-det werden (BGHR BZRG 247 51 Verwertungsverbot 5). Obgleich dies auf den ersten Blick nur schwer nachvollziehbar erscheint - zumal gerade dann, wenn es nur um die zeitliche Einordnung einer Tat in einen historischen Zusammen-hang (Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) geht -, l344sst die zwingende ge-setzliche Regelung in 247 51 Abs. 1 i.V.m. 247247 46, 47 BZRG keine andere Ausle-gung zu (BGH NJW 2005, 1813). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von der Verteidigung offenbart (UA S. 21) und immer wieder angesprochen worden ist (UA S. 49), macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.). b) Der Versto337 gegen das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG er-fordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verh344ngung einer Jugendstrafe von acht Jahren trotz des Strafzumessungsfehlers ange-messen ist (vgl. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach 247 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisi-onsgericht die verh344ngte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis f374r angemessen h344lt, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt h344tte (BGH NJW 2005, 913, 914; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgr374nde m366glich ist oder ob es etwa in besonderem Ma337e auf den pers366nlichen Eindruck vom Angeklagten an-kommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zur374ckverwei- 13 - 8 - sung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813, 1814). Das Landgericht hat vorliegend die f374r die Strafzumessung relevanten Umst344nde festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer aufgrund der festgestellten Umst344nde zu den Taten und der Pers366nlichkeitsentwicklung des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der beiden ersten Taten zutreffend die Anwendung von Jugendstrafrecht bejaht hat, da ihn dies nicht belastet. Dies gilt ebenso f374r die Annahme, dass das Schwergewicht der Taten bei den beiden ersten Vergewaltigungen liegt, obgleich jedenfalls bei Anwendung des 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG f374r die ersten beiden Taten die im Alter von immerhin nun-mehr 30 Jahren begangene dritte Tat im Jahre 2000 nicht zwingend weniger schwer wiegt, auch wenn diese Vergewaltigung aufgrund der Gegenwehr des Opfers im Versuchsstadium stecken geblieben ist. 14 Unter Anwendung von 247 32 S. 1 JGG f374r alle drei Taten hat die Jugend-kammer rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verh344ngt (vgl. Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04; BGHR JGG 247 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2). Bei deren Bemessung hat sie dem Erziehungsgedanken i.S.v. 247 18 Abs. 2 JGG f374r den zum Zeitpunkt der Urteils-verk374ndung 36-j344hrigen Angeklagten, der bei Begehung der Taten 19 bzw. 30 Jahre alt war, eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern, da mit fortschreitendem Alter des T344-ters dem Erziehungsgedanken ein immer geringeres Gewicht zukommen kann (Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04). 15 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht heraus-gestellt, dass die drei Taten der schweren Kriminalit344t zuzurechnen, von hoher krimineller Energie gepr344gt sind und von einer eingeschliffenen Haltung zeugen, 16 - 9 - das Recht anderer auf sexuelle Selbstbestimmung zu missachten. Bei den Ta-ten unter II.1. und II.2. waren die Opfer sehr jung, das eine knapp oder gerade 14 Jahre alt, das andere 15 Jahre alt. Bei den Taten unter II.1. und II.3. ver-wendete der Angeklagte zum Zweck der Vergewaltigung jeweils ein Messer und f374gte den Opfern Schnittwunden zu; er verwirklichte also tateinheitlich neben dem Straftatbestand der (versuchten besonders schweren) Vergewaltigung je-weils den Straftatbestand der gef344hrlichen K366rperverletzung des 247 223a Abs. 1 aF bzw. 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenngleich bei der Tat unter II.1. diesbez374g-lich Verj344hrung eingetreten ist (zur Ber374cksichtigungsf344higkeit verj344hrter Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - Senat, Beschluss vom 14. M344rz 2000 - 1 StR 65/00; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 20). Bei der Tat unter II.2. drohte er mit dem Einsatz eines Messers. Der Angeklagte missbrauchte bei allen Taten das ihm als Mitglied der gemeinsamen Clique von den Opfern ent-gegengebrachte Vertrauen. Nach den ersten beiden Taten setzte er seine ju-gendlichen Opfer jeweils planm344337ig und auf 344u337erst perfide Weise unter Druck, um sie von Strafanzeigen abzuhalten. Die Opfer leiden noch heute massiv unter den psychischen Folgen der Taten. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzu-messung hervorgehoben, dass jedenfalls die Taten zum Nachteil der Neben-kl344gerinnen K. und M. sehr lange zur374ckliegen. Auch die weiteren f374r den Angeklagten sprechenden Umst344nde, welche in seiner Person begr374ndet sind - gesundheitliche Einschr344nkungen, hieraus resultierende Verfahrensdau-er, Untersuchungshaft und famili344re Eingebundenheit, keine Vorstrafen -, hat das Landgericht erkannt und gew374rdigt. 17 Bei einer Gesamtw374rdigung sind die Taten auch im Vergleich zu sonsti-gen F344llen der (versuchten) Vergewaltigung als 374berdurchschnittlich schwer-wiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtber374cksichtigung 18 - 10 - des Umstands, dass den Angeklagten der Vollzug einer Jugendstrafe in der Vergangenheit offensichtlich nicht beeindruckt hat, stellt sich eine Jugendstrafe von acht Jahren als angemessen dar. Dabei w374rdigt der Senat auch den - von der Kammer nicht ausdr374cklich erwogenen - Umstand, dass bei Sexualstrafta-ten zum Nachteil junger Opfer der blo337e Zeitablauf seit der Tat als beg374nsti-gender Strafzumessungsumstand weniger Gewicht hat (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 437). Dies findet darin seine Best344tigung, dass nach den Urteilsfeststel-lungen die Nebenkl344gerinnen K. und M. nur deswegen von einer fr374he-ren Anzeigeerstattung absahen, weil es dem Angeklagten gelang, die noch sehr jungen Opfer planm344337ig und auf perfide Weise zu manipulieren und die Ge-sch344digte K. zudem mit der f374r diese als erheblich belastend angesehenen 366ffentlichen Preisgabe einer vorangegangenen Vergewaltigung unter Druck setzte. Wahl Kolz Hebenstreit Richterin am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Elf ist wegen Urlaubs an der Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert. Wahl Wahl
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