BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/09 vom 28. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offen-sichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gr374nde statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" hei337en muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen". Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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