BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/09 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 23. Juni 2009 wird mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte im Fall III.2.b) der Urteilsgr374nde des Betruges in zwei tateinheitlichen F344llen schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204Steuerhinterziehung in zwei tateinheitlichen F344llen, in Tatmehrheit mit vier F344llen des Betruges, davon in einem Fall in zwei tatmehrheitlichen F344llen und in einem weiteren Fall in vier tateinheitlichen F344llen223 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, f374hrt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung der Urteils-formel wegen eines Schreibversehens (vgl. UA S. 37). Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Er366rterung bedarf lediglich die Frage der Strafbefreiung nach 247 371 AO: 2 Soweit der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde wegen Hinterzie-hung von Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag im Veranlagungszeitraum 2000 verurteilt wurde, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht das Vorliegen 3 - 3 - einer strafbefreienden Selbstanzeige nach 247 371 AO verneint. Ob 374berhaupt eine den Anforderungen des 247 371 Abs. 1 AO entsprechende Selbstanzeige vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls stehen der Strafbefreiung sowohl der Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO als auch derjenige des 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegen. 1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden am 28. April 2005 in dem ge-gen den Angeklagten gef374hrten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag f374r die Veranla-gungszeitr344ume 2001 und 2002 in der Wohnung des Angeklagten und der Kanzlei seines Steuerberaters Durchsuchungsbeschl374sse vollstreckt. Im Rah-men der Durchsuchungsma337nahmen ergaben sich Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nicht nur f374r die Jahre 2001 und 2002, sondern bereits f374r die Jahre 1999 und 2000 in seinen Einkommensteuererkl344rungen steuerpflichtige Eink374nfte verschwiegen und hierdurch Einkommensteuer verk374rzt hatte. Der Steuerberater des Angeklagten 344u337erte hierbei, dass die Ermittler zwei Wochen zu fr374h erschienen seien, da die Steuererkl344rungen in Vorbereitung seien. Nachdem der die Ermittlungen leitende Beamte der Steuerfahndung dem An-geklagten m374ndlich er366ffnet hatte, dass das Ermittlungsverfahren auf den Ver-dacht der Hinterziehung von Einkommensteuer f374r die Jahre 1999 und 2000 erweitert worden sei, 374bergab der Steuerberater den Fahndungsbeamten zur Vermeidung der Beschlagnahme die vorhandenen sortierten und aufbereiteten Unterlagen f374r diese Veranlagungszeitr344ume. Die Belege waren in einer Tabelle erfasst, eine Steuererkl344rung hingegen noch nicht erstellt. Nachdem der Steu-erberater die Unterlagen zur374ckerhalten hatte, fertigte er innerhalb von zwei Monaten die Einkommensteuererkl344rungen des Angeklagten f374r die Jahre 1999 bis 2002. Die aufgrund einer tats344chlichen Verst344ndigung ergangenen Steuer- 4 - 4 - bescheide wurden bestandskr344ftig; der Angeklagte beglich die Steuerforderun-gen nach und nach. 2. Nach 247 371 Abs. 1 AO kommt demjenigen ein pers366nlicher Strafauf-hebungsgrund zugute, der in den F344llen des 247 370 AO bei der Finanzbeh366rde unrichtige Angaben berichtigt, unvollst344ndige erg344nzt oder unterlassene Anga-ben nachholt. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 AO vorliegt. 5 a) Diese im Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch liegende Privile-gierung des Steuerstraft344ters gegen374ber anderen Straft344tern bedarf einer dop-pelten Rechtfertigung: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden; zum anderen soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zur374ckzukehren. 6 Aus fiskalischen Gr374nden soll f374r den Steuerhinterzieher ein Anreiz ge-schaffen werden, von sich aus den Finanzbeh366rden bisher verheimlichte Steu-erquellen durch wahrheitsgem344337e Angaben zu erschlie337en (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGH wistra 2004, 309, 310 m.w.N.). Allein fiskalische Inte-ressen an der Entrichtung hinterzogener Steuern k366nnen diese Privilegierung aber schwerlich rechtfertigen. Hinzukommen muss die R374ckkehr zur Steuerehr-lichkeit; diese soll honoriert werden (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu 247 410 RAO; BGH DB 1977, 1347 zu 247 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu 247 371 AO; vgl. auch bereits die Gesetzesmaterialien zu 247 410 RAO 1951 BTDrucks. I/2395). 7 - 5 - b) Eine R374ckkehr zur Steuerehrlichkeit ist dann gegeben, wenn der T344ter nunmehr vollst344ndige und richtige Angaben - mithin 204reinen Tisch223 - macht. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. 247 371 Abs. 1 AO vor. 8 Das folgt auch aus dem Wortlaut des 247 371 Abs. 1 AO. Unrichtige oder unvollst344ndige Angaben m374ssen berichtigt oder erg344nzt, unterlassene Angaben m374ssen nachgeholt werden. Die Benennung aller denkbaren Handlungsvarian-ten zur Korrektur von unrichtigen und unvollst344ndigen Angaben - aufgez344hlt mit einem (nicht exklusiven) 204oder223 - macht deutlich, dass das Gesetz die vollst344n-dige R374ckkehr zur Steuerehrlichkeit will. Nur unter dieser Voraussetzung wird der T344ter straffrei. Das auf die Nennung dieser Voraussetzung folgende Wort 204insoweit223 bezieht sich nicht auf den Umfang der gemachten Angaben, sondern allein auf den Umfang der Strafbefreiung. Diese tritt also erst dann ein, wenn die Angaben insgesamt richtig sind. H344tte der Gesetzgeber eine Strafbefreiung auch schon f374r nur teilweise richtige Angaben (Teilselbstanzeige) gewollt, dann h344tte er das Gesetz anders formuliert (204Soweit 205 berichtigt 205223). 204Insoweit223 be-deutet daher namentlich: Neben der Straffreiheit f374r - g344nzlich verschiedene - Steuerdelikte k366nnte auch ein T344ter, der zus344tzlich verf344lschte Belege ge-braucht oder ein Bestechungsdelikt begeht (vgl. 247 370 Abs. 3 AO sowie BGH wistra 2004, 309, 312), Straffreiheit (nur) wegen der Steuerhinterziehung erlan-gen. 9 c) Im Hinblick darauf, dass der fiskalische Zweck, noch unbekannte Steuerquellen zu erschlie337en, angesichts der heute bestehenden Ermittlungs-m366glichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit zuneh-mend an Bedeutung verloren hat, erlangt der weitere Zweck, R374ckkehr zur Steuerehrlichkeit, zus344tzliches Gewicht. 10 - 6 - Der Senat h344lt eine Teilselbstanzeige nicht f374r ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die R374ckkehr zur vollst344ndi-gen Steuerehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Soweit in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort 204insoweit223 in 247 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), h344lt der Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl. 247 132 GVG Rdn. 6 m.w.N.). 11 Eine danach nicht ausreichende Teilselbstanzeige ist beispielsweise ge-geben, wenn ein Steuerpflichtiger seine unvollst344ndige Einkommensteuererkl344-rung dahin 204berichtigt223, dass er von bislang g344nzlich verschwiegenen Zinsein-k374nften nunmehr nur diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit keine Entdeckung durch die Finanzbeh366r-den bef374rchtet (dolose Selbstanzeige). Nach Ansicht des Senats l344ge in einem solchen Fall keine wirksame Selbstanzeige vor. 12 Auch der denkbare Umstand, dass der T344ter einer Steuerhinterziehung nicht in der Lage ist, die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb angemessener Frist vollst344ndig nachzuzahlen (vgl. 247 371 Abs. 3 AO), k366nnte f374r sich allein die Zul344ssigkeit einer Teilselbstanzeige nicht rechtfertigen. Die Gr374n-de, aus denen der Steuerpflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist, sind f374r 247 371 Abs. 3 AO grunds344tzlich bedeutungslos. 13 3. Einer strafbefreienden Selbstanzeige steht hier jedenfalls der Sperr-grund des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO entgegen. 14 - 7 - Nach 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO tritt Straffreiheit schon dann nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Erg344nzung oder Nachholung von Angaben 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. 247 371 Abs. 1 AO ein Amtstr344ger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Dieser Sperrgrund betrifft nicht nur solche Taten, die vom Ermittlungswillen (204zur Ermittlung223) des erschienenen Amtstr344gers erfasst sind. Er erstreckt sich auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachli-chem Zusammenhang stehen (vgl. BGH wistra 1983, 146; 2000, 219, 225; 2004, 309). 15 a) F374r diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO, der weder eine zeitliche noch sachliche Beschr344nkung enth344lt. Die Worte 204zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord-nungswidrigkeit224 belegen - wie der Vergleich mit 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO zeigt, der den Gegenstand des dem T344ter bekannt zu gebenden Strafver-fahrens mit den Worten 204wegen der Tat224 umschreibt -, dass die Sperrwirkung nicht auf solche Taten beschr344nkt werden soll, die bereits Gegenstand des Er-mittlungsverfahrens sind. 16 b) Zudem ist zu bedenken, dass die Strafbefreiung nach 247 371 AO eine Ausnahmevorschrift ist, die schon deswegen entgegen der weit verbreiteten gegenteiligen Auffassung (vgl. z.B. BayObLG MDR 1985, 519; Keller/ Kelnhofer wistra 2001, 369, 370) - auch im Hinblick auf den Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch - restriktiv auszulegen ist. Das hat auch Auswirkun-gen auf die Auslegung der Sperrgr374nde des 247 371 Abs. 2 AO. Dies gilt unbe-schadet der Tatsache, dass bei der Auslegung der mittelbar (wieder) strafbe-gr374ndenden Tatbest344nde des 247 371 Abs. 2 AO das strafrechtliche Analogiever- 17 - 8 - bot und der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten sind (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. 247 370 AO Rdn. 34). c) Diese Auslegung folgt auch aus den oben genannten Gr374nden f374r die Strafbefreiung. Das gilt namentlich f374r den Normzweck, bisher unbekannte Steuerquellen zu erschlie337en. 18 Dieser Normzweck erfordert die Erstreckung der Sperrwirkung nach 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO auch auf solche steuerlichen Sachver-halte, bei denen - soweit sie nicht bereits von dem bisherigen Ermittlungswillen erfasst sind - unter Ber374cksichtigung des bisherigen 334berpr374fungsziels einer-seits und den steuerlichen Gegebenheiten des beschuldigten Steuerpflichtigen andererseits bei 374blichem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie ohnehin in die 334berpr374fung einbezogen w374rden (vgl. J344ger wistra 2000, 228). Dies ist jedenfalls stets dann der Fall, wenn sich die neuen Tatvor-w374rfe lediglich auf weitere Besteuerungszeitr344ume hinsichtlich derselben Steu-erarten bei identischen Einkunftsquellen erstrecken. Denn dann erweist sich die blo337 teilweise erfolgte Berichtigung, Erg344nzung oder Nachholung nicht als ge-eignet, den Finanzbeh366rden bisher unbekannte Steuerquellen zu erschlie337en. Der Amtstr344ger erscheint dann auch 204zur Ermittlung223 zusammenh344ngender Ta-ten. 19 d) Allenfalls dann, wenn eine Erschlie337ung weiterer sonstiger Steuer-quellen durch bereits laufende Ermittlungen auszuschlie337en ist, kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist - wie sonst auch - f374r die Strafbefreiung ma337geblich, dass die Aufdeckung bislang unerkannter Steuerquellen im Wesentlichen auf die Initiative des Steuerpflichtigen zur374ck-geht, die in der R374ckkehr zur Steuerehrlichkeit zum Ausdruck kommt (vgl. 20 - 9 - BGHSt 3, 373, 375). Unvereinbar mit dem Normzweck w344re demgegen374ber eine Auslegung, die honorierte, dass der Steuerpflichtige - ist der Amtstr344ger erst einmal erschienen - den 204Wettlauf mit den Ermittlungsbeh366rden um die Rechtzeitigkeit223 gewonnen hat (vgl. J344ger wistra 2000, 228). e) Hier ist der Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gegeben. Die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag im Veranla-gungszeitraum 2000 war zwar zu Beginn der Durchsuchungsma337nahme noch nicht vom Ermittlungswillen der Verfolgungsbeh366rden erfasst. Das Ermittlungs-verfahren und auch die Durchsuchungsbeschl374sse hatten n344mlich bis dahin lediglich die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag der Veranlagungszeitr344ume 2001 und 2002 zum Gegenstand. Vorliegend ist aber der die Sperrwirkung ausl366sende Zusammenhang zwischen der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag in den Veranlagungszeitr344umen 2001 und 2002 mit der Hinterziehung hinsichtlich der Veranlagungszeitr344ume 1999 und 2000 gegeben. Die neuen Tatvorw374rfe erstrecken sich lediglich auf weitere Besteuerungszeitr344ume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identi-schen Einkunftsquellen. Eine solche Fallgestaltung reicht stets f374r die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs aus (vgl. BGH wistra 1983, 146). 21 4. Einer strafbefreienden Selbstanzeige steht hier zudem der Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegen. Nach den Feststellungen war die Tat - wenigstens zum Teil - bereits entdeckt. 22 a) Nach 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist erforderlich, dass die 204Tat223 ganz oder zum Teil bereits entdeckt war. Das Wort 204entdecken223 ist - wie im allgemeinen Sprachgebrauch - dahin zu verstehen, dass Unbekanntes, Verborgenes aufge-funden wird. Die noch unbekannte, verborgene Tat i.S.d. 247 370 AO muss ganz oder zum Teil entdeckt sein. Gesetzlicher Ankn374pfungspunkt ist dabei nicht der 23 - 10 - Begriff des Anfangsverdachts (vgl. BGH wistra 2000, 219, 225), sondern der der 204Tatentdeckung223. Bei diesem Begriff handelt es sich um ein Tatbestands-merkmal, das mit den 374blichen strafprozessualen Verdachtsgraden nicht gleichgesetzt werden kann; es hat einen eigenst344ndigen Bedeutungsgehalt. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1983, 415; wistra 2000, 219, 225) liegt Tatentdeckung dann vor, wenn bei vor-l344ufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnis-ses gegeben ist. Diese Definition enth344lt eine doppelte, zweistufige Prognose. Zun344chst ist - auf der Grundlage der vorhandenen, regelm344337ig noch unvoll-st344ndigen Informationen - die Verdachtslage, und zwar vorl344ufig, zu bewerten. Aufbauend auf dieser blo337 vorl344ufigen Bewertung muss der Sachverhalt, auf den sich der Verdacht bezieht, zudem rechtlich geeignet sein, eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen. Ist das Vorliegen eines Sachverhalts wahrscheinlich, der die Aburteilung als Steuer-straftat oder 226ordnungswidrigkeit rechtfertigen w374rde, ist die Tat entdeckt. Die Anforderungen an diese Wahrscheinlichkeitsprognose d374rfen schon deshalb nicht zu hoch angesetzt werden, weil sie auf einer (noch) schmalen Tatsachen-basis erfolgen muss. 24 c) Das besagt zun344chst, dass - entgegen einer in der Literatur vertrete-nen Auffassung (Kohlmann, Steuerstrafrecht 41. Lfg. November 2009 247 371 AO Rdn. 204; Randt/Schauf DStR 2008, 489, 490; Fehling/Rothb344cher DStZ 2008, 821, 824) - ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. 247 170 Abs. 1, 247 203 StPO gera-de nicht erforderlich ist und auch nicht gefordert werden kann. Die in 247 170 Abs. 1, 247 203 StPO f374r einen hinreichenden Tatverdacht notwendige Prognose der Verurteilungswahrscheinlichkeit baut n344mlich auf einem ausermittelten Sachverhalt auf. Eine derartige Prognose l344sst sich bei der Entdeckung der Tat 25 - 11 - - eine Entdeckung 204zum Teil223 gen374gt - noch nicht verl344sslich stellen. Die Entde-ckung bildet vielmehr erst den Ausgangspunkt der dann gebotenen Ermittlun-gen. d) Daher ist - anders als bei 247 203 StPO - auch nicht erforderlich, dass der T344ter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist, schon deshalb, weil das Gesetz nur an die Entdeckung der Tat, nicht aber an der des T344ters ankn374pft (BGH NStZ 1983, 415; wistra 2004, 309). Ebenso wenig ist erforderlich, dass die tats344chlichen Besteuerungsgrundlagen bereits so weit bekannt sind, dass der Schuldumfang verl344sslich beurteilt werden kann (vgl. BGH wistra 2000, 219, 226). Es gen374gt, dass konkrete Anhaltspunkte f374r die Tat als solche bekannt sind. 26 e) Diese Auslegung folgt auch aus der Systematik der (anderen) Sperr-gr374nde des 247 371 Abs. 2 AO. Denn f374r die Anwendung des 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bliebe bei dem engeren - einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. 247 170 Abs. 1; 247 203 StPO fordernden - Verst344ndnis des Begriffs der Tatentdeckung keine eigenst344ndige Bedeutung mehr, weil die Anforderungen f374r einen hinrei-chenden Tatverdacht regelm344337ig Ma337nahmen nach 247 371 Abs. 2 Nr. 1 AO vor-aussetzen (vgl. Dietz DStR 1981, 372, 373; Bilsdorfer BB 1982, 672, 673). 27 f) Die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle stellt f374r sich allein noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umst344nde hinzukommen m374ssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, l344sst sich nur im Einzelfall und nicht schematisch beantworten. In der Regel ist eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Ber374cksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auf-finden der Steuerquelle bekannten weiteren Umst344nde nach allgemeiner krimi-nalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder 226ordnungswidrigkeit nahe liegt. 28 - 12 - Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererkl344rungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollst344ndig angege-ben wurde. Entdeckung ist aber auch schon vor einem Abgleich denkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen und vor die-sem Hintergrund zum Inhalt der Steuererkl344rungen Angaben machen k366nnen, oder bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleie-rung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz f374r unvollst344ndige oder unrichtige Angaben ist. g) Der Begriff der Tatentdeckung in 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist zu unter-scheiden vom Begriff der Entdeckung der Tat in der Vorschrift des 247 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG, die einen abweichenden Wortlaut hat. Dort ist die Entdeckung eines Teils der Tat f374r die Tatentdeckung nicht ausreichend. Die hierzu ergangene, einer normspezifischen Auslegung des 247 7 StraBEG folgen-de Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH wistra 2009, 201) ist daher nicht auf die strafbefreiende Selbstanzeige gem344337 247 371 AO zu 374bertragen. 29 h) Nicht erforderlich f374r die Tatentdeckung in 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist, dass aufgrund der Tatsachen bereits ein Schluss auf vors344tzliches Handeln ge-zogen werden kann. Die Sperrgr374nde des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. und Abs. 2 Nr. 2 AO sind bei Erscheinen eines Amtstr344gers zur 204Ermittlung ei-ner Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit223 bzw. dann gegeben, wenn dem T344ter die - zeitlich davor liegende - 204Einleitung des Straf- oder Bu337-geldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist223. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO, soweit er auf die Entdeckung der Tat abstellt, lediglich die vors344tzliche Steuerstraftat im Blick hatte (vgl. auch BTDrucks. V/1812 S. 24). Dem steht nicht entgegen, dass bei 30 - 13 - Entdeckung einer Tat im Sinne des 247 370 Abs. 1 AO, die sich als nur leichtfertig begangen erweist (247 378 Abs. 1 AO), eine bu337geldbefreiende Selbstanzeige (247 378 Abs. 3 AO) nicht ausgeschlossen ist. i) Demnach war vorliegend die Hinterziehung der Einkommensteuer und des Solidarit344tszuschlags f374r den Veranlagungszeitraum 2000 durch den Ange-klagten i.S.v. 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zu dem Zeitpunkt entdeckt, als den Beam-ten der Steuerfahndung im Rahmen der Durchsuchung bekannt wurde, dass der Angeklagte bereits f374r diesen Veranlagungszeitraum unbeschr344nkt ein-kommensteuerpflichtig i.S.v. 247 1 Abs. 1 Satz 1 EStG war. Eines Abgleichs be-durfte es hier nicht, da bekannt war, dass der Angeklagte vor dem 1. Januar 2003 in Deutschland steuerlich nicht erfasst war. 31 Die Tatentdeckung war dem Angeklagten vor diesem Hintergrund auch bekannt. Jedenfalls musste er mit der Entdeckung rechnen. Denn aus den ihm bekannten Tatsachen h344tte er - wie jeder andere Steuerpflichtige in seiner Situ-ation - den Schluss ziehen m374ssen, dass die Tat entdeckt war. 32 Angesichts der verbesserten Ermittlungsm366glichkeiten im Hinblick auf Steuerstraftaten und auch der st344rkeren Kooperation bei der internationalen Zusammenarbeit k366nnen nach Auffassung des Senats jedenfalls heute keine hohen Anforderungen an die Annahme des 204Kennenm374ssens223 der Tatentde-ckung mehr gestellt werden. Der Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird daher heute ma337geblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung im vorstehend verstandenen Sinne und weniger durch die subjektive Kompo-nente bestimmt. 33 - 14 - 5. Auch unter dem Gesichtspunkt der sog. gestuften Selbstanzeige - bei der die konkreten Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen erst noch 204nachge-reicht223 werden - w344re vorliegend keine Straffreiheit nach 247 371 Abs. 1 AO ein-getreten. Hier war n344mlich bereits ebenfalls zum Zeitpunkt der ersten denkba-ren berichtigenden Erkl344rung zu Beginn der Durchsuchungsma337nahmen der Sperrgrund des 247 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gegeben. 34 Der Senat ist im 334brigen der Ansicht, dass mit einer 204gestuften Selbstan-zeige223 die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuer-pflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht m366glich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an - also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige - alle erforderlichen Angaben 374ber die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Sch344tzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu erg344nzen oder nachzuholen. 35 Diese Angaben m374ssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanz-beh366rde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzukl344ren und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.). Gen374gen die Angaben - bei Anwendung eines strengen Ma337stabes - diesen Anforderungen nicht, liegt eine wirksame Selbstanzeige nicht vor. Viel-mehr ist dann lediglich die Ank374ndigung einer Selbstanzeige gegeben. 36 Strafbefreiung tritt auch dann nicht ein, wenn erkennbar unzureichende Angaben als Berichtigung von den f374r die Entscheidung 374ber die Strafbefreiung zust344ndigen Stellen hingenommen werden, ohne dass rechtlich gebotene Nach-forschungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts angestellt werden. 37 - 15 - 6. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in den F344llen, bei denen eine Evokation (vgl. 247 386 Abs. 4 Satz 2 AO) nicht fern liegt, fr374hzeitig in die Ermittlungen der Finanzbeh366rden einzubeziehen ist, damit sie ihr Recht und ihre Pflicht zur Pr374fung einer Evokation auch in jedem Einzel-fall und in jedem Stadium des Verfahrens sachgerecht aus374ben kann (BGHSt 54, 9). Diese Pflicht zur Beteiligung der Staatsanwaltschaft gilt bei solchen Fall-gestaltungen auch und gerade dann, wenn zu entscheiden ist, ob eine wirksa-me Selbstanzeige i.S.v. 247 371 AO gegeben ist. 38 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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