ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR577.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefü hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorli e- gen eines minder schweren Falls der ge fährlichen Körperverle t- zung gemäß § 224 Abs. 1 StGB geprüft. Sie hat einen minder schweren Fall nach einer Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen des Geschädigten durch das Ta t- geschehen und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten verneint. Sow eit die Strafkammer nicht auch in diesem Rahmen das Vo r- liegen eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hi n- - 3 - blick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB geprüft hat, erweist sich dies nicht als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, mit welcher Intensität der spätere Geschädigte dem im Fahrzeug sitzenden Angekla g- ten durch das geöffnete Seitenfenster einen Schlag gegen den Körper versetzt h at. Damit steht bereits nicht fest, dass der Schlag die für eine "Misshandlung" im Sinne des § 213 StGB e r- forderliche Erheblichkeit erreicht hat (dazu näher Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.) . Nach den rechtsfeh lerfrei getroffenen Feststellungen ist der A n- geklag te nach dem Schlag aus dem Fahrzeug ausgestiegen; der spätere Geschädig te verhielt sich nun " in einer Weise, die der Angeklagte als Aufforderung zu einem Kampf verstand. Späte s- tens jetzt fasste der Angekla gte den Entschluss, gewaltsam a uf den Geschädigten einzuwirken" . Soweit die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angeno m- men hat, dass es der Geschädigte war , der im Rahmen der sich entwickelnden körperlichen Auseinanderset zung den ersten Schlag führte, wa r auch hier die Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hinblick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB nicht veranlasst. § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Misshandlung auf der - 4 - Stelle zur Tat hingeris sen wird. Daran fehlt es, weil der Angekla g- te bereits vor dem die körperliche Auseinandersetzung einleite n- den Schlag zur Tat entschloss en war . Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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