BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578 /12 vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landg e- richts München I vom 19. Juli 2012 aufgehoben : a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Bran d- stiftung verurteilt worden ist (Fall II.2. der Urteilsgründe) b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten w egen versuchter schwerer Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Bedrohung und versuchter Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren veru r- teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer deponierte der Angeklagte am 9. oder 10. März 2011 auf dem Dachbode n eines aus sechzehn Wohn - und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren pla t- zie rte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kani ster sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachb o- den. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu r ä- chen. Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es nicht, weil ein von der E i- gentümerin beauftragter Elektriker vor dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit z ufällig das vorschriftswidrig an einem Dachbalken verlegte Verlängerungsk a- bel entdeckte, das Uhr und Herdplatte mit Strom versorgen sollte. Er trennte das Kabel vom Stromnetz, ohne die Brandvorrichtung des Angeklagten aufg e- funden zu haben. Dies geschah ers t später im Zuge weiterer Elektroarbeiten auf dem Speicher (Fall II.1. der Urteilsgründe). 2. Zu einer nicht näher aufklärbaren Uhrzeit am 15. April 2011 verbrac h- te der Angeklagte wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kelle r- geschoss dessel ben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin. 2 3 4 - 4 - Einen weiteren entsprechend befüllten Kanis ter stellte er unter die Stromzä h- lerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören. Nach dem Verlassen des Zählerraums verschloss er dessen Holzlatte n- tür mit ei nem Vorhängeschloss. In das Schloss der zu dem Vorraum des Zä h- lerraums führenden Holztür brachte er von außen Sekundenkleber ein. Durch beide Maßnahmen wollte er ein Vordringen zum Löschen bereiter Personen verhindern oder zumindest erschweren. Dem Tatpl an des Angeklagten entsprechend wurde die Herdplatte au f- grund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom ve r- sorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Dieser wurde kurze Zeit danach von dem Hausmeister des Geb äudes entdeckt. Er konnte jedoch wegen der Manipulationen des Angeklagten an den Türen nicht sogleich an den Brandherd gelangen. Die dadurch verzögert einsetzende Brandbekäm p- fung wurde erst möglich, nachdem die Feuerwehr die beiden betroffenen Türen gewalt sam hatte öffnen können. Aufgrund des Brandes wurden sämtliche im Zählerraum verlaufenden Elektroleitungen einschließlich der zentralen Stromzuleitung zum Haus so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass sie vollständig ausgetauscht werden mussten. Sämtlic he in dem Raum befindlichen Stromzähler waren verschmort und mus s- ten ebenfalls erneuert werden. Die Austausch - und Reparaturarbeiten zur vol l- ständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in dem Gebäude dauerten eine Woche. Noch am Tattag war allerdings e ine Notstromversorgung eing e- richtet worden, die den Betrieb weniger elektrischer Geräte in den Wohneinhe i- ten gestattete. Da die elektrische Steuerung der Ölheizung durch die Brandwi r- 5 6 7 - 5 - kungen betroffen war, blieben die Wohnungen für vier Tage ohne Heizung und warmes Wasser. Außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftske l- lers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und - über die Lüftungsschächte - in Wohnungen kam es zu solche n Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro (Fall II.2 . der Urteilsgründe). II. Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten im Fall II.1. als versuchte schwere Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 N r. 1 StGB gewertet. Im Fall II.2. ist es als Grunddelikt von einer durch Brandlegung bewirkten teilweisen Zerstörung eines solchen Tatobjekts ausgegangen und hat wegen der durch das Erschweren des Zugangs zum Zählerraum verursachten Verzögerung des Beginns der Löscharbeiten die Voraussetzungen einer b e- sonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet. 1. Diese Würdigung hält im Fall II.2. rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen b ereits die Annahme nicht, der Angeklagte habe ein zum Wohnen von Menschen dienendes Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Brandlegung teilweise zerstört. Dementsprechend fehlt es an dem von dem Tatgericht angenommenen Grunddelikt der Qualifik a- tion des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Da die Revision insoweit bereits mit der 8 9 10 - 6 - Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf eine zum Fall II.2. erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d .h. teils wohnlich , teils gewerblich genutzte n Gebä u- de eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tate r- folgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen u n- brauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2 148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht h andeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14 , 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/1 0 , BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57 , 50, 51 f. Rn. 7 mwN ), ist g e- geben, wenn einzel ne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestan d- lich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO , BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN ). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der besti m- vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Woh n- zwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörun g durch Brandlegung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, 11 - 7 - wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit ledig lich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich fun k- tional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typ i- scherweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 0 . Januar 2007 - 5 StR 401/06, NS tZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, B eschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8). aa) Die sehr knappen tatrichterlichen Feststellungen tragen zwar gerade noch die Annahme eines nach der baulichen Beschaffenheit einheitlichen g e- mischt genutzten Gebäudes. Sie beleg en aber nicht den Eintritt eines Taterfo l- ges der teilweisen Zerstörung eines Gebäude s , das Menschen zur Wohnung dient. Die vom Angeklagten bewirkten Zerstörungserfolge an den Stromleitu n- gen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum haben u n- mittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. des Gemeinschaftskeller s Zwar können erhebliche Verrußung en in einem Tatobjekt grundsätzlich gen ü- gen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen ( BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145 ; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56 , 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf ( wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges. Das ist bei den festgestellten gravierenden Zerstörungen 12 - 8 - im Kellergeschoss ebenso wenig der Fall wie bei den Verrußungen im Tre p- penhaus. bb) Die vom Tatgericht festgestellten, offenbar ü ber das Gelangen der Rauchgase in die Lüftungsschächte verursachten Rußniederschläge in den Wohnungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Tat gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht. Dem Urteil lässt sich selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob es sich bei di e- sen in den Wohn einheiten eingetretenen Schäden um solche von Gewicht g e- handelt hat. Dies wäre - wie angesprochen - nur dann der Fall, wenn für eine gewisse Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tat objekts wenigstens erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Zeitspanne der Nutzungsei n- schränkung oder - aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung n- ilen (BG H, Urteil vom 12. Septembe r 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfü r regelmäßig nicht (BGH, Be schluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob es tatsächlich zu einer zeitweiligen Einschränkung oder Aufhebung der Nutzung wenigstens einzelner Wohnungen aufgrund der dortigen Rußniederschläge gekommen ist. Über das Ausmaß der Verrußungen in den Wohneinheiten hat das Tatgericht keine Fes t- stellungen getroffen. Aus der Wiedergabe der Aussage der Hauseigentümerin, der Zeugin M . , im Rahmen der Beweiswürdigung kann led iglich entnommen werden, dass einige Wohnungen gestrichen werden mussten. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten sowie dadurch mögliche r- 13 14 - 9 - weise eingetretene Beeinträchtigungen der Nutzung der betroffenen Wohnu n- gen enthält das Urteil n icht. Die von der Strafkammer in anderem Zusamme n- hang getroffenen Feststellungen über den Aufbau einer notdürftigen Stromve r- sorgung der Wohnungen noch am Tattag sowie über den Ausfall der He i- zungsanlage des Hauses für vier Tage deuten eher auf eine tatsäch lich unu n- terbrochene Benutzung der Wohnungen als auf deren zeitweiliges Unterbleiben wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen hin. Gesicherte tatsächliche Erkenntnisse darüber können dem Urteil aber nicht entnommen werden. cc) Angesichts des Vorgenann ten lässt sich die vom Tatgericht mit der teilweisen Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes begründeten Vollendung des Grunddelikts § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht auf das Fehlen der Warmwasserversorgung und einer funktionsfähigen He i- zung für vier Tage sowie den Ausfall der Stromversorgung für acht Tage stü t- zen. Soweit die Strafkammer auf Letzteres im Rahmen ihrer rechtlichen Würd i- gung abgestellt hat, mangelt es wiederum an ausreichenden Feststellungen. Von einem Ausfall der Stromv ersorgung für acht Tage konnte nicht ausgega n- gen werden, weil gerade das Einrichten einer eingeschränkten Stromverso r- gung, die jedenfalls den Betrieb von zwei elektrischen Geräten in den Wohnu n- gen erlaubte, bereits ab dem Tattag selbst festgestellt worden ist. Wie sich di e- ses notdürftige Angebot der Versorgung mit elektrischem Strom auf die tatsäc h- liche Nutzung der Wohnungen ausgewirkt hat, hat das Tatgericht nicht erörtert und in tatsächlicher Hinsicht offenbar nicht aufgeklärt. Mangels genügender Feststel lungen zu einem Taterfolg in Gestalt des brandbedingten teilweisen Zerstörens von Wohneinheiten selbst findet die Annahme eines vollendeten Delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine tragfähige Grundlage. Da Art und Ausmaß von (erheblichen) Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen als solchen nicht genügend aufgeklärt sind, braucht der Senat nicht zu en t- 15 - 10 - scheiden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäude n der Taterfolg der vollständigen oder tei l- wei sen Zerstörung durch Brandlegung an einem Objekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selb st dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die bran d- beding te Zerstörung dort aber eine Nutz ung der im Objekt gelegenen Wohnu n- gen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt. b) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen auch keine Ve r- urteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gem äß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 S tGB unter dem Aspekt des Inbrandsetzens eines dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes. Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil de r- art vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erl öschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hät te ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH , Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176). Ein solcher Tate r- folg ist bereits in Bez ug auf den Keller des Gebäudes nach den Feststellungen nicht ersichtlich. Bei den vom Feuer ergriffenen Teilen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Inbrandsetzen von Gebäudebestandteilen selbst nicht belegt. Es kommt daher nicht darauf a n, ob bei gemischt genutzten G e- bäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Ta t- objekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung g e- nutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 16 - 11 - 2009 - 3 StR 392/09, NStZ - RR 2010, 279 u nd vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452). c) Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu einer Verurteilung lediglich wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vornehmen. aa) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen zwar einen solchen Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat aufgrund der brandbedingten Schäden in den Kellerräumen, insbesondere im Zählerraum, ein für ihn fremdes Gebä u- de teilweise durch Brandlegung zerstört. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wege n der Beeinträcht i- gungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung en t- sprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11). So verhält es sich nach den bisher getroffenen F eststellungen zumindest mit dem Zählerraum des Hauses. Dieser Raum konnte wegen der brandbedingten Zerstörung der dort verlaufe n- den Stromleitungen einschließlich der zentralen Stromlei tung zum Gebäude sowie sämtlicher Stromzähler während der festgestellten Dauer der Reparatu r- arbeiten von acht Tagen nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden. bb) Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch dennoch nicht in B e- tracht, weil nicht ausgeschlossen ist, bei weitergehenden Feststellungen zum Fall II.2. zu ein er Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer Brandsti f- tung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 3 StGB zu gelangen. Dieser Tatbestand nimmt mit dem Wo 306 o- nen der schweren Brandstiftung Bezug, erfas st mithin auch Taten nach § 306 a 17 18 19 - 12 - Abs. 2 StGB (Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306 b Rn. 5 ; Norouzi in BeckOK - StGB, § 306 b Rn . 4 ; zweifelnd Fi scher, StGB, 60. Aufl., § 306 b Rn . 6), also Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB, durch die es zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschäd i- gung eines anderen Menschen gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. e- im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume , aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandl egung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Ur teil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn . 10). Dafür genügen - wie ausgeführt (II.1.c) - brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden kön nen (BGH aaO ). Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen belegen zwar für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung an einem Gebäude i . S . v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Beeinträchtigungen der funktionsen t- sprechenden Brauchbarkeit des Zählerraums. Es fehlen aber tragfähige Fes t- stellungen zu der für die Verwirkli chung des § 306 a Abs. 2 StGB zusätzlich e r- forderlichen konkreten Gesundheitsgefahr für andere Menschen als den Täter. Allein der Mitteilung im Urteil, es sei über die Lüftungsschächte zu Rußniede r- schlägen auch in den Wohnungen gekommen, so dass einige davon gestrichen werden mus sten, vermag der Senat eine solche konkrete Gefahr für die B e- 20 21 - 13 - wohner oder sonstige tatbestandlich geschützte Personen nicht zu entnehmen. Die Einrichtung einer notdürftigen Stromversorgung noch am Tattag lässt die Anwesenheit von Bewohnern im Tatzeitraum zw ar vermuten. Ob diese aber in konkrete Gesundheitsgefahr, vor allem aufgrund der Ausbreitung von Rauc h- gasen, geraten sind, kann allein aus ihrer Anwesenheit nicht abgeleitet werden. Insoweit enthält das Urteil keine weiteren Anhaltspunkte, die, wie etwa di e ba u- liche Beschaffenheit des Tatobjekts im Einzelnen, eine Alarmierung der B e- wohner durch den Hausmeister, der den Brand kurz nach Ausbruch entdeckt zu haben scheint, die Zeitdauer bis zu einer eventuellen Evakuierung sowie der mögliche Eintritt von Rauch gasvergiftungen, für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr von Bedeutung wären. d) Im Hinblick auf mögliche weitergehende Feststellungen zu den V o- raussetzungen einer Verurteilung wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandsti ftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 3 i . V .m. § 306 a Abs. 2 und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es keiner Aufhebung der bisher zur Tat vom 15. April 2011 (Fall II.2.) getroffenen Feststellungen. Das Installieren der Brandvorric h- tung, das Auslösen des Brandes sowie die dadurch eingetretenen Schäden hat die Strafkammer an sich ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die tatsächl i- chen Voraussetzungen der Qualifikation aus § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Von seiner rechtlichen Bewertung aus konsequent hat es lediglich weite rgehende Feststellungen nicht getroffen. Solcher hätte es allerdings für die Annahme des Grund delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder § 306 a Abs. 2 StGB be durft. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlich eingetretenen brandbedingten Schäden im gesamten Gebäude einschließlich der Wohnungen, auch deren möglicherweise zeitweilige Unb e- nutzbarkeit , sowie in Bezug auf konkrete Gesundheitsgefahren für Bewohner und sonstige Personen weiter aufzuklären. Dabei wird es sich anbieten, Fes t- 22 - 14 - stellungen auch zu dem Verlauf der Brandbekämpfung und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Rettung von Bewohnern zu treffen. Der Senat besorgt nicht, dass die neu zu treffenden Feststellungen in Widerspruch zu den bisher getroffenen, aufrechterhaltenen Feststellungen g e- raten können. Erforderlich sind vielmehr solche ergänzender Art, auf die für den Fall ihres Vorliegens die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte . Die V oraussetzu n- gen der genannten Qualifikation als solcher, das Erschweren des Löschens des Brandes, hat das Tatgericht mit den Manipulationen des Angeklagten an zwei zum Brandherd führenden Türen und dem dadurch verzögerten Beginn der Brandbekämpfung ohnehin ohne Rechtsfehler festgestellt. 2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. ist auch der G e- samtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der für die besonders schwere Bran d- stiftung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten handelt es sic h zwar um die Einsatzs trafe (§ 54 Abs. 1 StGB); der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung dieser Strafe die rechtsfehlerfreien Strafaussprüche der sonstigen Taten beeinflusst hat. 3. Angesichts des Aufrechterhaltens der Feststellungen zum Fall II. 2. der Urteilsgründe bedarf es keiner Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) und der dafür verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall II.5. der Urteilsgründe). Zwar hat das Tatgericht das der geschädigten Zeugin M . (konkludent) in Aussicht gestellte Verbrechen in dass die bisherigen Feststellungen die Annahme der Begehung eines Verbr e- chens der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) nicht tragen, liegt aber in der fraglichen Tat ein Verbrechen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 23 24 25 - 15 - StGB (oben II.1.c). Zumindest mit einem weiteren Verbrechen solcher Art hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen in sein em der Geschädigten am 14. September 2011 zugegangenen Schreiben konkl u- dent gedroht. 4. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision auch gegen die Veru r- teilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung an einem Tato b- jekt nach § 306 a Abs. 1 Nr . 1 StGB wegen der Tat vom 9. bzw. 10. März 2011 wendet (Fall II.1. der Urteilsgründe), bleibt sein Rechtsmittel aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos. Lediglich ergänzend und zugleich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der G e- generklärung des Verteidigers vom 13. Februar 2013 bemerkt der Senat: a) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe bei dem Aufstellen seiner Brandvorrichtung auf dem Dachboden des G e- bäudes mit dem Vorsat z gehandelt, dieses in Brand zu setzen. Das wird durch die getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen und die ihnen z u- grunde liegende Beweiswürdigung getragen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewollt, dass es zu bre n- nen anfange, h at das Tatgericht auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien B e- weiswürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat es sich im Ergebnis zutreffend auf das hohe Maß der objektiven Gefährlichkeit der vom Angeklagten installie r- ten Brandvorrichtung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, U rteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 26 27 28 - 16 - 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ - RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10 , NStZ - RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ - RR 2009, 80 , 81). Die knappen aber ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem Angeklagten auf dem Dachboden an versteckter Stelle ins tallierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, wu r- de das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfängl i- chen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass der Z euge G . trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat der Angeklagte eine beträchtliche Menge von Bran d- beschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgese hene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhe b- liches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. Auch wenn das Tatgericht keine über die genannten hinausgehenden Feststellungen zu der sonstigen baulichen Beschaffenheit des Gebäudes g e- troffen hat, bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandsti f- tung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatents chlusses. Die tatsächl i- chen Gegebenheiten, aus den en sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zu r Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem Angeklagten als langjährigem B ewohner ohnehin bekannt. b) Das Tatgericht hat zudem zutreffend angenommen, der Angeklagte habe mit dem festgestellten Installieren der Brandvorrichtung zu der Begehung einer schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt. Für die Abgrenzung zw i- schen (gru ndsätzlich) straffreiem Vorbereitungs - und strafbarem Versuchsst a- 29 - 17 - dium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshan d- lung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwi schenschritte in die Tatbestand s- verwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkret i- si erung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bede u- tung erlangen (BGH, Urteil vom 9. Mä rz 2006 - 3 S tR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN ). Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgeseh enen weit e- ren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Ta t- opfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 2 3 4 /97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Ur teil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 , BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Ma ß- geblichkeit der jeweiligen konkreten Ver hältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwen dung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Ausl ö- sung eines Brandes der Versuch einer Brandsti ftung regelmäßig dann vor , wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Install a- tionsort verlässt und damit dem weiteren Geschehens a blauf seinen Lauf lässt (Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 248 f.). Nach dies en Grundsätzen liegt hier ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Aufstellen der verschiedenen, mit Brandbeschleuniger gefüllten Kanister n auf der bzw. um die Herdplatte sowie deren Verbindung mit der eingestellten Zeitschaltuhr und durch diese vermittelt mit dem Stromnetz war aus Sicht des 30 - 18 - Angeklagten alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan. Das Au s- lösen des Brandes hing bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorg e- stellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrze it, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzin s ab. Damit bedurfte es keiner weiteren Zwischenschritte seinerseits oder der unwissentlichen Mitwi r- kung einer dritten Person , um die Brandvorrichtung in Gang zu setzen und den Brand auszulösen. Da nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts die Brandvorrichtung vor 15.30 Uhr am Tattag installiert und die Zeitschaltuhr auf eine Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr eingestellt war, b e- stand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem erwarteten Auslösen - 19 - des Brandes. Damit war aus der Sicht des Angeklagten auch bereits ein erhe b- liches Gefährdungspotential für das Tatobjekt und die tatbestandlich geschüt z- te n Rechtsgüter geschaffen. Dass dieses etwa durch das Trennen der Stro m- versorgung oder den vollständigen Abbau der Anlage vor Erreichen der eing e- stellten Uhrzeit wieder hätte aufgehoben werden können, steht dem unmittelb a- ren Ansetzen nicht entgegen. Die Auf hebung der zumindest nach der Vorste l- lung des Täters bewirkten Rechtsgutsgefährdung wird gerade über den Rüc k- tritt vom Versuch (§ 24 StGB) erfasst. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Cirener Radtke
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