BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578 /1 4 vom 20. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 355 StPO analog beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 12. Juni 2014 a) in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben und b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlic hkeit in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die Sache wird, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hannover verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrig e Verfahrensverzögerung hat es ausgesprochen, dass hie r- von drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 63.149,65 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat d en aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Recht s- mittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe, UA S. 71 ff.) hat wegen eines bestehenden Verfa h- renshindernisses keinen Bestand. Das Landgericht Hannover war insoweit für die Entscheidung nicht zuständig. Den Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung lag eine Anklage an das Amtsgericht Hannover vom 31. Juli 201 3 4242 Js zugrunde. Zwar hat das Landgericht Hildesheim das beim Amtsgericht Hannover anhä n- gige Verfahren übernommen, durch Beschluss vom 3. Februar 2014 zu dem bei ihm wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen den Angeklagten a n- hä ngigen Verfahren verbunden und das Verfahren insoweit auch eröffnet. Der bezüglich der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluss entbehrt jedoch da die Anklage an das Amtsgericht Hannover gerichtet war der no t- wendigen Grundlage. Er ist gegenstan dslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 3 StR 166/13, wistra 2013, 473; vom 25. April 2007 2 StR 25/07, wistra 2007, 306; vom 7. April 2005 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und vom 26. Juli 1995 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9 mwN). Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der b e- teiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Ve r- bin dung kann vielmehr in den Fällen, in denen wie hier die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch En t- scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts hier des Oberlandesg e- richts Celle herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH aaO). 2 3 4 - 4 - Daran fehlt es. Die Sache ist hinsichtlich der Tatvorwürfe der Steuerhinterzi e- hung nicht bei dem Landgericht Hildesheim rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung, nicht jedoch zur Verfahrensei n- stellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hannover fortbesteht (vgl. BGH aaO). Das Verfahren ist danach noch beim Amtsgericht Hannover anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des E r- öffnungsbeschlusses auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu en t- scheiden hat. Da die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 6 StPO von Amts wegen zu beachten ist und eine Nachholung der Verbi n- dun gsentscheidung durch den Senat nicht erfolgen konnte (vgl. u.a. BGH, B e- schluss vom 12. März 2014 4 StR 562/13 ), ist die Sache daher, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amt s- gericht Hannover zu verweisen . 2. Das Verfahrenshindernis zieht die Teilaufhebung des Urteils in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe und die entsprechende Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgen ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Trotz der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 7 und 8 der U r- teilsgründe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten B e- stand. Die übrigen Einzelstrafen sind j eweils rechtsfehlerfrei festgesetzt; vom Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe sind sie nicht beeinflusst. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die 5 6 7 8 - 5 - Steuerdelikte verhängten Einzelgeldstrafen von 30 bzw. 120 Tagessätzen zu je 65 Euro zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und drei M o- nate gelangt wäre. Damit beruht der Strafausspruch nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. April 2005 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und vom 25. Juli 2001 2 StR 290/01). Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass durch die S e- natsentscheidung die vom Landgericht Hildesheim verhängte Gesamtfreiheit s- strafe rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tatvorwürfe in den Fälle n 7 und 8 der Urteilsgründe noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wäre das Amtsgericht Hannover, an welches das Verfahren wegen dieser Taten verwi e- sen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung von der Täterschaft des Angekla g- ten diesen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu verurteilen und dafür Einzelstrafen zu verhängen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müsste s o- dann unter Auflösung der durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfreiheitsstrafe erneut eine Gesamtfreiheitsstr afe aus der vom Amtsgericht Hannover neu verhängten und den sechs rechtskräftigen Ei n- zelstrafen gebildet werden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wi e- derum nicht höher sein als drei Jahre und drei Monate (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464). Das Verbot der Schlechterstellung schützt somit den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es lässt auch eine Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht Hannover nach § 154 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen eine Entscheidung, die der Senat selbst nicht treffen kann, da die Sache insoweit nicht bei ihm anhängig geworden ist. 9 10 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der E r- folg des Rechts mittels besteh t allein darin, dass die Verurteilung wegen zweier von acht Taten aufgehoben wird, ohne dass sich dies auf den Gesamtstra f- ausspruch auswirkt. Dieser geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig ersche i- nen, den Angeklagten mit den gesamten Kost en des Verfahrens zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 3 StR 347/04). Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer 11
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