ECLI:DE:BGH: 2016:030216B1STR578.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 S tPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverlet zung beschränkt; b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und m it Verstoß gegen das Gewal t- schutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverle t- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo naten verurteilt. 1 - 3 - Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rev i- sion führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen B e- schränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des Schuldspruchs (§ 34 9 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. De - zember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroff e- nen, auf einer rechts fehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal e i- Beschluss des Amtsg e- richts Tempelhof - Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem verkürzt formuliert Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, B e- schluss vom 7. Oktober 2010 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung ange ordnet worden ist (BGH, B e- schluss vom 10. Mai 2012 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenn t- nis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, U r- teil vom 15. März 2007 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, B e- schluss v om 10. Mai 2012 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109). Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Vorau s- setzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die N ebe nklägerin am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin 2 3 4 - 4 - offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg teilgenommen hat und der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist (UA S. 4 Satz 1 GewSchG nicht abgeleitet werden. Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das ta t- einheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz angesichts de s die Stra fe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens von § 211 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs . 2 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. 2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachr ü- ge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6
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