BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/05 vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 16. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 27 Fä l- len, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen gefährlicher Kör perverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefo h- lenen in 43 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von weiteren Tatvo r- würfen hat es ihn freigesprochen. Gegen da s Urteil wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die Revision beanstandet die Behandlung von zwei Hilfsbeweisantr ä- gen, die auf die Einholung aussagepsychologischer Sachverständ igengutac h- ten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten E . und M . G . gerichtet waren und von der Strafkammer unter Hinweis auf eigene 1 2 - 3 - Sachkunde abgelehnt worden sind. Die Rüge nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO greift dur ch. 1. Gegenstand der Verurteilung sind Misshandlungen und sexuelle Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau E . G . , se i- nes am 1. Mai 1989 geborenen Sohnes M . und seiner am 7. November 1993 geborenen Tochter S . . Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten für schuldig befunden, in den Jahren 1998 bis 2002 im Abstand von jeweils zwei Monaten den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau erzwu n- h Dich jetzt umbri n- der Angeklagte zwischen 1994 und 2000 seinen behinderten Sohn M . fünfzehn Mal, indem er das fünf bis elf Jahre alte Kind auf dessen Bett warf, es mi t der einen Hand würgte und mit der anderen vor ihm masturbierende Bew e- gungen an sich vollzog. Mit der vier bis sechs Jahre alten S . führte der A n- geklagte nach den Feststellungen in drei Fällen den G e schlechtsverkehr durch. Daneben kam es - so das La ndgericht - wiederholt zu Gewalttätigkeiten, indem der Angeklagte S . mit einem eisernen Pfanne n wender und M . mit einem Gürtel schlug, M . zudem in zwei weiteren Fällen mit einem Me s- ser in den Arm schnitt. Der Angeklagte hat d ie Taten bestritten. Das Landgericht hat sich in se i- ner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die jeweiligen Aussagen der G e- schädigten zu den an ihnen begangenen Taten gestützt. Ergänzend hat es A n- gaben der Zeugin E . G . zu Begleitumstä nden des Missbrauch s von S . und zu den Misshandlungen von M. berücksichtigt, weiterhin Angaben der Zeugin K . G . , Schwester von S . und M . , die einen Fall des Missbrauchs von S . beobachtet haben will. D ie Kammer hat 3 4 - 4 - die Zeugin S . G . einer aussagepsychologischen Begutachtung unte r- zogen; sie ist der Bewertung der Sachverständigen, wonach die Schilderungen der Zeugin keinen Erlebnisbezug aufweisen, Aussageentstehung und inhalt vielmehr deutli che Hinweise auf suggestive Prozesse und die Entstehung von Scheinerinnerungen ergeben, indes nicht gefolgt. Auch die Zeugin K . G . war im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Missbrauchsvo r würfe, die sie gegenüber dem Angeklagten erhoben ha tte, Gegenstand einer aussag e- psychologischen Begutachtung. Die Sachverständige ist auch hinsichtlich di e- ser Zeugin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme von Scheinerinneru n- gen und einer darauf beruhenden Falschaussage nicht zurückzuweisen sei. Die Kamm er hat dem in die Verhandlung eingeführten Gutachten keine durchgre i- fende Bedeutung beigemessen, da es sich hauptsächlich auf Berichte der Ze u- gin über an ihr selbst begangene Taten beziehe, nicht aber auf solche zu La s- ten ihrer Schwester S . . Die Verteidigung hat Hilfsbeweisanträge auf Einholung aussagepsych o- logischer Sachverständigengutachten zum Beweis dafür gestellt, dass die Au s- sagen der Zeugen E . und M . G . nicht erlebnisfundiert se i- en. Die Kammer hat die Anträ ge abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung der B e- weisanträge erweist sich in Anbetracht der ungewöhnlichen Besonderheiten des Falles als rechtsfehlerhaft. D ie Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kin d- licher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130; BGH 5 6 7 - 5 - NStZ 2001, 105). Die Einholung eines aus sagepsychologischen Sachverständ i- gengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Pe r- son des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufko m- men können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glau b- wür digkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH StV 1994, 173). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. a) Auffälligkeiten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin E . G . liegen in ihrer Person und in den Umständen der Aussag e entstehung begründet. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Zeugin nach ihren eigenen Angaben von ihrem vierten bis zum achtzehnten Lebensjahr in ihrer eigenen Familie sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Solche Übergriffe habe sie auch von einem Freund hinnehmen müssen, mit dem sie eine Beziehung unterhielt, bevor sie den Angeklagten kennen gelernt habe. Zur Entstehung der den Angeklagten belastend en Aussagen verhält sich das Urteil nicht näher. Ihm ist aber zu entnehmen, dass die Zeugin in Gespr ä- chen mit Ärzten eines psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Angeklagte sich im Jahr 2004 zur Behandlung einer Depression aufgehalten hatte, verbal - aggr essives Verhalten des Angeklagten geschildert, körperliche Übergriffe j e- doch entschieden verneint hatte. Den Inhalt weiterer in diesem Zeitraum gefüh r- ter Unterredungen der Zeugin mit einem Vertrauten, dem Zeugen Ge . Ei . , teilt das Urteil nicht mit. Aus den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen Ei . und der Zeugin G . ergibt sich, dass beide Zeugen zahlreiche intensive G e- spräche über die familiäre Situation der Zeugin G . geführt haben. Die Ze u- gin brachte dabei zunächst ihre Überzeugung zum Ausdruck, in einer glückl i- chen Ehe und heilen Familie zu leben. Nach dem Eindruck des - von der Zeugin 8 9 - 6 - G . - Zeugen Ei . lagen dieser Überzeugung jedoch verdrängte familiäre Probleme zugrunde. Auf Anraten des Z eugen unterzog die Zeugin G . und hiernach sei ihr nach Aussage des Zeugen Ei . e- b) Besonderheiten hinsichtlich des Zeugen M . G . finden sich in dessen organischer Hirnschädigung sowie auch hier in den Umständen der Aussageentstehung. Der Zeuge hatte bei seiner von der Revision mitgetei l- ten polizeilichen Vernehmung sexuelle Übergriffe und Schläge mit Gegenstä n- den seitens des Angeklagten noch ausdrücklich verneint. Erst in seiner ermit t- lungsrichterlichen Vernehmung schilderte der Zeuge die Geschehnisse, wie sie später Gegenstand der Feststellungen geworden sind, ohne dass ihm seine frühere gegenteilige Aussage hier bei vorgehalten wurde. Die der ermittlung s- richterlichen Vernehmung des Zeugen beiwohnende aussagepsychologische Sachverständige vermutete ausweislich eines von der Revision mitgeteilten A k- tenvermerkes der Staatsanwaltschaft, dass der Aussage durch Suggesti on he r- vorgerufene Pseudoerinnerungen zugrunde liegen könnten. c) Hinsichtlich beider Zeugen war zudem zu berücksichtigen, dass Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der über ähnliche Mis s- brauchserfahrungen berichtenden familienangehörige n Zeugen S . und K . G . vorlagen, in welchen die Sachverständige erhebliche Anzeichen für eine wechselseitige innerfamiliäre Beeinflussung der Zeuginnen dokume n- tiert hatte. Auch wenn die Kammer dem Ergebnis der Gutachten nicht gefolgt ist, boten sie bei Würdigung der Aussagen weiterer als Zeugen vernommener Familienmitglieder doch Anlass für eine besonders kritische Prüfung möglicher suggestiver Einflüsse und hierdurch hervorgerufener Fehlerinnerungen. 10 11 - 7 - Vor dem Hintergrund all dieser Bes onderheiten durfte die Kammer sich nicht für befugt halten, über die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belaste n- den Aussagen der Zeugen E . und M . G . aus eigener Sachku n- de zu entscheiden; vielmehr hätte es der Einholung eines au ssagepsycholog i- schen Sachverständigengutachtens bedurft (vgl. BGH NStZ 2001, 105). 3. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung aller Urteilsfeststellungen, soweit sie der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen. Denn die Ka m- mer hat die Aussagen d ieser beiden Zeugen zur Feststellung sämtlicher Ta t- komplexe in wechselnder Beteiligung herangezogen. Auf die weiteren von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen B e- anstandungen und auf die Sachrüge kommt es hiernach nicht mehr an. II. Der Se nat hat Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Tatrichter ist nicht gehindert, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders zu beurteilen als ein hie r- für herangezogener Sachverständiger, denn das von diesem erstattete Gutac h- ten kann stets nur eine Grundlage der eigene n Überzeugungsbildung sein. Er muss dann aber die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Ei n- zelnen darlegen, insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten, auf die er seine abweichende Auffassung stützt. Dem Revision sgericht ist ansonsten keine Prüfung möglich, ob der Tatrichter das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse g e- zogen hat (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 550f.; BGHR StPO § 261 Sachverständ i- ger 1 und 5 ). Zu den Anforderungen an ein aussagepsychologisches Gutac h- ten, welche von der herangezogenen Sachverständigen hier beachtet wurden, weist der Senat auf BGHSt 45, 164 hin. 12 13 14 15 - 8 - Im Hinblick auf die bisherige Länge der Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter im weiteren Verfahren das Beschleunigungsgebot besonders zu b e- achten haben. Nack Kolz Hebenstreit Elf Herr RiBGH Dr. Graf ist e rkrankt und deshalb an der Unterschrift gehin - dert. Nack 16
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