BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/05 vom 2. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus B. auf Festsetzung einer Pauschverg374tung f374r das Revi-sionsverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: F374r die T344tigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschverg374tung gem344337 247 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegr374ndung, auf die der Antragsteller sich zur Begr374ndung seines Antrages st374tzt, wurde nicht von ihm, sondern von ei-nem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine 374ber die gesetzlichen Geb374hren (bis 1.162,50 200 gem344337 Nr. 4130, 4131 des Verg374tungs-verzeichnisses zum RVG) hinausgehende Verg374tung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Geb374hren - wie von 247 42 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten T344tigkeit unzumutbar w344ren. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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