BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 579/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten K. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Ke. , - 3 - Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: 1. Das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 3. April 2009 wird a) auf die Revisionen der Angeklagten B. , W. , K. und Ke. aa) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 2. (204Versand durch S. 223) dahingehend ge344ndert, dass die Ange-klagten B. und W. der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 18.995 F344llen schuldig sind; bb) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 4. (204Versand durch Ke. 223) dahingehend ge344ndert, dass die Angeklag-ten B. , W. , K. und Ke. der bandenm344-337igen Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 F344llen und der unerlaubten Ausfuhr von Be-t344ubungsmitteln in zwei F344llen schuldig sind; cc) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 3. (204Versand durch St. 223) bez374glich der Angeklagten B. , W. und K. aufgehoben; - 4 - dd) im Strafausspruch aufgehoben (1) hinsichtlich der Einzelstrafen, mit Ausnahme - der in den F344llen B II 4. (204Versand durch Ke. 223) f374r die Lieferungen Nrn. 1 bis 13, 15 bis 21 und 23 bis 71 ver-h344ngten Einzelstrafen sowie - der in den F344llen B II 2. (204Versand durch S. 223) ver-h344ngten Einzelstrafen, bei denen das Landgericht nicht von einer Strafbarkeit nach 247 30a BtMG ausgegangen ist, (2) hinsichtlich der Gesamtstrafen; b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft bez374glich der An-geklagten K. im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. , W. , K. und Ke. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 5 - Gr374nde: A. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1 Im Jahr 2004 beschlossen die Angeklagten W. und B. sowie der gesondert verfolgte M. 374ber das Internet Benzodiazepine (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine (Zolpidem) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch 374ber die f374r die Ausfuhr dieser Medikamen-te nach dem Bet344ubungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verf374gen. Der Versandhandel wurde ma337geblich 374ber die von M. gegr374ndete Medi-kamentengro337handelsfirma 204G. 223 abgewickelt, deren faktischer Ge-sch344ftsf374hrer seit dem Jahr 2002 der Angeklagte B. war. Der Angeklagte W. war ebenfalls bei der Firma 204G. 223 besch344ftigt, zun344chst ab dem Jahr 2003 als ein in die Gesch344ftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Gesch344ftsf374hrer. Nach dem von den Ange-klagten B. und W. sowie von M. ersonnenen Gesch344ftsmo-dell wurden die Medikamentenbestellungen von Kunden aus dem Ausland 374ber diverse Internetplattformen erlangt, die von der von M. gegr374ndeten Firma 204N. 223 betrieben wurden. Nach der Pr374fung der Kreditkartendaten und der Kreditw374rdigkeit des jeweiligen Bestellers wurden die Bestellungen an einen in das Gesch344ftsmodell eingeweihten Arzt 374bermittelt, der gegen ein zuvor festge-legtes Entgelt 204online223 ein entsprechendes Rezept ausstellte, um so nach au337en hin den Anschein einer ordnungsgem344337en 344rztlichen Untersuchung zu erwecken. Das Rezept und die Bestellung wurden schlie337lich an einen ebenfalls eingeweihten Apotheker weitergeleitet, der gegen eine zuvor bestimmte Verg374-tung die bestellten Medikamente 374ber die Firma 204G. 223 bezog, diese 2 - 6 - anschlie337end versandfertig verpackte und - ohne 374ber die hierf374r erforderliche bet344ubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verf374gen - in das Ausland an die jewei-ligen Kunden verschickte. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es auf diese Weise im ersten Tatkomplex (unter B II 2. 204Versand durch S. 223) in dem Tatzeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 15. M344rz 2006 durch den - von den Angeklagten B. und W. sowie von M. eingesetzten - Apotheker S. zu mindestens 18.995 Versendungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam oder Zolpi-dem enthielten. 3 b) Im Mai 2005 stellte M. die Angeklagte K. als freie Mitarbeiterin ein, die sowohl f374r die Firma 204N. 223 als auch f374r die Firma 204G. 223 t344-tig war. Zu ihrem Aufgabenbereich geh366rten unter anderem die Erfassung der Bestellungen und der Kundendaten sowie die Erstellung von Versandlisten. Au-337erdem stand sie als 204rechte Hand223 des gesondert verfolgten M. , der sich 374berwiegend im Ausland aufhielt, st344ndig in Kontakt mit diesem und informierte ihn 374ber die Gesch344ftsentwicklung. Von dem Erfordernis einer bet344ubungsmit-telrechtlichen Erlaubnis f374r die Ausfuhr der 374ber das Internet bestellten Medi-kamente in das Ausland und dem Umstand, dass keiner der Beteiligten 374ber die entsprechende Erlaubnis verf374gte, erlangte die Angeklagte K. sp344testens im M344rz 2006 anl344sslich eines Gespr344chs mit dem Angeklagten B. Kenntnis. Nachdem im Sommer 2006 auch der letzte der eingeweihten 304rzte aufgrund medizinischer Bedenken keine weiteren Rezepte mehr ausstellte, f344lschte die Angeklagte K. dessen Unterschrift in 2.994 F344llen, um auf diese Weise den Internetversandhandel mit Medikamenten weiter aufrecht zu erhalten. Die von ihr gef344lschten Rezepte leitete sie an den Apotheker St. weiter, der ab April 2006 die T344tigkeit des Apothekers S. 374bernommen hatte und f374r die 4 - 7 - Angeklagten und M. die 374ber das Internet bestellten Medikamente in das Ausland verschickte, ohne 374ber die erforderlichen bet344ubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse zu verf374gen. In diesem zweiten Tatkomplex (unter B II 3. 204Versand durch St. 223) kam es in dem Tatzeitraum von April 2006 bis Dezember 2006/Januar 2007 zu insgesamt 5.399 Versendungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lo-razepam oder Zolpidem enthielten. c) Im Januar 2007 vereinbarten die Angeklagten B. und W. sowie der gesondert verfolgte M. mit der Angeklagten Ke. , die in Polen und Deutschland mehrere Medikamentengro337handelsunternehmen betrieb, dass von der Firma 204G. 223 - ohne dass diese 374ber die erforderlichen bet344ubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse verf374gte, wovon auch die Angeklagte Ke. Kenntnis hatte - Benzodiazepine bzw. sog. Non-Benzodiazepine wie Zolpidem von Deutschland aus zu ihr nach Polen geliefert werden sollten, damit sie diese an die jeweiligen Besteller weiter verschicken konnte. Der Angeklag-ten K. kam hierbei die Aufgabe zu, aus den eingehenden Bestellungen t344g-lich Versandlisten zu erstellen und diese an die Angeklagte Ke. zu 374bermit-teln. Au337erdem fertigte sie Aufstellungen 374ber die verkauften Medikamente an, die unter anderem als Grundlage f374r die Abrechnung mit der Angeklagten Ke. herangezogen wurden. Im dritten Tatkomplex (unter B II 4. 204Versand durch Ke. 223) kam es in dem Tatzeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2007 zu insge-samt 71 Lieferungen an die Angeklagte Ke. in Polen, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetaze-pam (im Urteil f344lschlich als Lormelazepam bezeichnet, wobei es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, da es einen Wirkstoff mit diesem Namen nicht gibt), Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetraze-pam oder Zolpidem enthielten. Auf Anweisung des Angeklagten W. 5 - 8 - wurden die Medikamente vor dem Versand nach Polen falsch deklariert und auf den Lieferscheinen als Kosmetika oder Fu337balsam ausgewiesen. 2. Rechtlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt bewertet: 6 a) Im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) hat es die Re-zeptf344lschungen durch die Angeklagte K. jeweils als Urkundenf344lschungen gem344337 247 267 StGB angesehen. 7 b) Hinsichtlich der von den Angeklagten durchgef374hrten Versendungen von Medikamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetrazepam und Zolpidem ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei jeweils um ausgenommene Zubereitungen i.S.v. 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr solcher Zubereitungen ergebe sich als 204Ausnahme von der Ausnahme223 aus der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2, wonach f374r ausgenommene Zubereitungen (au337er solchen mit Codein oder Dihydroco-dein) die bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften 374ber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Das Landgericht hat daher die Versendungen der Medi-kamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen jeweils als gewerbsm344337ige unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG und - soweit es den Grenzwert zur nicht geringen Menge als 374berschritten angesehen hat - als bandenm344337ig begangene Ausfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Gest374tzt auf die Ausf374hrungen von drei Sachverst344ndigen hat es dabei die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe wie folgt festgesetzt: 8 - 9 - Diazepam: 600 mg Alprazolam: 60 mg Clonazepam: 90 mg Lorazepam: 90 mg Midazolam: 450 mg Oxazepam: 1.800 mg Temazepam: 1.200 mg Tetrazepam: 3.000 mg Triazolam: 15 mg Zolpidem: 1.200 mg. Einen Grenzwert f374r den Wirkstoff Lormetazepam (Fall 71 im dritten Tat-komplex 204Versand durch Ke. 223) hat das Landgericht nicht festgesetzt. 9 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung hat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt: 10 - den Angeklagten B. wegen bandenm344337ig begangener unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 F344llen und wegen vors344tzlicher unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 19.708 F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, 11 - 10 - - den Angeklagten W. wegen bandenm344337ig begangener unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 F344llen und wegen vors344tzlicher unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 19.708 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mona-ten, 12 - die Angeklagte K. wegen bandenm344337ig begangener unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.354 F344llen, davon in 2.382 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, und wegen vors344tzlicher Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 1.116 F344llen, davon in 612 F344llen in Tatein-heit mit Urkundenf344lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 13 - die Angeklagte Ke. wegen bandenm344337ig begangener unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 71 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 14 Daneben hat das Landgericht den Ersatz von Wertverfall angeordnet, hinsichtlich des Angeklagten B. in H366he von 150.000 Euro, hinsichtlich des Angeklagten W. in H366he von 32.000 Euro, hinsichtlich der Angeklag-ten K. in H366he von 13.500 Euro und hinsichtlich der Angeklagten Ke. in H366-he von 43.500 Euro. 15 II. 1. Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihren jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmitteln beanstanden sie, dass das Landgericht sie zu Unrecht wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1, 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt habe. Sie machen dabei insbesondere geltend, dass das Land- 16 - 11 - gericht die Grenzwerte zur nicht geringen Menge der von ihnen vertriebenen Wirkstoffe fehlerhaft berechnet und daher zu niedrig angesetzt habe. Der Ange-klagte B. beanstandet dar374ber hinaus, dass die Anwendung der bet344u-bungsmittelrechtlichen Vorschriften auf die Ausfuhr von sog. ausgenommenen Zubereitungen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) versto337e. Im 334brigen habe das Landgericht zu Unrecht einen Ver-botsirrtum nach 247 17 StGB verneint. 2. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten K. eben-falls Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch be-schr344nkt. Sie r374gt insbesondere, dass das Landgericht bei der Strafzumessung bez374glich der Angeklagten K. die Annahme eines besonders schweren Fal-les sowohl hinsichtlich der Bet344ubungsmitteldelikte nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG als auch hinsichtlich der Urkundendelikte ge-m344337 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. 17 B. Die Revisionen der Angeklagten 18 Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 19 I. 1. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche W374rdigung des Landgerichts insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Versendung von Medikamen-ten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lor- 20 - 12 - metazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetrazepam und Zolpidem ins Ausland den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Bet344u-bungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG erf374llt. a) Bei den von den Angeklagten versendeten Medikamenten handelt es sich jeweils um - verkehrs- und verschreibungsf344hige - Bet344ubungsmittel, da s344mtliche der darin enthaltenen oben genannten Wirkstoffe in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hrt sind. 21 b) Das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderli-che Erlaubnis (247 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (247 11 Abs. 1 BtMG) stellt eine unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln i.S.v. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG dar. Nach den in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Bestimmungen sind die darin aufgef374hrten Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.S.d. 247 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemische oder als L366sungen aus einem oder mehreren Stoffen, grunds344tzlich von den bet344u-bungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, soweit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgelegten Wirkstoffmengen nicht 374berschreiten (sog. ausgenommene Zube-reitungen; vgl. 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 64). Nach der Regelung in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedoch nicht f374r die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-fuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen F344llen die bet344ubungsmittelrechtli-chen Vorschriften auch weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente mit den in Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hrten Wirkstoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung 374ber die deutsche Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erf374llt eine solche 22 - 13 - Handlung den (Grund)Tatbestand des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. K366r-ner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 66). Der Umstand, dass die Tathandlungen der Angeklagten nicht blo337 auf die Ausfuhr der Medikamente beschr344nkt waren, sondern auch deren gewinn-bringenden Verkauf mit umfassten, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen zwar nicht nur der Erwerb, der Besitz und die Ver344u337erung, sondern auch die Ausfuhr als rechtlich unselbst344ndige Teilakte des Gesamtgeschehens in der Tatbestandsal-ternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insge-samt auf einen G374terumsatz mit Bet344ubungsmitteln gerichtet sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165; BGH, Be-schluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540; Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 449 mwN). Nach dem Wortlaut der in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung kn374pft die Anwendbarkeit der bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf sog. aus-genommene Zubereitungen jedoch nicht an die Tathandlung des Handeltrei-bens, sondern ausschlie337lich an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derartiger Zubereitungen an. Daraus schlie337t der Senat, dass das Verbringen von ausgenommenen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaub-te Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln und nicht als Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln bewertet werden und auch im Schuldspruch zum Ausdruck kom-men muss, selbst wenn die Ausfuhr lediglich ein Teilakt bei der Durchf374hrung von Au337enhandelsgesch344ften mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). 23 - 14 - Die Angeklagten, die - in wechselnder Zusammensetzung - bei der Tat-begehung jeweils als Bande i.S.v. 247 30a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG 247 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), sind daher, soweit die Grenzwerte zur nicht geringen Menge (siehe unten B II.) 374berschritten waren, wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG und, soweit die Grenzwerte nicht 374berschritten waren, wegen der unerlaubten Aus-fuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig zu sprechen gewesen, da das Gesetz insoweit keine Strafsch344rfung f374r die ban-denm344337ige unerlaubte Ausfuhr von 204Normalmengen223 vorsieht. 24 c) Die hiergegen von der Revision des Angeklagten B. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht angesichts des eindeuti-gen Wortlauts der in Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung und des mit ihr verfolgten Zwecks, n344mlich im Hinblick auf einen umfassenden weltweiten Gesundheitsschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, BGHR BtMG 247 30 Strafzu-messung 1; M374KoStGB/Kotz, 247 29 BtMG Rn. 579) die Sicherheit und die Kon-trolle des grenz374berschreitenden Bet344ubungsmittelverkehrs sicherzustellen, wie er auch in den internationalen Suchtstoff374bereinkommen zum Ausdruck kommt (vgl. Einheits374bereinkommen von 1961 374ber Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 [BGBl. II S. 111], 334bereinkommen 374ber psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [BGBl. 1976 II S. 1477] und 334berein-kommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstof-fen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 [BGBl. 1993 II S. 1136]). 25 2. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums gem344337 247 17 StGB hat das Land-gericht rechtsfehlerfrei verneint. Dass die Angeklagten mit dem Verbotensein ihres Tuns rechneten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 514/95, 26 - 15 - NStZ 1996, 236, 237), hat das Landgericht unter anderem daraus geschlossen, dass gegen den Angeklagten B. schon vor Beginn des verfahrensgegen-st344ndlichen Tatzeitraums ein Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Aus-fuhr von Benzodiazepinen durchgef374hrt worden ist, wovon die Angeklagten W. und K. Kenntnis hatten, und dass im dritten Tatkomplex die Medikamentenlieferungen an die Angeklagte Ke. falsch als Fu337balsam bzw. als Kosmetika deklariert worden waren, um ihren wahren Inhalt zu verschleiern. An dieser Bewertung durch das Landgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. II. Die vom Landgericht angenommenen Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der von den Angeklagten ins Ausland verbrachten Wirkstoffe sind nicht zutreffend, da sie im Hinblick auf ihre Gef344hrlichkeit und im Vergleich zu ande-ren Bet344ubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der Senat hat daher die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (1.) und festgesetzt (2.): 27 1. Zur Wirkung und Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirkstoffe Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam und Tetrazepam geh366ren, so-wie von Zolpidem hat der Senat Gutachten des Apothekers f374r experimentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt und des Facharztes f374r Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. Sc. eingeholt. Nach diesen Gutachten ergibt sich zur Wirkungsweise und Gef344hrlichkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 28 - 16 - a) Bei Benzodiazepinen handelt es sich um Wirkstoffe, die in einzeldo-sierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinischer Indika-tion allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die Jahres-produktion von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindestens 195 Tonnen. Die vollst344ndige Bezeichnung f374r das Benzodiazepin-Kernger374st lautet nach der systematischen Nomenklatur (IUAPC) 2,3-Diaza-bicyclo[5.4.0]undeca-3,5,7,9,11-pentaen. Benzo-1,4-diazepine bilden die wichtigste Wirkstoffgruppe der sog. Tranquilizer. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde Chlor-diazepoxid im Jahr 1960 eingef374hrt. 1963 folgte das in seiner Wirkungsweise verbesserte Diazepam. Die Benzodiazepine wirken angstl366send, beruhigend, erregungs- und spannungsl366send sowie Muskelverspannung und cerebrale Kr344mpfe l366send. Sie werden in der medizinischen Therapie zur Behandlung von Angsterkrankungen, Schlafst366rungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspas-men, Alkoholentzug und zur Pr344medikation operativer Eingriffe eingesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unterscheiden sich bez374glich der Geschwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologisch wirksamen Formen und ihrer Plas-mahalbwertzeiten. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.B. Mida-zolam) unter sechs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.B. Nitrazepam) bis 24 Stunden, w344hrend lang wirksame Benzodiazepine Halb-wertzeiten 374ber 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut vertr344glich. Relativ h344ufig wird von Nebenwirkungen wie M374digkeit, Schl344frig-keit, Schwindel und Benommenheit berichtet. Selten kommt es zu Kopfschmer-zen, Gangunsicherheit, verl344ngerter Reaktionszeit, Verwirrtheit und Ged344cht-nisverlust. Bei hohen Dosierungen k366nnen reversible St366rungen der Motorik wie Artikulationsst366rungen und Gangunsicherheiten auftreten. Aufgrund der gerin-gen Toxizit344t von Benzodiazepinen kommen akute Monointoxikationen, die in Ausnahmef344llen auch zum Tod f374hren k366nnen, eher selten vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthemmung 29 - 17 - f374hren, die unter Umst344nden mit aggressivem oder feindseligem Verhalten ein-hergehen kann. Au337erdem ist das Risiko t366dlicher 334berdosierungen erh366ht, da sowohl Alkohol als auch die Benzodiazepine zentral d344mpfend wirken. 304hnliche t366dlich verlaufende Interaktionen k366nnen auftreten, wenn im Rahmen einer Mehrfachdrogenabh344ngigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam ange-wendet werden, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die unangenehmen Wirkungen der Psychostimulantien zu vermindern. Die weitaus gr366337te Gefahr, die mit der regelm344337igen Einnahme von Benzodiazepinen einhergeht, ist die Entwicklung einer Abh344ngigkeitserkran-kung schon bei geringen therapeutischen Dosierungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependency). Benzodiazepine d374rfen daher nur zur kurzfristi-gen Behandlung von schwerwiegenden Angst- oder Schlafst366rungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwicklung und Abh344ngigkeit k366nnen sich bereits einige Wochen nach Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei Alkoholerkrankungen auch - zu schweren Entzugserscheinungen wie Wahrnehmungsst366rungen, Psychosen und Krampf-anf344llen kommen. Wegen der Toleranzentwicklung und der Gefahr der Abh344n-gigkeit wird in keiner der einschl344gigen medizinischen Leitlinien eine Einnah-medauer von mehr als acht Wochen empfohlen (Holzbach, Fortschritte der Neurologie 267 Psychiatrie 2010, 425). b) Zolpidem ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen (Zolpidem, Zopiclon, Zaleplon). In seiner chemischen Struktur unterscheidet es sich zwar von den Benzodiazepine n, es weist aber 344hnliche pharmakodynamische Eigenschaften auf. Seine Bezeichnung lautet nach der systematischen Nomenklatur (IUAPC) N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-p-tolylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl)acetamid. Zolpidem vermindert die Schlaflatenz, verl344ngert die Schlafdauer und Schlaftiefe ohne eine Beeinflussung des Schlafrhythmus. Im Vergleich zu den Benzodiazepinen kommt es nur geringf374gig zu einer Angst, Muskelverspannung und Kr344mpfe l366senden 30 - 18 - Wirkung. Zolpidem wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei schwerwiegenden Schlafst366rungen angewandt und 374blicherweise in Form von festen oralen Darreichungsformen abends unmittelbar vor dem Schlafengehen eingenommen. Es wird nach oraler Gabe rasch resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von sechs Stunden weist es am n344chsten Morgen praktisch keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen k366nnen Schwindel, Kopfschmerzen, 334belkeit, Erbre-chen, erh366hte Lichtempfindlichkeit, Depression, 304ngstlichkeit und Reizbarkeit auftreten. Zolpidem vermindert zudem die psychomotorische Leistung und f374hrt zu Ged344chtnisschw344chen. Bei Monointoxikationen mit extrem hohen Dosierun-gen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mischintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bez374glich ihrer 374beradditiven Wir-kungen ebenso gef344hrlich wie eine Benzodiazepin-Mischintoxikation. Die dauer-hafte Einnahme von Zolpidem 374ber mehrere Wochen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer schwerwiegenden Abh344ngigkeitserkrankung f374hren. c) Bei einem Vergleich der Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen und Zolpidem mit anderen Bet344ubungsmitteln ist nach den Ausf374hrungen der Sach-verst344ndigen festzuhalten, dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus gr366337ere Gefahr besteht, an einer 334berdosis zu sterben. Auch Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gef344hrlicher einzustufen, da ihre Toxizit344t im Rahmen einer Abh344ngigkeit sehr viel h366her ist als die der Benzodiazepine und Zolpidem. Cannabis ist dagegen weniger gef344hrlich. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abh344ngigkeit f374h-ren oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu t366dlich verlaufenden Intoxikatio-nen, zu bedrohlich verlaufenden 334berdosierungsf344llen oder zu schwerwiegen-den Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfordern. Das 31 - 19 - Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abh344ngigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Von ihrer Gef344hr-lichkeit her sind Benzodiazepine und Zolpidem daher hinter den Opioiden, aber noch deutlich gef344hrlicher als Cannabis einzustufen. 2. Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diazepam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Tetrazepam und Triazolam und Zolpidem hat sich der Senat - wie auch schon zu Recht das Landgericht - auf die nach st344ndiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode gest374tzt (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 jew. mwN). Danach ist in Ermangelung gesi-cherter Erkenntnisse zu einer 344u337erst gef344hrlichen oder gar t366dlichen Dosis - nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen ist die Gefahr von 334berdosie-rungen gering und kommen t366dliche Intoxikationen (meist in Zusammenhang mit Alkohol) nur selten vor - die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Gef344hrlichkeit orientierten Ma337zahl zu bestim-men. 32 a) Obwohl Zolpidem und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typischer Rauschzustand, wie er z.B. mit dem Kon-sum von sog. harten Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die f374r die Bestimmung der nicht geringen Menge er-forderliche Konsumeinheit nicht - wie in der Rechtsprechung sonst 374blich - an-hand der ad344quaten Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 mwN). Es ist vielmehr - wie dies auch das sachverst344ndig beratene Landgericht zu Recht getan hat - auf den regelm344337igen Tagesbedarf eines durchschnittlichen 33 - 20 - Benzodiazepin- bzw. Zolpidem-Konsumenten abzustellen. Bei der Eingrenzung des Tagesbedarfs hat daher zun344chst die Gruppe der Konsumenten sog. harter Drogen wie Heroin (ca. 150.000 Personen) au337er Betracht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Vergleichsma337stab schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen einge-nommen werden, um eine Wirkungsverst344rkung der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu erreichen. Gegen374ber den etwa 1,2 Millionen Benzodiazepin-abh344ngigen erweist sich die Gruppe der Drogenabh344ngigen, die Benzodiaze-pine als Beikonsum zu anderen Drogen gebrauchen, zudem als verh344ltnism344-337ig klein. Die Bestimmung eines regelm344337igen Tagesbedarfs hat sich daher vornehmlich nach den Gebrauchsgewohnheiten der Konsumentengruppe zu richten, die ausschlie337lich Benzodiazepine oder Zolpidem regelm344337ig einneh-men, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabh344ngigen - einer we-sentlich besseren 344rztlichen Kontrolle unterliegt und somit eine verl344sslichere und breitere Basis f374r die Risikoeinsch344tzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Be-stimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die 374bliche Darreichungsform zu be-r374cksichtigen. Benzodiazepine und Zolpidem werden nicht als pulverf366rmige Substanzen oder als 204gestreckte223 Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablettenform mit bestimmt definierten Wirkstoffmengen. Da diese Wirkstoffmengen nach Art des Wirkstoffs in den Zu-bereitungen - zum Teil erheblich - differieren, bietet es sich vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff Diazepam zu orientieren, da hinsichtlich dessen Wirkungsweise umfassende medizinische und pharmakolo-gische Erkenntnisse vorliegen und es sich daher besonders als sog. Leitsub-stanz eignet. F374r die 374brigen hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpi-dem kann anschlie337end auf die in der Forschung bekannten 304quivalenzdosie-rungen zur374ckgegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an Diazepam entsprechen. - 21 - Nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an Diazepam Folgendes: Die 374bliche therapeutische Dosie-rung betr344gt in der Regel f374nf bis zehn Milligramm Diazepam am Abend (dies entspricht je nach Medikament einer Tablette), sofern auch am Folgetag noch eine beruhigende Wirkung erforderlich sein soll. Abgesehen von psychiatri-schen Erkrankungen mit pathologischen Erregungs- und Panikzust344nden wird eine solche Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezu-st344nden sowie von Schlafst366rungen als ausreichend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrauch die Gefahr einer Abh344ngigkeit, deshalb sollten therapeutisch erforderliche Dosissteigerungen auf 20 Milli-gramm am Tag besonders sorgf344ltig 344rztlich kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm Diazepam werden als m366gliche H366chstdosis nur f374r beson-dere Indikationen (z.B. als Antiepileptikum) angesehen und sind nicht f374r Lang-zeitdosierungen geeignet. Hieraus ergibt sich, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm Diazepam am Tag medizinisch nicht mehr indiziert ist und des-halb einen Missbrauch darstellt. Der - noch - 374bliche Tagesbedarf ist daher auf eine Menge von 40 Milligramm festzusetzen. 34 Ausgehend von 40 Milligramm Diazepam ergeben sich f374r die 374brigen zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem folgende 304quivalenzdosierungen: 35 Alprazolam: 4 mg Clonazepam: 8 mg Lorazepam: 8 mg Lormetazepam: 6 mg Midazolam: 30 mg - 22 - Oxazepam: 120 mg Temazepam: 80 mg Tetrazepam: 80 mg Triazolam: 2 mg Zolpidem: 80 mg. b) Bei der Bestimmung der Ma337zahl sind die Eigenarten des jeweiligen Wirkstoffes und seine Gef344hrlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Bet344ubungsmitteln zu ber374cksichtigen. Weitere in die Betrachtung mit einzube-ziehenden Aspekte sind auch hier die 374bliche Darreichung in Tablettenform und die Art und Dauer der Anwendung. Da das haupts344chliche Gefahrenpotential bei einem Missbrauch von Benzodiazepinen und Zolpidem aber nicht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ung374nstigsten Fall sogar t366dlich verlaufenden Gesundheitssch344digung liegt, sondern in der Ent-wicklung einer Abh344ngigkeitserkrankung und der damit einhergehenden chroni-schen Beeintr344chtigungen f374r den menschlichen Organismus bei einem l344nger-fristigen Gebrauch, ist die Ma337zahl vornehmlich an der Art und Dauer des Gebrauchs zu orientieren. Dies hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Ma337 ber374cksichtigt, indem es auf einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abh344ngigkeit zu verrin-gern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und Zolpidem nach den einschl344gigen medizinischen Leitlinien nicht mehr als acht Wochen betragen. Wird dieser Zeitraum 374berschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe. Der Senat h344lt es unter Ber374cksichtigung der oben genannten Aspekte, insbe-sondere der Gef344hrlichkeit der hier zu betrachtenden Wirkstoffe in Bezug auf eine Abh344ngigkeitserkrankung, deshalb f374r erforderlich, diesen Zeitraum von 36 - 23 - acht Wochen bei der Bestimmung der Ma337zahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entsprechend einem Zeitraum von acht Wochen oder 60 Tagen) festzusetzen. c) Die Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind somit nach der oben dargestellten, in der Rechtsprechung bew344hrten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Ma337zahl 60) wie folgt festzulegen: 37 Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60) Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60) Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60) Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60) Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60) Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60) Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60) Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60) Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60) Triazolam: 120 mg (2 mg * 60) Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60). 3. Die (Neu)Festsetzung der nicht geringen Menge der von den Ange-klagten ins Ausland verbrachten bet344ubungsmittelhaltigen Zubereitungen durch 38 - 24 - den Senat hat sich somit wie folgt auf die Schuldspr374che der Angeklagten aus-gewirkt: a) Soweit das Landgericht im ersten Tatkomplex (204Versand durch S. 223) eine 334berschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge in drei F344llen angenommen hat, kann die Verurteilung der Angeklagten B. und W. nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat mangels anderwei-tiger Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten B. und W. an-genommen, dass sich in jeder der erfolgten Medikamentenversendungen ins Ausland jeweils nur eine Packung Tabletten befunden hat. Im Hinblick auf die festgestellten Verpackungsgr366337en der Medikamente Lorazepam (Wirkstoff: Lo-razepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 2,5 mg; Verpackungsgr366337e: 60 Tablet-ten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: 150 mg), Valium (Wirkstoff: Diazepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 10 mg; Verpackungsgr366337e: h366chstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: h366chstens 900 mg) und Xanax (Wirkstoff: Alprazolam; Wirkstoffgehalt pro Trablette: 1 mg; Verpa-ckungsgr366337e: h366chstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: h366chstens 90 mg) ist es davon ausgegangen, dass zumindest bei je einer Versendung eines dieser drei Medikamente der von ihm jeweils zugrunde ge-legte Grenzwert zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen ist. Dies ist unter Ber374cksichtigung der vom Senat festgelegten Grenzwerte (oben unter B II 2. c) jedoch nicht zutreffend. Der in den jeweiligen Packungen enthaltene Ge-samtwirkstoffgehalt der Medikamente Lorazepam, Valium und Xanax liegt je-weils deutlich unter den vom Senat f374r die jeweiligen Wirkstoffe (Lorazepam, Diazepam und Alprazolam) bestimmten Grenzwerten, so dass - unter Zugrun-delegung der Annahme des Landgerichts, dass sich in jeder Versendung nur jeweils eine Packung befunden hat - bei keiner der festgestellten Versendungen der Grenzwert zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen ist. Da hinsicht-lich des ersten Tatkomplexes weitergehende Feststellungen 374ber den Inhalt der 39 - 25 - jeweiligen Medikamentenversendungen nicht zu erwarten sind (UA S. 295), sind die Schuldspr374che bez374glich der Angeklagten B. und W. entsprechend abzu344ndern gewesen. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. b) Im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) kann der Schuldspruch bez374glich der Angeklagten B. , W. und K. ins-gesamt keinen Bestand haben, da dem Senat eine sachlich-rechtliche 334berpr374-fung der Urteilsgr374nde aufgrund unzureichender Feststellungen nicht zuverl344s-sig m366glich gewesen ist. Das Landgericht hat die einzelnen Versendungen in Tabellenform wiedergegeben. Diese Tabelle erstreckt sich 374ber 233 Seiten der Urteilsgr374nde und weist pro Seite in der Regel mehr als 20 Zeilen auf. Die ein-zelnen F344lle werden lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen Re-zepts und daran anschlie337end alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgez344hlt. Aus der Tabelle selbst ist die Anzahl der Einzeltaten nicht ohne weiteres ersichtlich, da eine Nummerierung g344nzlich fehlt und nicht er-kennbar ist, bei welchen der weit 374ber 5000 Versendungen das Landgericht von einer tateinheitlichen Begehungsweise ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage ist dem Senat eine revisionsgerichtliche 334berpr374fung, in welchen der vom Landgericht festgestellten Versendungen die Grenzwerte zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen sind, nicht mehr m366glich (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09 mwN). Dies f374hrt aus sach-lich-rechtlichen Gr374nden im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) zur Aufhebung der Schuldspr374che gegen die Angeklagten B. , W. und K. . 40 c) Im dritten Tatkomplex (204Versand durch Ke. 223) ist eine sachlich-rechtliche 334berpr374fung der Urteilsgr374nde hingegen m366glich. Die ebenfalls in Tabellenform aufgef374hrten Lieferungen sind nummeriert und lassen die jeweili-gen Einzeltaten sowie die jeweils versendeten Wirkstoffmengen erkennen. Die 41 - 26 - gebotene sachlich-rechtliche 334berpr374fung ergibt danach, dass entgegen der Annahme des Landgerichts in zwei der 71 F344lle (Lieferung Nr. 14: 250 mg Clo-nazepam; Lieferung Nr. 22: 2.000 mg Zolpidem) die Grenze zur nicht geringen Menge nicht 374berschritten gewesen ist. Die Schuldspr374che waren dementspre-chend abzu344ndern. 247 265 StPO steht dem auch hier nicht entgegen. In den 374brigen F344llen 374berstiegen die gelieferten Wirkstoffmengen in der Regel deutlich die vom Senat festgelegten Grenzwerte, so dass insoweit ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht gegeben ist und die Schuldspr374che dementsprechend Bestand haben. 42 III. 1. Hinsichtlich der Strafausspr374che wirken sich die Ab344nderung der Schuldspr374che im ersten und dritten Tatkomplex (204Versand durch S. 223, 204Versand durch Ke. 223) sowie die Aufhebung der Schuldspr374che im zweiten Tat-komplex (204Versand durch St. 223) wie folgt aus: 43 a) Im ersten Tatkomplex (204Versand durch S. 223) f374hrt die Schuld-spruch344nderung bez374glich der Angeklagten B. und W. in den drei F344llen, in denen das Landgericht rechtsfehlerhaft die 334berschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge angenommen hat (siehe oben unter B II 3. a) zu einer Aufhebung der hierf374r verh344ngten Einzelstrafen. In den 374brigen - 18.992 - F344llen k366nnen die verh344ngten Einzelstrafen dagegen bestehen blei-ben. 44 - 27 - b) Im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) zieht die Auf-hebung der Schuldspr374che die Aufhebung der hierf374r gegen die Angeklagten B. , W. und K. verh344ngten Einzelstrafen nach sich. 45 c) Im dritten Tatkomplex (204Versand durch Ke. 223) f374hrt die Ab344nderung der Schuldspr374che in den F344llen B II 4., Lieferungen Nrn. 14 und 22 (siehe oben unter B II 3. a), zur Aufhebung der hierf374r verh344ngten Einzelfreiheitsstra-fen (jeweils ein Jahr und sechs Monate bei den Angeklagten B. , W. und Ke. ; jeweils ein Jahr bei der Angeklagten K. ). In den 374brigen 69 F344llen k366nnen die Einzelstrafen bestehen bleiben. Da das Landgericht bei der Strafzumessung im Einzelnen nicht auf die jeweilige H366he der versendeten Wirkstoffmengen abgestellt hat, kann der Senat zudem ausschlie337en, dass es bei der Zugrundelegung der vom Senat zutreffend erachteten h366heren Grenz-werte geringere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte. 46 d) Die - teilweise - Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der gegen die Angeklagten verh344ngten Gesamtstrafen nach sich. 47 2. Der Verfall von Wertersatz hat insgesamt Bestand. Die vom Landge-richt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die Verm366genswerte, die die Angeklagten aus ihrer Beteiligung an den Medikamentenlieferungen ins Ausland i.S.v. 247 33 Abs. 1 BtMG, 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a Satz 1 StGB erlangt haben. Das Landgericht hat zudem das ihm nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einger344umte Ermessen rechtsfehlerfrei ausge374bt. Die Aufhebung der Schuld-spr374che im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) bez374glich der Angeklagten B. , W. und K. steht dem nicht entgegen, da die Aufhebung lediglich aufgrund von Wertungsfehlern erfolgt ist und danach auf jeden Fall feststeht, dass sich diese Angeklagten auch in diesem Tatkomplex 48 - 28 - wegen der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln strafbar gemacht ha-ben. IV. Da die Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insge-samt rechtsfehlerfrei getroffen sind, k366nnen diese bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Wider-spruch stehen, sind m366glich. 49 C. Die Revision der Staatsanwaltschaft 50 Die wirksam wegen eines Wertungsfehlers auf den Strafausspruch be-z374glich der Angeklagten K. beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 51 I. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines min-der schweren Falles gem344337 247 30a Abs. 3 BtMG begr374ndet hat, halten rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 52 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Pr374fung der Frage, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umst344nde heran-zuziehen sind, die f374r die Bewertung der Tat und des T344ters in Betracht kom- 53 - 29 - men, gleichg374ltig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr voraus-gehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 19. M344rz 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98). Die Erschwerungsgr374nde und die Milderungsgr374nde auf diese Weise nach pflichtgem344337em Ermessen gegeneinander abzuw344gen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschr344nkt nachpr374fbar (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09). Diesen Anforderungen werden die Erw344gungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl schon deshalb nicht gerecht, weil das Landgericht die erfor-derliche Gesamtbetrachtung der f374r die Strafe bestimmenden Umst344nde unter-lassen hat, um 204ein Korrektiv zu den z.T. drastischen Strafandrohungen des BtMG zu erreichen223. Diese Begr374ndung ist rechtsfehlerhaft. Sie l344sst, worauf die Beschwerdef374hrerin in ihrer Revisionsbegr374ndung zu Recht hinweist, den Willen des Gesetzgebers au337er Acht, der in Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG f374r die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von sog. ausgenommenen Zubereitungen ohne jede Einschr344nkung auf die bet344u-bungsmittelrechtlichen Vorschriften verwiesen hat. F374r das vom Landgericht f374r erforderlich gehaltene 204Korrektiv223 des gesetzlichen Strafrahmens durch eine zwingende Annahme eines minder schweren Falles ohne Vornahme der erfor-derlichen Gesamtbetrachtung ist daher kein Raum. Im Hinblick darauf vermag der Senat trotz der im Urteil aufgef374hrten gewichtigen Milderungsgr374nde nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei den Taten unter B II 3. und 4.: (204Ver-sand durch St. 223 bzw. 204Versand durch Ke. 223), bei denen es von einer Strafbarkeit nach 247 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, die Frage eines minder schweren Falles anders beantwortet h344tte, wenn es jeweils von einem zutref-fenden Ma337stab bei der Bestimmung des Strafrahmens ausgegangen w344re. 54 - 30 - II. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines beson-ders schweren Falles gem344337 247 29 Abs. 3 BtMG hinsichtlich der Taten unter B II 3. (204Versand durch St. 223), in denen es die Grenzwerte zur nicht geringen Menge nicht als 374berschritten angesehen hat, verneint hat, halten ebenfalls der rechtlichen Pr374fung nicht stand. Trotz der zutreffenden Annahme des Regelbei-spiels der Gewerbsm344337igkeit nach 247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles ebenfalls ohne die Vornahme der erforderlichen Gesamtabw344gung (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 469/96) mit der Begr374ndung verneint, dass 204auch hier ein Korrektiv223 des gesetzlichen Strafrahmens erfolgen m374sse. Die Strafkammer l344sst hierbei, wie auch schon bei der Entscheidung 374ber einen minder schweren Fall nach 247 30a BtMG, den Willen des Gesetzgebers au337er Acht (vgl. oben C. I.). Sie hat zudem die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels nicht in ausreichendem Ma337 be-r374cksichtigt. Zwar kann dessen Bedeutung durch andere Strafzumessungsfak-toren kompensiert werden, doch m374ssen diese dann so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint. Ob dies so ist, kann der Tatrichter erst nach umfassender Abw344gung aller Umst344n-de entscheiden. Dabei d374rfen jedenfalls die Umst344nde, welche das Regelbei-spiel begr374nden, nicht unber374cksichtigt bleiben; diese m374ssen vielmehr zu-n344chst im Vordergrund der Abw344gung stehen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 - 1 StR 469/96 mwN). Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl nicht gerecht. 55 - 31 - III. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet schlie337lich zu Recht, dass das Landgericht hinsichtlich der von der Angeklagten K. im zweiten Tatkomplex begangenen Urkundenf344lschungen (unter B II 3. 204Versand durch St. 223) jeweils die Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsm344337igkeit und damit ei-nes besonders schweren Falles gem344337 247 267 Abs. 3 StGB verneint hat. 56 1. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt, dass es f374r die An-nahme dieses Regelbeispiels stets erforderlich sei, dass die erlangten geldwer-ten Vorteile aus den Tathandlungen selbst stammen m374ssen. An dieser Unmit-telbarkeit fehle es im vorliegenden Fall. Zwar seien die Urkundenf344lschungen 204Bestandteile innerhalb des Gef374ges223 gewesen, dennoch habe es des Hinzutre-tens weiterer Umst344nde, insbesondere der Einschaltung des Apothekers und der durch ihn vorgenommenen Versendungen, bedurft. Auch diese Ausf374hrun-gen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht verkennt, dass es nicht erforderlich ist, dass der T344ter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenf344lschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenf344lschungen dazu dienen sollen, durch andere vom T344ter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (Sch366nke/Schr366der-Cramer/Heine, StGB, 28. Aufl., 247 267 Rn. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf374llt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die von der Angeklagten K. begangenen Urkundenf344lschungen nicht nur 204Bestandteile innerhalb des Gef374ges223, sie erfolgten auch insbesondere deshalb, weil die Angeklagte K. hierdurch die Fortf374hrung des gewinnbringenden Medikamentenhandels - auch zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und ihrer monatlichen Gehaltszahlungen - sicherstellen wollte. 57 - 32 - 2. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann zwar durch besondere strafmildernde Umst344nde entkr344ftet werden, die f374r sich allein oder in ihrer Ge-samtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens f374r beson-ders schwere F344lle unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265, 266 mwN). Das Landgericht hat jedoch eine solche Gesamtw374rdigung im Hinblick auf seinen rechtsfehlerhaften Ansatz bei der Verneinung des Regelbeispiels nicht vorgenommen. Da es zudem bei der konkreten Strafzumessung neben gewichtigen Strafmilderungsgr374nden (Gest344ndnis) aber auch weitere erschwerende Umst344nde genannt hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Landgericht unter Zugrundelegung des zu-treffenden rechtlichen Ma337stabes nicht von einer Entkr344ftung der Indizwirkung ausgegangen w344re und wegen der Annahme eines besonders schweren Falles jeweils h366here Freiheitsstrafen gegen die Angeklagte K. verh344ngt h344tte. 58 IV. Die - von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen - dem Strafausspruch zu Grunde liegenden tats344chlichen Feststellungen des Urteils sind von den aufgezeigten M344ngeln nicht ber374hrt. Da sie auch sonst fehlerfrei getroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zu-l344ssig. 59 - 33 - D. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-handlung und Entscheidung. 60 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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