BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/09 vom 21. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Pauschverg374tung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anh366rung der Bundeskasse am 21. Februar 2011 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus M374nchen, wird f374r die Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-setzlichen Geb374hr eine Pauschverg374tung in H366he von 2.000 200 bewilligt. Gr374nde: Mit Verf374gung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der An-tragsteller zum Pflichtverteidiger f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber die Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anh366rung der Bundeskasse h344lt der Senat eine 374ber die gesetzli-che Geb374hr hinausgehende Pauschverg374tung in H366he von 2.000 200 f374r gerecht-fertigt und angemessen. 2 Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Bet344ubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der g344ngigen Kommentarliteratur er366rtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem 374blichen Zeitum-fang ab. So waren zwei Sachverst344ndige zu den Wirkungen und gesundheitli-chen Folgen der verfahrensgegenst344ndlichen Medikamente zu h366ren. Die durch 3 - 3 - die Sachverst344ndigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu ber374cksichtigen. Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand 374berstieg da-mit erheblich den 374blichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erh366hten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegen374ber kommt eine weitere Erh366hung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerh366chstgeb374hr, wie dies von dem Pflichtver-teidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht. 4 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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