BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/14 vom 25. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschloss en: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. M ai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstr a- fe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine s o l- che von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhin terziehung in 32 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidr i- ge Verf ahrensverzögerung hat es angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfo lg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich keiner der a b- ge urteilten Taten Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten. 1 2 - 3 - Die Verjährung wurde mehrfach durch Maßnahmen im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB unterbrochen. Wird in einem Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstrec kt sich die Unterbrechungswirkung nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der insoweit maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgun gsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach - und Verfahrenszusammenhan g abz u- stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 1 StR 547/05 Rn. 2 6, wistra 2006, 421; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 5 StR 226/99, wistra 2000, 219 sowie Sternberg - Lieben/Bosch i n Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 23 und Jäger in Klei n, AO, 12. Aufl., § 376 Rn. 80; jeweils mwN). In Zwe i- felsfällen ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Februar 2011 1 StR 49 0/10, Rn. 29, BGHSt 56, 146, 152 f. ). Ausgehend von diesen Maßstäben hat auch der Durchsuch ungsb e- schluss vom 15. Oktober 2009 (Band II Bl. 97 d.A.) die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Taten ein weiteres Mal unterbrochen. Sämtl i- che von der Verurteilung im angefochtenen Urteil erfassten Taten waren zum Zeitpunkt des Erlass es dieses Durchsuchungsbeschlusses bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und schon bei verjährungsunterbrechenden Ma ß- nahmen genannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 bezeichnete wiederum die in Betracht kommenden Straftatbestän de und war auf die Auffindung konkret bezeichneter weiterer Beweismittel gerichtet, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung waren. Eine zu diesem Zeitpunkt von 3 4 - 4 - den Strafverfolgungsbehörden etwa beabsichtigte Beschränkung des Verfo l- gungswillens auf e inzelne Tatvorwürfe ist weder dem Durchsuchungsbeschluss noch dem Inhalt der Strafakten zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht alle Tatvorwürfe im Einzelnen wiederholt und in der Begründung der Durchsuchungsanordnung ledi glich den sich auf die Jahre 2003 und 2004 beziehenden Tatverdacht ausdrücklich anspricht, ergibt sich nicht, dass der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der weiteren vom Ermittlungsverfahren erfassten Tatvorwürfe aufgegeben we r- den sollte. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) verurteilt worden ist (UA S. 99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit In krafttreten des § 376 Abs. 1 AO nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5 . März 2013 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13 . Juni 2013 1 StR 226/13 Rn. 7 f. , wistra 2013, 471). 2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge des B e- ntgegen § 273 Abs. 1a StPO an einer Dokumentation von außerhalb der Hauptverhan d- a) Der Beschwerdeführer hat insoweit zum Verfahrensgeschehen im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 5 6 7 8 - 5 - Im Protokoll der Haup tverhandlung vom 16. Dezember 2013 sei festg e- stellt, dass keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO erzielt worden sei. Tatsächlich habe es jedoch außerhalb der Hauptverhandlung im Zeitraum von 23. September bis 16. Dezember 2013 zwischen den Verteidige rn des B e- schwerdeführers, den Rechtsanwälten K . und E . , dem Verteidiger des Mitangeklagten S . , Rechtsanwalt F . , und dem Vorsitzenden der Straf - sei es um die Festleg ung der Obergrenze des Strafmaßes für den Angeklagten und den Mitangeklagten S . gegangen. Der für beide Angeklagte gleichlau - tende Vorschlag der Kammer habe drei Jahre gelautet. Der Mitangeklagte S . il ihm eine solche Strafe ermögliche, nach der Strafvollstreckungspraxis im Bundesland Nordrhein - habe der Beschwerdeführer den Verständigungsvorschlag der Strafkammer nicht angenommen. Aufgrund der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständ i- gungsgespräche sei es dazu gekommen, dass der Verteidiger des Mitangekla g- ten S . einen Beweisantrag zurückgenommen habe. Nach einer Verfahrens - abtrennung sei dann am 16. Dezember 2013 ein Urteil verkündet worden. Nach der Urteilsverkündung hätten die Staatsanwaltschaft, S . und dessen Vertei - diger absprachegemäß einen Rechtsmittelverzicht erklärt. b) Der Beschwerdeführer hält die vom Vorsitzenden am 16. Dezember 2013 protokolliert im Sinne von § ist der Auffassung, dass in Protokollen zum mitzuteilenden Inhalt solcher Erö r- 9 10 - 6 - terungen mit dem Ziel vorzeitiger Verfahrensbeendigung gehöre, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten worden seien, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden sei und o b sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Able h- nung gestoßen sei. c) Die Rüge des Beschwerdeführers bleibt hinsichtlich aller mit ihr ve r- folgten Angriffsrichtungen ohne Erfolg. aa) Als Verfahrensbeanstandung, das Negativattest be züglich einer Ve r- ständigung nach § 257c StPO (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO ) sei unrichtig, dringt sie nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Rüge insoweit bereits deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Ve r- fahrensrüge nicht mitgeteilt hat, dass das beanstandete Negativattest zu einem Zeitpunkt in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurde, als das Ve r fahren gegen den Beschwerdeführer bereits vom Verfahren gegen den Mi t- angeklagten S . abgetrennt w orden war. Jedenfalls liegt kein den Angeklag - ten beschwerender Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO vor. (1) Eine erfolgreiche Verständigung im Sinne des § 257c StPO mit dem Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen nicht stattgefunden. V ielmehr hat er selbst vorgetragen, dass er einen Verständigungsvorschlag der Strafkammer abgelehnt habe. (2) Soweit er vorbringt, es habe mit dem früheren Mitangeklagten S . eine Verständigung stattgefunden, und geltend macht, das Negativattest sei aus diesem Grund unrichtig, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf. 11 12 13 14 15 - 7 - Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) in die Nähe absoluter Revisionsgründe gerückt (vgl. BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223 ff., Rn. 97 f. für Verstöße gegen Transparenz - und D o- kumentationspflichten und Rn. 99 für Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO). Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist ein Angeklagter aber im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 20 14 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 4 StR 587/14 , NStZ 2015, 417 m wN und vom 24. April 2014 5 StR 123/14 Rn. 4; vgl. auch Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StP O, 58. Aufl., § 338 Rn. 4 mwN ). So verhält es sich au ch hier. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war sein Verteidiger an den von ihm behaupteten Verständigungsgesprächen beteiligt. Dass er bei Prot o- ko l lierung einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit dem Mitang e- kla g ten S . sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich die Protokollierung der von ihm behaupteten Verständigung mit dem Mitangeklagten S . auf sein eigenes Verteidigungsverhalten hätte auswirken können. bb) Die Verfahrensrüge kann auch als Beanstandung eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO keinen E r- folg haben. (1) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift ist die Beanstandung einer Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO von der Angriffsrichtung der Rüge 16 17 18 - 8 - mitumfasst. Er beanstandet ausdrücklich den defizitären Inhalt der Mitteilung und verweist hierbei ergänzend auf die Randnummer 85 im o.g. Urt eil des Bu n- desverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168). (2 ) Soweit mit der Rüge die fehlende Mitteilung und Protokollierung der mit dem Verteidiger des Mitangeklagten S . geführten Verständigungsge - spräche beanstandet wird, ist der Beschwerdeführer aus den oben (unter aa) genannten Gründen in seinen Rechten nicht betroffen. (3) Soweit der Beschwerdeführer eine gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßende Nichtmitteilung ihn betreffender Verständig ungsgespräche bea n- standet, ist die Rüge bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, es habe außerhalb der Haup t- die auch ihn betro f- fen hätten. Er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht vor, was der konkrete Inhalt der ihn betreffenden Gespräche war. Dies wäre jedoch e r- forderlich gewesen, damit der Senat beurteilen kann, ob die Gespräche übe r- haupt auf eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO gerichtet waren. Der drei Jahre vorgeschlagen habe, ohne dass d eutlich wird, ob die Festlegung an ein bestimmtes prozessuales Verhalten des Angeklagten geknüpft sein sollte, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Mitangeklagte S . habe einen Beweisantrag zurückgenommen und zu einem späteren Zeitpu nkt absprachegemäß einen Rechtsmittelverzicht erklärt, bezieht sich dies allein auf den Mitangeklagten und nicht auf den Beschwerdeführer. 19 20 21 - 9 - Ein verständigungsbezogenes Gespräch ist von sonstigen zur Verfa h- rensförderung geeigneten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung geric h- tet sind. Solche Gespräche sind lediglich Ausdruck eines transparenten ko m- munikativen Verhandlungsstils (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 5 StR 9 /15 Rn. 10 ff. mwN). Auch der Gesetzgeber hielt die Mitteilung einer Ober - und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwarte n- den Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen Verhandlungsfü h- rung (vgl. BT - Drucks. 16, 12310, S. 12; BGH aaO Rn. 15; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 59 1 ). Damit kann der Senat anhand des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob den B e- schwerdeführer betreffende Verständigungsgespräche im Sinne des § 243 Abs. 4 S atz 2 StPO stattgefunden haben. 3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Ang e- klagten beschwerenden Rechtsfehler zum Schuld - und Rechtsfolgenausspruch ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unte rlassen (§ 349 Abs. 4 StPO) , in den Fällen II. 17, II. 18 und II. 39 der Urteilsgründe Einzelstrafen fes t- zusetzen. Der Senat holt deshalb in diesen Fällen in entsprechender Anwe n- dung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung von Einzelstrafen nach. D ies ist hier deshalb möglich, weil das Landgericht die Höhe der Einze l- strafen neben weiteren, für alle Taten geltenden Strafzumessungserwägungen nach dem Umfang des Schadens bzw. der Steuerverkürzung bemessen hat. Ausgehend von den vom Landgericht bei ents prechenden oder sogar darüber liegenden Schadensbeträgen verhängten Einzelstrafen setzt der Senat en t- sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.17 der Urteil s- 22 23 24 - 10 - gründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine solche von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Gel d- strafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Fe b- ruar 2014 1 StR 6/14, NStZ - RR 201 4, 186 und vom 30. April 20 15 1 StR 26/15; jeweils mwN ). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringf ü- gige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesa m- ten Kosten des Verfahrens zu belasten. Raum Jäger Cirener Radtke Fischer 25
Full & Egal Universal Law Academy