ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579 /1 5 vom 22 . Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2 016 beschlossen: Die Anhö rungsrüge des Verurteilten vom 28 . Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das U rteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als u n- begründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilte n die Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig . D em Vorbri n- gen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen , wann d er Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich wie hier die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus de n Ak te n ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zei t- punkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaub haftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 4 StR 85/15 und vom 29. Sep - tember 2009 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem 1 2 - 3 - früheren Sc hreibe n des Verurteilten , dass er die En t sch ei dung des S enats b e- reits am 9. Mai 2016 erhalten hat . Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist. 3. S ie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei se i- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu d e- nen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen A n- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verle tzt. 4 . Eine Umdeutung in einen anderweitigen , statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( BGH, Senatsb eschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/ 15). Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 3 4 5
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