ECLI:DE:BGH:2016:070416B1STR579.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/15 vom 7. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wei den i.d. OPf. vom 17. April 2015 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts weg en vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist ( BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 3 StR 131/14; vom 2. Dezember 2008 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23. April 2002 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelf all geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts (BGH, Beschl uss v om 27. November 2012 3 StR 421/12) . Die Nichteinhaltung der Vortragserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich jed och aus Folgendem: Dem Rügevorbringen beider Verteid i- ger, das sich insoweit jeweils auf den Vortrag des Besetzungseinwands b e- - 3 - schränkt, lässt sich auch im Zusammenspiel mit der Anklage das Eingreifen des Zuständigkeitskatalogs des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr . 5 GVG nicht entne h- men. Denn daraus ergibt sich nicht, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten an sich zumindest geeignet war, den Tatbestand des § 265b Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Celle wistra 1991, 359 mit Anmerkung Kochheim; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. , § 74c GVG Rn. 4a; Löwe/Rosenberg/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 74c GVG Rn. 6; enger OLG Stut t- gart wistra 1991, 236). Der Anwendungsbereich des § 265b StGB erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 1 StR 502/10, NStZ 2011, 279). Nach den der Schilderung der einzelnen Fälle vo r- weggestellten allgemein en Ausführungen im konkreten Anklagesatz als auch nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen stellt sich der Vorwurf j e- doch so dar, dass der Angeklagte die jeweiligen Zahlungen für sich forderte, um sein aus verschiedenen Geschäften resultierendes per sönliches Eigenkap i- tal aktivieren zu können. Mithin dienten die Darlehen rein privaten Zwecken, was dem jeweiligen Darlehensgeber bewusst war. Auch wenn in einzelnen Fä l- h- men des Angekl e- schildert werden, hätte es vor dem Hintergrund dieser alle Taten umfassenden privaten Zwecksetzung näherer Darlegungen bedurft, weshalb der Tatbestand des Kreditbetrugs einschlägig sein sollte. Hieran fehlt es. Der Verweis auf A k- tenbestandteile, die nicht Gegenstand des Vortrags sind, genügt nicht. 2. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) hat ebenfalls keinen Erfolg. - 4 - Nach dem Revisionsvortrag befand sich vor dem Landgericht, in dem gewöhnlich verhandelt wurde, ein Aushang, der einen Saal im Amtsgericht Rosenheim als neuen Verhandlungsort benannte; an dem tatsächlich genut z- ten Sitzungssaal im Amtsgericht Rosenheim befand sich ebenfalls ein Au s- hang. Soweit die Revision beanstandet, dass in dem Aushang am Landgericht der Sitzungssaal 112 des Amtsgerichts Rosenheim benannt worden ist, die Si t- zung tatsächlich aber in dem in einem Anbau gelegenen Saal 021 stattfand, folgt daraus wegen der im Übrigen unbekannten örtlichen Verhältnisse im Amtsgericht Rosenheim, zu denen die Revision nichts weiter vorträgt, noch kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Nicht nur angesichts des U m- stands, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den tatsächlichen Sitzungssaal im Am tsgericht ohne weiteres gefunden haben, hätte es hier vielmehr näherer Da r legung bedurft, warum die unzutreffende Angabe des konkreten Sitzung s- saals zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. BGH , Beschlü ss e vom 11. Juli 1979 3 StR 165/79; NJW 1980, 249 und vom 28. September 2011 5 StR 245/11, NStZ 2012, 173). Das liegt für ein kleines, leicht überschaubares Gerichtsgebäude eher fern (vgl. hierzu Meyer - Goßner/S chmitt aaO § 169 GVG Rn. 4a mwN ). Die Rüge wäre jedoch au ch deshalb unbegründet, weil nicht ersichtlich ist , dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigt hab en könnten , bemerkt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Ums icht hätte bemerken müssen ( BGH , Beschluss vom 28. September 2011 5 StR 245/11, NStZ 2012, 173; Urteile vom 18. Dezember 1968 3 StR 297/68, BGHSt 22, 2 9 7 , 301 und vom 10. Juni 1966 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72, 74; vgl. zu diesem Erfordernis Löwe/Rosenb erg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113 mwN). Besondere Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 2 StR - 5 - 220/80, StV 1981, 3 f.: Verhandlung an einem Freitagnachmittag in einem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde), die dazu hätten führen müss en, dass der Vorsitzende sich persönlich von der zutreffenden Angabe des Sitzung s- saals im Amtsgericht Rosenheim auf dem Aushang im Landgericht Weiden hä t- te überzeugen müssen, sind weder dargetan noch sonst zu Tage getreten. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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