BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 580/09 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 28. April 2009 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337iger unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 I. 2 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 3 Im Jahr 2007 kamen der Angeklagte, der - nicht revidierende - Mitangeklagte F. sowie die gesondert verfolgten W. und B. 374berein, 374ber das In-ternet Benzodiazepine (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine (Zolpidem) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch 374ber die nach dem Bet344u-bungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verf374gen. Der Angeklagte war unter anderem f374r das Programmieren der Internetplattformen zust344ndig, 374ber die die Me-dikamentenbestellungen erlangt werden sollten. F. unterhielt den Kontakt zu W. und B. , die die Aufgabe hatten, den Versand der Medikamente 374ber die Firma G. , deren Gesch344ftsf374hrer sie waren, zu organisieren. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte nach dem Eingang einer Bestellung auf einer der von dem Angeklagten und F. betriebenen Internetseiten ein in das Gesch344ftsmodell eingeweihter Arzt gegen ein zuvor festgelegtes Entgelt 204online223 ein entsprechendes Rezept ausstellen, womit nach au337en hin der Anschein einer ordnungsgem344337en 344rztlichen Untersuchung des Bestellers erweckt werden sollte. Nach Pr374fung der Kreditkartendaten und erwiesener Kreditw374rdigkeit des Bestellers sollte die Bestel-lung zu der gesondert verfolgten Ke. weitergeleitet werden, die von Polen aus - dort betrieb sie zwei Gro337handelsunternehmen f374r Medikamente - den Versand an die jeweiligen Endkunden vornehmen sollte. Die hierf374r ben366tigten Medikamente sollten entsprechend der zwischen B. , W. , F. und dem Angeklagten ge-troffenen Verabredung von der Firma G. von Deutschland aus nach Polen geliefert werden, wobei ein umfangreiches Vorratslager gebildet werden sollte, aus - 4 - dessen Bestand die Weiterversendung der Medikamente an die jeweiligen Besteller erfolgen sollte. Bei einer Gelegenheit teilte F. dem Angeklagten zudem mit, dass er eine Auskunft von B. erhalten habe, wonach 204alles von Anw344lten abgekl344rt und in Ordnung sei223. In der Zeit von Juni bis September 2007 lieferten W. und B. entsprechend der gemeinsamen Tatabsprache mindestens 1.002 Packungen folgen-der Medikamente, die 374ber die Internetseiten des Angeklagten und F. bestellt worden waren, nach Polen: 4 5 Medikament: Wirkstoff: Packungsgr366337e: St374ckzahl: Xanax Alprazolam - 100 Tabl. (1 mg) - 50 Tabl. (1 mg) - 100 Tabl. (0,5 mg) - 50 Tabl. (0,5 mg) - 190 - 29 - 7 - 5 Ambien (Stilnox) Zolpidem - 90 Tabl. (10 mg) - 60 Tabl. (10 mg) - 56 - 9 Lorazepam Lorazepam - 100 Tabl. (1 mg) - 50 Tabl. (1 mg) - 100 Tabl. (2,5 mg) - 50 Tabl. (2,5 mg) - 19 - 9 - 52 - 12 Rivortil Clonazepam - 100 Tabl. (0,5 mg) - 100 Tabl. (2 mg) - 50 Tabl. (2 mg) - 4 - 43 - 3 Seresta Oxazepam - 100 Tabl. - 6 Temazepam Temazepam - 100 Tabl. (10 mg) - 60 Tabl. (10 mg) - 4 - 3 Valium Diazepam - 100 Tabl. (10 mg) - 50 Tabl. (10 mg) - 100 Tabl. (5 mg) - 50 Tabl. (5 mg) - 441 - 60 - 32 - 18 2. Rechtlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt be-wertet: 6 - 5 - a) Hinsichtlich der Versendung der oben aufgef374hrten Medikamente ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei jeweils um ausgenommene Zubereitungen i.S.v. 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr solcher Zubereitungen ergebe sich als 204Ausnahme von der Ausnahme223 aus der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG, wonach f374r ausgenommene Zubereitungen (au337er solchen mit Codein oder Dihydrocodein) die bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften 374ber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Das Landgericht hat daher die Versendungen der Medikamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen als ban-denm344337ig begangene unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1, 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Da nicht fest-gestellt werden konnte, in welchen bzw. in wie vielen Lieferungen der Firma G. nach Polen die 374ber die von dem Angeklagten und F. betriebenen Internet-seiten bestellten Medikamente enthalten waren, ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten lediglich von einer Tat ausgegangen. 7 b) Die nicht geringe Menge der nach Polen gelieferten Wirkstoffe hat es dabei wie folgt festgesetzt: 8 Diazepam: 600 mg 9 Alprazolam: 60 mg 10 Clonazepam: 90 mg 11 Lorazepam: 90 mg 12 Oxazepam: 1.800 mg 13 Temazepam: 1.200 mg 14 Zolpidem: 1.200 mg. 15 c) Einen etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten hat das Landgericht als vermeidbar angesehen. Insbesondere h344tte dieser sich nicht mit der von F. wei-tergegebenen Erkl344rung des gesondert verfolgten B. zufrieden geben d374rfen, wo-nach 204alles mit Anw344lten abgekl344rt und in Ordnung223 sei, sondern er h344tte eigene Ausk374nfte bei den entsprechenden Stellen (etwa bei dem Bundesinstitut f374r Arznei-mittel und Medizinprodukte) einholen m374ssen. 16 - 6 - II. Die von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen, mit denen sie jeweils Ver-st366337e gegen 247 261 StPO geltend macht, sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 17 III. 18 Die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils aufgrund der - nicht n344her ausgef374hrten - Sachr374ge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Versendung von Medikamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lora-zepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetraze-pam und Zolpidem nach Polen den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Bet344u-bungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG erf374llt. 19 a) Bei den nach Polen versendeten Medikamenten handelt es sich jeweils um - verkehrs- und verschreibungsf344hige - Bet344ubungsmittel, da s344mtliche der darin ent-haltenen oben genannten Wirkstoffe in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hrt sind. 20 b) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung des Landgerichts, dass das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderliche Erlaubnis (247 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (247 11 Abs. 1 BtMG) eine unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln i.S.v. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG darstellt. Nach den in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Bestimmungen sind die darin aufgef374hrten Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.S.d. 247 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemische oder als L366sungen aus einem oder mehreren Stoffen, 21 - 7 - grunds344tzlich von den bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, so-weit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgelegten Wirkstoffmengen nicht 374berschreiten (sog. ausge-nommene Zubereitungen; vgl. 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 64). Nach der Regelung in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedoch nicht f374r die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen F344llen die bet344ubungsmittelrechtli-chen Vorschriften auch weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente mit den in Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hr-ten Wirkstoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung 374ber die deut-sche Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erf374llt eine solche Handlung den (Grund)Tatbestand des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 66). 22 Der Umstand, dass die Tathandlungen des Angeklagten nicht blo337 auf die Ausfuhr der Medikamente beschr344nkt waren, sondern auch deren gewinnbringenden Verkauf mit umfassten, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen zwar nicht nur der Erwerb, der Be-sitz und die Ver344u337erung, sondern auch die Ausfuhr als rechtlich unselbst344ndige Teilakte des Gesamtgeschehens in der Tatbestandsalternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insgesamt auf einen G374terumsatz mit Be-t344ubungsmitteln gerichtet sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540; Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 449 mwN). Nach dem Wortlaut der in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung kn374pft die Anwendbarkeit der bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf sog. ausge-nommene Zubereitungen jedoch nicht an die Tathandlung des Handeltreibens, son-dern ausschlie337lich an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derar-tiger Zubereitungen an. Daraus schlie337t der Senat, dass das Verbringen von ausge-nommenen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaubte Ausfuhr von Bet344u- - 8 - bungsmitteln und nicht als Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln bewertet werden und auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss, selbst wenn die Ausfuhr lediglich ein Teilakt bei der Durchf374hrung von Au337enhandelsgesch344ften mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). Der Angeklagte, der bei der Tatbegehung mit dem fr374heren Mitangeklagten F. sowie den gesondert verfolgten B. und W. als Bande i.S.v. 247 30a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG 247 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), ist daher, da der Grenzwert zur nicht geringen Menge (siehe unten III. 2.) 374berschritten war, wegen banden-m344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG schuldig zu sprechen gewesen. 23 24 2. Die vom Landgericht angenommenen Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der ins Ausland verbrachten Wirkstoffe halten zwar der sachlich-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand, da sie im Hinblick auf ihre Gef344hrlichkeit und im Vergleich zu anderen Bet344ubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der Senat hat da-her die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (a) und festgesetzt (b). Der Schuldspruch ist hiervon jedoch nicht betroffen (c). a) Zur Wirkung und Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirk-stoffe Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Oxazepam und Temazepam geh366ren, sowie von Zolpidem hat der Senat Gutachten des Apothekers f374r experi-mentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt und des Facharztes f374r Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. Sc. eingeholt. Nach diesen Gutachten ergibt sich zur Wirkungsweise und Gef344hrlichkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 25 - 9 - aa) Bei Benzodiazepinen handelt es sich um Wirkstoffe, die in einzel-dosierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinischer Indikation allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die Jahresproduktion von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindestens 195 Tonnen. Die vollst344ndige Bezeichnung f374r das Benzodiazepin-Kernger374st lautet nach der syste-matischen Nomenklatur (IUAPC) 2,3-Diaza-bicyclo[5.4.0]undeca-3,5,7,9,11-pentaen. Benzo-1,4-diazepine bilden die wichtigste Wirkstoffgruppe der sog. Tranquilizer. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde Chlordiazepoxid im Jahr 1960 einge-f374hrt. 1963 folgte das in seiner Wirkungsweise verbesserte Diazepam. Die Benzodia-zepine wirken angstl366send, beruhigend, erregungs- und spannungsl366send sowie Muskelverspannung und cerebrale Kr344mpfe l366send. Sie werden in der medizinischen Therapie zur Behandlung von Angsterkrankungen, Schlafst366rungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspasmen, Alkoholentzug und zur Pr344medikation operativer Eingriffe eingesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unterscheiden sich bez374glich der Ge-schwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologisch wirksamen Formen und ihrer Plasmahalbwertzeiten. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.B. Mida-zolam) unter sechs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.B. Nitrazepam) bis 24 Stunden, w344hrend lang wirksame Benzodiazepine Halbwertzeiten 374ber 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut vertr344glich. Relativ h344ufig wird von Nebenwirkungen wie M374digkeit, Schl344frigkeit, Schwindel und Benommenheit berich-tet. Selten kommt es zu Kopfschmerzen, Gangunsicherheit, verl344ngerter Reaktions-zeit, Verwirrtheit und Ged344chtnisverlust. Bei hohen Dosierungen k366nnen reversible St366rungen der Motorik wie Artikulationsst366rungen und Gangunsicherheiten auftreten. Aufgrund der geringen Toxizit344t von Benzodiazepinen kommen akute Monointoxika-tionen, die in Ausnahmef344llen auch zum Tod f374hren k366nnen, eher selten vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthem-mung f374hren, die unter Umst344nden mit aggressivem oder feindseligem Verhalten einhergehen kann. Au337erdem ist das Risiko t366dlicher 334berdosierungen erh366ht, da sowohl Alkohol als auch die Benzodiazepine zentral d344mpfend wirken. 304hnliche t366d-lich verlaufende Interaktionen k366nnen auftreten, wenn im Rahmen einer Mehrfach-drogenabh344ngigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam angewendet werden, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die unangeneh-men Wirkungen der Psychostimulantien zu vermindern. Die weitaus gr366337te Gefahr, 26 - 10 - die mit der regelm344337igen Einnahme von Benzodiazepinen einhergeht, ist die Ent-wicklung einer Abh344ngigkeitserkrankung schon bei geringen therapeutischen Dosie-rungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependency). Benzodiazepine d374rfen daher nur zur kurzfristigen Behandlung von schwerwiegenden Angst- oder Schlafst366-rungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwicklung und Abh344ngigkeit k366nnen sich bereits einige Wochen nach Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei Alkoholerkrankungen auch - zu schweren Ent-zugserscheinungen wie Wahrnehmungsst366rungen, Psychosen und Krampfanf344llen kommen. Wegen der Toleranzentwicklung und der Gefahr der Abh344ngigkeit wird in keiner der einschl344gigen medizinischen Leitlinien eine Einnahmedauer von mehr als acht Wochen empfohlen (Holzbach, Fortschritte der Neurologie 267 Psychiatrie 2010, 425). 27 bb) Zolpidem ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen (Zolpidem, Zopiclon, Za-leplon). In seiner chemischen Struktur unterscheidet es sich zwar von den Benzodiazepine n, es weist aber 344hnliche pharmakodynamische Eigenschaften auf. Seine Bezeichnung lautet nach der systematischen Nomenklatur (IUAPC) N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-p-tolylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl)acetamid. Zolpidem vermin-dert die Schlaflatenz, verl344ngert die Schlafdauer und Schlaftiefe ohne eine Beeinflus-sung des Schlafrhythmus. Im Vergleich zu den Benzodiazepinen kommt es nur ge-ringf374gig zu einer Angst, Muskelverspannung und Kr344mpfe l366senden Wirkung. Zolpi-dem wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei schwerwiegenden Schlafst366rungen angewandt und 374blicherweise in Form von festen oralen Darrei-chungsformen abends unmittelbar vor dem Schlafengehen eingenommen. Es wird nach oraler Gabe rasch resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von sechs Stunden weist es am n344chsten Morgen praktisch keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen k366nnen Schwindel, Kopfschmerzen, 334belkeit, Erbrechen, erh366hte Lichtempfindlichkeit, De-pression, 304ngstlichkeit und Reizbarkeit auftreten. Zolpidem vermindert zudem die psychomotorische Leistung und f374hrt zu Ged344chtnisschw344chen. Bei Monointoxikatio-nen mit extrem hohen Dosierungen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mischintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bez374g-lich ihrer 374beradditiven Wirkungen ebenso gef344hrlich wie eine Benzodiazepin- - 11 - Mischintoxikation. Die dauerhafte Einnahme von Zolpidem 374ber mehrere Wochen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer schwerwiegenden Ab-h344ngigkeitserkrankung f374hren. cc) Bei einem Vergleich der Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen und Zolpidem mit anderen Bet344ubungsmitteln ist nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen festzuhalten, dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus gr366337ere Gefahr besteht, an einer 334berdosis zu sterben. Auch Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gef344hrlicher einzustufen, da ihre Toxizit344t im Rahmen einer Ab-h344ngigkeit sehr viel h366her ist als die der Benzodiazepine und Zolpidem. Cannabis ist dagegen weniger gef344hrlich. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abh344ngigkeit f374hren oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu t366dlich verlau-fenden Intoxikationen, zu bedrohlich verlaufenden 334berdosierungsf344llen oder zu schwerwiegenden Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfor-dern. Das Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abh344ngigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Von ihrer Ge-f344hrlichkeit her sind Benzodiazepine und Zolpidem daher hinter den Opioiden, aber noch deutlich gef344hrlicher als Cannabis einzustufen. 28 b) Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diaze-pam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Oxazepam, Temazepam und Zolpidem hat sich der Senat - wie auch schon zu Recht das Landgericht - auf die nach st344ndi-ger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode gest374tzt (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 jew. mwN). Danach ist in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer 344u337erst gef344hrlichen oder gar t366dlichen Dosis - nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen ist die Ge-fahr von 334berdosierungen gering und kommen t366dliche Intoxikationen (meist in Zu-sammenhang mit Alkohol) nur selten vor - die nicht geringe Menge der von den An-geklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Gef344hrlichkeit orientierten Ma337zahl zu bestim-men. 29 - 12 - aa) Obwohl Zolpidem und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typischer Rauschzustand, wie er z.B. mit dem Konsum von sog. harten Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die f374r die Bestimmung der nicht geringen Menge erforderliche Konsum-einheit nicht - wie in der Rechtsprechung sonst 374blich - anhand der ad344quaten Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 mwN). Es ist vielmehr - wie dies auch das sachverst344n-dig beratene Landgericht zu Recht getan hat - auf den regelm344337igen Tagesbedarf eines durchschnittlichen Benzodiazepin- bzw. Zolpidem-Konsumenten abzustellen. Bei der Eingrenzung des Tagesbedarfs hat daher zun344chst die Gruppe der Konsu-menten sog. harter Drogen wie Heroin (ca. 150.000 Personen) au337er Betracht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Vergleichsma337stab schon deshalb nicht in Be-tracht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen eingenommen werden, um eine Wirkungsverst344rkung der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu erreichen. Gegen374ber den etwa 1,2 Millionen Benzodiazepinabh344n-gigen erweist sich die Gruppe der Drogenabh344ngigen, die Benzodiazepine als Bei-konsum zu anderen Drogen gebrauchen, zudem als verh344ltnism344337ig klein. Die Be-stimmung eines regelm344337igen Tagesbedarfs hat sich daher vornehmlich nach den Gebrauchsgewohnheiten der Konsumentengruppe zu richten, die ausschlie337lich Benzodiazepine oder Zolpidem regelm344337ig einnehmen, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabh344ngigen - einer wesentlich besseren 344rztlichen Kontrolle unter-liegt und somit eine verl344sslichere und breitere Basis f374r die Risikoeinsch344tzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Bestimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die 374bliche Darreichungsform zu ber374cksichtigen. Benzodiazepine und Zolpidem werden nicht als pulverf366rmige Substanzen oder als 204gestreckte223 Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablettenform mit bestimmt definierten Wirkstoffmengen. Da diese Wirkstoffmengen nach Art des Wirkstoffs in den Zuberei-tungen - zum Teil erheblich - differieren, bietet es sich vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff Diazepam zu orientieren, da hinsichtlich dessen Wirkungsweise umfassende medizinische und pharmakologische Erkenntnisse vor-liegen und es sich daher besonders als sog. Leitsubstanz eignet. F374r die 374brigen hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem kann anschlie337end auf die in der 30 - 13 - Forschung bekannten 304quivalenzdosierungen zur374ckgegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an Diazepam entsprechen. Nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an Diazepam Folgendes: Die 374bliche therapeutische Dosierung be-tr344gt in der Regel f374nf bis zehn Milligramm Diazepam am Abend (dies entspricht je nach Medikament einer Tablette), sofern auch am Folgetag noch eine beruhigende Wirkung erforderlich sein soll. Abgesehen von psychiatrischen Erkrankungen mit pa-thologischen Erregungs- und Panikzust344nden wird eine solche Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezust344nden sowie von Schlafst366rungen als ausreichend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrauch die Gefahr einer Abh344ngigkeit, deshalb sollten therapeutisch erforderliche Dosisstei-gerungen auf 20 Milligramm am Tag besonders sorgf344ltig 344rztlich kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm Diazepam werden als m366gliche H366chstdosis nur f374r besondere Indikationen (z.B. als Antiepileptikum) angesehen und sind nicht f374r Langzeitdosierungen geeignet. Hieraus ergibt sich, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm Diazepam am Tag medizinisch nicht mehr indiziert ist und deshalb einen Missbrauch darstellt. Der - noch - 374bliche Tagesbedarf ist daher auf eine Men-ge von 40 Milligramm festzusetzen. 31 Ausgehend von 40 Milligramm Diazepam ergeben sich f374r die 374brigen zu be-trachtenden Benzodiazepine und Zolpidem folgende 304quivalenzdosierungen: 32 Alprazolam: 4 mg 33 Clonazepam: 8 mg 34 Lorazepam: 8 mg 35 Oxazepam: 120 mg 36 Temazepam: 80 mg 37 Zolpidem: 80 mg. 38 bb) Bei der Bestimmung der Ma337zahl sind die Eigenarten des jeweiligen Wirk-stoffes und seine Gef344hrlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Bet344u-bungsmitteln zu ber374cksichtigen. Weitere in die Betrachtung mit einzubeziehenden 39 - 14 - Aspekte sind auch hier die 374bliche Darreichung in Tablettenform und die Art und Dauer der Anwendung. Da das haupts344chliche Gefahrenpotential bei einem Miss-brauch von Benzodiazepinen und Zolpidem aber nicht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ung374nstigsten Fall sogar t366dlich verlaufenden Gesundheitssch344digung liegt, sondern in der Entwicklung einer Abh344ngigkeitser-krankung und der damit einhergehenden chronischen Beeintr344chtigungen f374r den menschlichen Organismus bei einem l344ngerfristigen Gebrauch, ist die Ma337zahl vor-nehmlich an der Art und Dauer des Gebrauchs zu orientieren. Dies hat das Landge-richt in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Ma337 ber374cksichtigt, indem es auf einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abh344ngig-keit zu verringern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und Zolpidem nach den einschl344gigen medizinischen Leitlinien nicht mehr als acht Wochen betragen. Wird dieser Zeitraum 374berschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe. Der Senat h344lt es unter Ber374cksichtigung der oben genannten Aspekte, insbesondere der Gef344hrlichkeit der hier zu betrachtenden Wirkstoffe in Bezug auf eine Abh344ngigkeits-erkrankung, deshalb f374r erforderlich, diesen Zeitraum von acht Wochen bei der Be-stimmung der Ma337zahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entsprechend ei-nem Zeitraum von acht Wochen oder 60 Tagen) festzusetzen. cc) Die Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind somit nach der oben dargestellten, in der Recht-sprechung bew344hrten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Ma337zahl 60) wie folgt festzulegen: 40 Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60) 41 Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60) 42 Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60) 43 Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60) 44 Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60) 45 Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60) 46 Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60). 47 - 15 - c) Die (Neu)Festsetzung der nicht geringen Menge f374r die oben genannten Wirkstoffe durch den Senat hat keine Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den ausgef374hrten Gesamtmengen war die Grenze zur nicht geringen Menge jedenfalls bei den Medi-kamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Diazepam, Clonazepam, Lorazepam und Zolpidem jeweils um ein Vielfaches 374berschritten, so dass es hier einer Addition der Gesamtmengen nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 473/02, BGHR BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12). Dass das Landgericht nur von einer Tat ausgegangen ist, weil Anzahl und Umfang der Lieferungen nach Polen im Einzelnen nicht mehr feststellbar waren, beschwert den Angeklagten in die-sem Zusammenhang nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1995 - 5 StR 122/95, BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 5 bei Zweifeln hinsichtlich der konkreten Anzahl von Einzeltaten). Angesichts der vom Landgericht festgestellten Gesamtzahl der in-nerhalb von nur drei Monaten nach Polen versendeten Medikamentenpackungen, dem damit verfolgten Zweck, dort in kurzer Zeit ein umfangreiches Vorratslager f374r Medikamente aufzubauen, aus dem die Weiterversendung der Medikamente an die jeweiligen Besteller erfolgen sollte, und des allein am Gewinnstreben ausgerichteten Verhaltens der Tatbeteiligten liegen hier auch unter Ber374cksichtigung des Zweifels-satzes keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass sich die in den Einzellieferungen enthal-tenen Wirkstoffmengen jeweils in einem Bereich bewegt h344tten, der sich unterhalb der Grenzwerte zur nicht geringen Menge befunden h344tten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2002 - 3 StR 491/01, BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 21 mwN). W344re dies der Fall gewesen, so w344ren vorliegend etwa allein f374r das Medikament Valium bei einer Packungsgr366337e von 100 Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg insgesamt 220 Einzellieferungen und f374r das Medikament Xanax bei einer Pa-ckungsgr366337e von 100 Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg insgesamt 94 Einzellieferungen nach Polen erforderlich gewesen, was weder mit der an Wirt-schaftlichkeit ausgerichteten Handlungsweise des Angeklagten und der 374brigen Tat-beteiligten noch mit dem Ziel, in Polen in kurzer Zeit ein umfangreiches Vorratslager aufzubauen, zu vereinbaren gewesen w344re. 48 - 16 - 3. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Soweit das Landgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten als vermeidbar gem344337 247 17 StGB angesehen hat, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung stand. 49 a) Zweifelhaft ist jedoch, ob hier 374berhaupt ein Verbotsirrtum gem344337 247 17 StGB gegeben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging es dem Ange-klagten vordringlich um den Gewinn, den er mit den Medikamentenverk344ufen im Aus-land erzielen wollte (204Hauptsache, ich bekam meine Provision.223 [UA S. 36]). Dies legt nahe, dass dem Angeklagten eine Strafbarkeit seines Tuns gleichg374ltig gewesen ist und er dessen Widerrechtlichkeit in Kauf genommen hat. H344lt ein T344ter es jedoch auch nur f374r m366glich, Unrecht zu tun, so fehlt ihm das Unrechtsbewusstsein nicht, wenn er diese M366glichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236, 237 mwN). 50 b) Letztlich kann diese Frage offen bleiben, da es jedenfalls - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird diese durch die Rechtsauskunft einer verl344sslichen Person in der Regel ausgeschlossen. Verl344sslich in diesem Sinne ist aber nur eine zust344ndige, sachkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gew344hr f374r eine objektive, sorgf344ltige, pflichtgem344337e und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet (BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 264). Diese Kriterien erf374llen die an der Tatbegehung ebenfalls beteiligten B. und F. nicht. Der Angeklagte durfte sich deshalb auf die von F. 374bermittelte Auskunft von B. , dass 204alles von An-w344lten abgekl344rt und in Ordnung223 sei, nicht verlassen. Es traf ihn vielmehr eine eige-ne Erkundigungspflicht hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Medikamentenversendungen ins Ausland, der er schuldhaft nicht nachgekommen ist. 51 4. Schlie337lich hat auch der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann aus-schlie337en, dass die rechtsfehlerhafte Annahme zu niedriger Grenzwerte bei der Be-stimmung der nicht geringen Mengen die H366he der Strafe zu Lasten des Angeklag- 52 - 17 - ten beeinflusst hat. Das Landgericht hat den Umfang der 334berschreitung der von ihm angenommenen Grenzwerte bei der Strafzumessung nicht gesondert ber374cksichtigt. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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