BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 580/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend merkt der Senat an: Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Ange-klagte in allen F344llen sowohl 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebenein-ander (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228). So-weit der Senat (Beschluss vom 8. September 1989 - 1 StR 439/98, NStZ 1999, 30) 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch als "neuen Auffangtatbestand" bezeichnet hat, war dies aus den dortigen Beschlussgr374nden ersichtlich nicht im Sinne der Subsidiarit344t gemeint, sondern dahingehend, dass diese Begehungsalternative eigenst344ndig neben die bisherigen Tatmittel tritt und weitere F344lle erfassen soll. Denn der Senat hat in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Formulierung - 3 - nur zum Ausdruck gebracht, dass im dortigen Einzelfall der Tatrichter das Ver-halten des Angeklagten unter Umst344nden auch als Ausnutzung der Drohwir-kung fr374herer Gewaltanwendung und der Fortwirkung fr374herer Drohungen h344tte werten k366nnen. Weiter hat der Senat zuvor klargestellt, dass durch die Aufnah-me der 3. Begehungsalternative (unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage) neben der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben in den Tatbestand der Vergewaltigung durch das 33. Str304ndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) eine Erweiterung der Strafbarkeit ein-getreten ist. Der Senat hat deshalb betont, dass Strafbarkeitsl374cken geschlos-sen werden sollten, die nach fr374herem Recht auftreten konnten. Die Einf374hrung dieser 3. Alternative des 247 177 Abs. 1 StGB dient - wie auch die Gesetzesmate-rialien belegen (BT-Drucks. 13/7324, S. 6 und BT-Drucks. 13/4543, S. 2) - ein-deutig der Schlie337ung von als untragbar empfundenen Strafbarkeitsl374cken, wo-bei die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten F344lle kein "Weniger" gegen374ber den beiden anderen Begehungsalternativen darstellen, sondern es sollten ei-genst344ndige weitere Fallkonstellationen erfasst werden wie z.B. auch die fr374her unter 247 237 StGB aF fallenden Entf374hrungsf344lle (BT-Drucks. 13/324, S. 6 f.). Der Verwirklichung auch dieser Alternative kommt daher grunds344tzlich ein eige-ner Unrechtsgehalt zu. Der Senat teilt insoweit die (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207 f.) ge344u337erten Bedenken nicht. Im vorliegenden konkreten Einzelfall war das Opfer unabh344ngig von der Drohung, bei Weigerung werde seine Mutter umgebracht, durch seine schutzlo-se Lage gezwungen, die sexuellen Handlungen des Angeklagten zu erdulden. Denn seine Schutz- und Verteidigungsm366glichkeiten waren in einem solchen Ma337e verringert, dass es dem ungehemmten Einfluss des T344ters preisgegeben war. Hier bewirkten sowohl 344u337ere Gegebenheiten als auch in der Person des Opfers liegende Umst344nde die verminderten Schutz- und Verteidigungsm366g- - 4 - lichkeiten. F374r die Feststellung, das Tatopfer habe sich in einer schutzlosen La-ge befunden, kommt es auf eine Gesamtw374rdigung aller tatbestandsspezifi-schen Umst344nde an, die ergeben m374ssen, dass das Tatopfer Einwirkungen des T344ters weder mit Aussicht auf Erfolg k366rperlichen Widerstand entgegensetzen, noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die Hilfe dritter Personen hof-fen k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362). Eine solche Gesamtw374rdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vor-genommen und dabei insbesondere bedacht, dass der Angeklagte zum einen die Taten bewusst an Orten ausgef374hrt hat, an denen hilfsbereite Personen f374r das Opfer nicht erreichbar waren, und zum anderen bewusst die schwere K366r-perbehinderung des Opfers ausgenutzt hat. Dieses leidet an einer spastischen L344hmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Dar374ber hinaus kann es eine Hand nicht bewegen. Die junge Frau konnte sich aufgrund ihrer Behinderung weder entfernen noch ernsthaft wehren. Aus der Beschlussem-pfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum 33. Str304ndG ergibt sich, dass die 1997 neu geschaffene Begehungsvariante auch darauf abzielte, den Schutz geistig und k366rperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsf344higkeit eingeschr344nkt ist, vor erzwungenen sexuellen 334bergriffen zu verbessern (BT-Drucks. 13/7663, S. 4 und 5). Dass der verbesserte Schutz von Kindern und Behinderten als schw344chste und hilfsbed374rftigste Mitglieder der Gesellschaft weiterhin ausdr374ckliches gesetzgeberisches Ziel ist, zeigt auch das Sexualdelikte344nderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007), durch welches die Strafrahmen des 247 176a Abs. 2 StGB und des 247 179 Abs. 5 StGB angehoben und 247 179 Abs. 3 StGB neu eingef374hrt wurde. Gerade in den F344llen der vorliegenden Art, in denen das Opfer zu alt ist, um von 247 176a StGB gesch374tzt zu werden, w374rde bei Nichtvorliegen einer weiteren Alternative des 247 177 Abs. 1 StGB eine zu restriktive Auslegung der 3. Begehungsalternative - 5 - des 247 177 Abs. 1 StGB zu ungerechtfertigten Ergebnissen f374hren. Denn der dann allenfalls gegebene 247 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit seiner deutlich niedrige-ren Strafandrohung w374rde den Unrechtsgehalt der Tat gerade gegen374ber den zu sch374tzenden Behinderten nicht in der gebotenen und vom Gesetzgeber ge-wollten Weise erfassen. Der Verwirklichung jeweils der weiteren Alternative des 247 177 Abs. 1 (Nr. 2 und Nr. 3) StGB, deren entsprechend erforderliche subjektive Tatseite vom Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt wurde, kommt daher schulderh366hende Wirkung zu. Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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