BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 580/11 vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 201 2 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, d ie Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 27. Juni 2011 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte war Lebenspartnerin eines wohlhabenden russischen Geschäftsmannes. Im Zusammenhang mit Immobilienerwerb und sonstigen Geschäf ten in Deutschland hatten sich ein Ehepaar und dessen Sohn auf Ko s- ten dieses Geschäftsmannes in erheblichem Umfang betrügerisch bereichert. Sie wurden deshalb in mehreren Verfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagte trennte s ich von dem Geschäftsmann und heiratete den Sohn des Ehepaares. Um (weiter) auf Kosten des Geschäftsmannes komfort a- bel leben zu können, klagte die Angeklagte in engem Zusammenwirken mit i h- rem Mann in einem Zivilprozess gegen den Geschäftsmann mehr als zwei Mill i- onen US - $ ein, bei denen es sich um den Rest eines angeblichen Schenkung s- versprechens des Geschäftsmannes gegenüber der Angeklagten über 5 Millionen US - $ handeln sollte. Tatsächlich war, wie die Angeklagte wusste, 1 2 3 - 4 - ein solches Schenkungsversprechen ni e abgegeben worden. Die Klage wurde abgewiesen, auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Im Ra h- men dieses Prozesses wurden mehrere gefälschte Urkunden vorgelegt. Zwei der gefälschten Urkunden wurden auf Grund neuen Entschlusses auch eine m anderen Gericht im Rahmen eines Arrestverfahrens vorgelegt, das der Geschäftsmann zur Sicherung seiner (später geltend gemachten und nach Jahren letztlich mit einem umfassenden Vergleich erledigten) Forderung auf Rückübertragung früherer Leistungen an di e Angeklagte angestrengt hatte. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagte und ihr Mann nach 15 Hauptverhandlungstagen wegen versuchten Betrug e s in Ta t- einheit mit Urkundenfälschung (Klage) in Tatmehrheit mit einer weiteren Urku n- de nfälschung (Arrestverfahren) verurteilt, der Mann unter Einbeziehung mehr e- rer anderweitiger Verurteilungen zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr, zehn Monaten und drei Wochen. Sie ist aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und einer Geldstr a- fe von 40 Tagessätzen für die weitere Urkundenfälschung gebildet. 3. Der Senat hat die Revision des Mannes durch Beschlus s gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 14. Dezember 2011 verworfen. 4. Auch die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos. 4 5 6 7 8 - 5 - a) Schuldspruch und Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei, wie dies der G e- neralbundesanwalt, auch schon in seinem Antrag vom 15. November 2011 , zutreffend dargelegt hat. b) Die Gesamtfreiheitsstrafe wäre gemäß § 39 StGB in vollen (Jahren und) Monaten zu bilden gewesen. Anders wäre es nur, wenn sonst den Regeln der Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) nicht entsprochen werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Mon a- ten wäre möglich gewesen, ohne dass damit die Summe der Einzelstrafen e r- reicht worden wäre. Dieser auch vom Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführte und bele gte Rechtsfehler hat sich aber - in freilich begrenztem U m- fang - nur zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt. c) Auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtl i- cher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat a lle wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa auch die familiäre Situation der Angeklagten (minderjährige Kinder) gesehen und abgewogen und hat letztlich der zu Tage getretenen ungewöhnlich hohen kr i- minellen Energie maßgebliches Gewicht beigemessen. Es ist nic ht ersichtlich, dass sie dabei die dem Tatrichter gezogenen Grenzen überschritten hätte. Dies wird auch nicht durch folgende Erwägung der Strafkammer in Frage gestellt: besonderen U mstände erkennen, die dieses Tatbild hätten in den Hintergrund treten lassen. Insbesondere kommt ihr mangels eines teilweisen oder gar umfassenden Geständnisses nicht die im Ra h- 9 10 11 12 13 - 6 - men der Beurteilung der Persönlichkeit eines Täters günstige Wi r- kung eines solc hen zugute." Hätte die Strafkammer damit besondere Umständ e im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB deshalb verneint, weil die Angeklagte nicht geständig war, bestü n- den hiergegen, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt und belegt hat, allerdings rechtliche Bedenken. So verhält es sich jedoch nicht. Die Strafkammer hat vielmehr auf das Fehlen eines Geständnisses hingewiesen, um darzutun, dass damit ein G e- sichtspunkt nicht vorliegt, der gegebenenfalls als besonderer Umstand im Sinne des § 56 A bs. 2 StGB hätte wirken, also die für die Versagung der Strafausse t- verletzt, auch nicht ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (BVerfG, [Kammer - ]B eschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 2025/00). 5. Der Senat bemerkt, dass dennoch hypotheti sche Überlegungen dazu, wie es sich auswirken könnte, wenn etwas, was nicht vorliegt, doch vorläge oder u mgekehrt, überflüssig sind. Sie können die Klarheit von Feststellungen 14 15 16 - 7 - oder (hier) Wertungen beeinträchtigen, zu Missdeutungen Anlass geben, letz t- lich sogar den Bestand eines Urteils gefährden und sollten unterbleiben (vgl. BGH, Be schluss vom 28. Septembe r 2006 - 1 StR 410/06; Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 StR 290/04, NStZ - RR 2005, 264, 265 mwN). Nack Wahl Graf Jäger Sander
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