BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 58/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:1. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Januar 2004ist gegenstandslos.2. Es liegt keine Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2003 vor.3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand vom 15. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:"1. ... Der Angeklagte hat weder verspätet Revision eingelegt, noch hater die vorgeschriebene Form des § 345 Abs. 2 StPO außer Achtgelassen. Eine wirksame Revision ist vielmehr nicht eingelegt wor-den. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schriftsatz vom23. Oktober 2003 nicht ernsthaft erklärt, dass das Urteil angefochtenwerden soll. Im Gegenteil hat er ausdrücklich klargestellt, dass 'inkeinem Fall' eine Entscheidung des Revisionsgerichts angestrebt ist.2. Zur Klarstellung ist entsprechend § 349 Abs. 1 StPO festzustellen,dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde. Die - 3 -Rechtskraft ist bereits mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ein-getreten. Es kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz des Verteidi-gers vom 23. Oktober 2003 darüber hinaus ein wirksamer Verzichtauf die Einlegung eines Rechtsmittels zu sehen ist. Denn derSchriftsatz ist am Tag des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist beidem Landgericht eingegangen. - 4 -3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfristist unzulässig, weil schon keine Frist versäumt wurde. Die Frist des§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mangels wirksamer Revisionserklärungnicht in Gang gesetzt worden."Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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