BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 58/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 19. Juni 2006 - soweit es die Ange-klagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. A. wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten sowie den Angeklagten F. A. wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachli-chen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensr374ge Er-folg. 1 Zu Recht beanstanden die Beschwerdef374hrer die Verletzung der Urteils-verk374ndungsfrist des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgef374hrt: 3 "Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem 29. Mai 2006 , geschlossen (Bd. VII Bl. 2865 d.A.). Am selben Tag hielten Staats-anwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvortr344ge; die Angeklagten hatten das letzte Wort (Bd. VII Bl. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verk374n-dete zum Schluss der Sitzung folgende Verf374gung: 'Die heutige Haupt-verhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den 12. Juni 2006 , 10.30 Uhr (205)' (Bd. VII Bl. 2869 d.A.). Tats344chlich konnte die Hauptverhandlung mit der Urteilsverk374ndung aber erst am 19. Juni 2006 fortgesetzt werden (Bd. VII Bl. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende Richter dem Vermerk vom 8. Juni 2006 zufolge erkrankt war und es deshalb zu einer Terminsverlegung kam (Bd. VII Bl. 3260 d.A.)." Damit hat das Landgericht gegen 247 268 Abs. 3 StPO versto337en. Dem-gem344337 muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verk374ndet wird, die Verk374ndung des Urteils sp344testens am 11. Tage danach erfolgen; an-dernfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist begann am 29. Mai 2006 und endete bereits am Freitag, den 9. Juni 2006, also noch vor dem urspr374nglich festgelegten Termin zur Urteilsverk374ndung. Eine Verl344ngerung der Frist, wie im Fall des 247 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Un-terbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverk374ndung nicht. 247 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdr374cklich nur auf 247 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf 247 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235). 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-mef344llen ein Beruhen des Urteils auf dem Versto337 ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO 247 268 Abs. 3 Verk374ndung 1 und 2). Besondere Um-st344nde, die einen solchen Ausnahmefall begr374nden k366nnten, sind vorliegend 5 - 4 - nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden und des beisit-zenden Richters der Strafkammer vom 14. Mai 2007 kann hierzu entnommen werden, dass die abschlie337ende Urteilsberatung mit den Sch366ffen erst am 19. Juni 2006 unmittelbar vor der Urteilsverk374ndung, also erheblich nach Ablauf der Frist des 247 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 entschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des 1. Justizmo-dernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198) ergibt. Dieses Ge-setz hat die Fristenregelung in 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unber374hrt gelassen, so dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschlie337t sich der Senat nicht. 6 Auf die erhobenen Sachr374gen kam es daher nicht mehr an. Die Sache ist, soweit sie die Beschwerdef374hrer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln. 7 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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