BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 11. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte war vom Vorwurf, eine Anhalterin mit einem Messer oder einem vergleichbaren scharfen Gegenstand get366tet zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen worden. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revi-sionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkl344gern aufgehoben hatte (Urt. vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 = NStZ-RR 2005, 147), ist der Angeklagte nun-mehr wegen Totschlags verurteilt worden. Seine auf eine Verfahrensr374ge und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf dies nur hinsichtlich der Verfahrensr374ge, mit der eine Verletzung von 247 265 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird. 2 - 3 - 1. Folgendes liegt zu Grunde: 3 Die Anhalterin hatte ca. 400,-- DM Bargeld, einen Koffer und einige weite-re Gegenst344nde wie z.B. einen Schirm bei sich gehabt, die nach ihrem Tode nicht mehr auffindbar waren. Dem Angeklagten war daher zur Last gelegt wor-den, er habe die Tat begangen, um sich an der Habe der Anhalterin zu berei-chern (schwerer Raub, aus Habgier begangener Mord). Nicht zuletzt angesichts der Verm366gensverh344ltnisse des Angeklagten - er hatte zeitweise ein Jahresge-halt von einer halben Million DM und mehr gehabt, war zur Tatzeit Inhaber eines Call-Centers in Ungarn und bewohnte ein Haus, f374r das er ca. 800.000,-- DM aufgewendet hatte - konnte sich das Landgericht aber nicht davon 374berzeugen, dass er sich durch die Tat bereichern wollte. Dementsprechend hatte es auch bereits am 10. Oktober 2005 vor der neuen Hauptverhandlung gegen den Ange-klagten einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags (247 212 StGB) er-lassen, nachdem der fr374here Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes nach dem Freispruch aufgehoben worden war (247 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein ausdr374ckli-cher, auf 247 265 Abs. 1 StPO gest374tzter Hinweis, wonach anstatt einer Verurtei-lung gem344337 247247 211, 250 StGB auch eine Verurteilung gem344337 247 212 StGB in Be-tracht komme, wurde nicht erteilt. 4 2. Die R374ge versagt. 5 a) Auch wenn 247 211 StGB und 247 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen Tatbestandes der vors344tzlichen T366tung eines Menschen andere Strafgesetze im Sinne des 247 265 Abs. 1 StPO sind, gef344hrdet es den Bestand eines auf 247 212 StGB gest374tzten Schuldspruchs regelm344337ig nicht, wenn bei einem auf 247 211 StGB gest374tzten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist (BGH NStZ-RR 1996, 10 m.w.N.). 6 - 4 - b) Dar374ber hinaus war hier ein solcher Hinweis aber auch gar nicht erfor-derlich. Der Senat hatte in seinem dem Angeklagten bekannten und in der erneu-ten Hauptverhandlung verlesenen fr374heren Urteil in dieser Sache ausdr374cklich ausgef374hrt, n344her dargelegte Umst344nde des Falles spr344chen 204dagegen, dass es dem T344ter allein um materielle Bereicherung ging. Es w344re daher die M366glichkeit zu er366rtern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der 374brigen Ge-genst344nde eine falsche Spur gelegt werden sollte223 (NStZ-RR 2005, 147, 149). Ein derartiger Hinweis des Rechtsmittelgerichts verdeutlicht dem (verteidigten) Angeklagten die in Frage kommende abweichende Beurteilung, sodass er sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten kann. Dementsprechend er374brigt sich dann regelm344337ig ein auf 247 265 StPO gest374tzter Hinweis des anschlie337end zur Entscheidung berufenen neuen Tatrichters (vgl. BGHSt 22, 29, 31; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 265 Rdn. 12 m.w.N. in Fu337n. 30). 7 c) Hinzu kommt - was die Revision nicht vortr344gt - , dass die Strafkammer in dem genannten Haftbefehl wegen Totschlags weder das Mordmerkmal der Habgier noch (schweren) Raub erw344hnt und zur Begr374ndung des Haftbefehls ausdr374cklich 204auf die Bewertung der Erkenntnisse durch den Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 11.01.2005223 verwiesen hat. Zwar gilt ein Hinweis in einer Haftentscheidung nicht als ausreichend, um einen Hinweis gem344337 247 265 StPO zu ersetzen (BGHSt 22, 29; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 265 Rdn. 16 m.w.N.). Je-doch kann eine Haftentscheidung nicht au337er Betracht bleiben, wenn sie einen, wie dargelegt, grunds344tzlich f374r sich allein schon ausreichenden Hinweis des Rechtsmittelgerichts ausdr374cklich aufgreift und umsetzt. Die Annahme, dass der Angeklagte schon durch die Ausf374hrungen im Urteil des Senats auf die in Rede stehende M366glichkeit einer 304nderung der rechtlichen W374rdigung des Gesche-hens deutlich hingewiesen wurde, wird durch den Inhalt des Haftbefehls best344tigt und weiter erh344rtet. 8 - 5 - II. Auch die Sachr374ge bleibt erfolglos. Insoweit verweist der Senat auf die zu-treffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. 9 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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