BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/08 vom 7. November 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - [BGHSt 51, 324], m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen 374ber das hohe Ausma337 und die lange Dauer seines bisherigen Konsums von Bet344ubungsmitteln als unwider-legbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht beeintr344ch-tigten Lebensf374hrung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Be-rufst344tigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinun-gen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen k366nnen im Widerspruch stehen zum im 334brigen rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depra-vation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im - 3 - Sinne von 247 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07-. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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