BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 581/09 vom 2. November 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja BtMG 247 30a Abs. 1 Zur nicht geringen Menge von Benzodiazepinen und Zolpidem BGH, Urteil vom 2. November 2010 226 1 StR 581/09 226 LG M374nchen I in der Strafsache gegen - 2 - wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 20. Mai 2009 a) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 2. (204Versand durch S. 223) dahingehend ge344ndert, dass der Ange-klagte der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 18.995 F344llen schuldig ist; b) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 4. (204Versand durch Ke. 223) dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der bandenm344337igen Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 F344llen und der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen schuldig ist; c) im Schuldspruch zu den Taten unter B II 3. (204Versand durch St. 223) aufgehoben; d) im Strafausspruch aufgehoben aa) hinsichtlich der Einzelstrafen, mit Ausnahme - der in den F344llen B II 4. (204Versand durch Ke. 223) f374r die Lieferungen Nrn. 1 bis 13, 15 bis 21 und 23 bis 71 ver-h344ngten Einzelstrafen, - der in den F344llen B II 2. (204Versand durch S. 223) ver-h344ngten Einzelstrafen, bei denen das Landgericht nicht von einer Strafbarkeit nach 247 30a BtMG ausgegangen ist, - 5 - bb) hinsichtlich der Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1 Im Jahr 2004 beschlossen die gesondert verfolgten W. und B. sowie der Angeklagte M. , 374ber das Internet Benzodiazepine (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine (Zolpidem) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch 374ber die f374r die Ausfuhr dieser Medikamente nach dem Bet344ubungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verf374gen. Der Ver-sandhandel wurde ma337geblich 374ber die von dem Angeklagten M. gegr374nde-te Medikamentengro337handelsfirma 204G. 223 abgewickelt, deren faktischer Gesch344ftsf374hrer seit dem Jahr 2002 der gesondert verfolgte B. war. W. war ebenfalls bei der Firma 204G. 223 besch344ftigt, zun344chst 2 - 6 - ab dem Jahr 2003 als ein in die Gesch344ftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Gesch344ftsf374hrer. Nach dem von B. und W. sowie von dem Angeklagten ersonnenen Gesch344ftsmodell wurden die Medikamentenbestellungen von Kunden aus dem Ausland 374ber di-verse Internetplattformen erlangt, die von der von dem Angeklagten gegr374nde-ten Firma 204N. 223 betrieben wurden. Nach der Pr374fung der Kreditkartenda-ten und der Kreditw374rdigkeit des jeweiligen Bestellers wurden die Bestellungen an einen in das Gesch344ftsmodell eingeweihten Arzt 374bermittelt, der gegen ein zuvor festgelegtes Entgelt 204online223 ein entsprechendes Rezept ausstellte, um so nach au337en hin den Anschein einer ordnungsgem344337en 344rztlichen Untersuchung zu erwecken. Das Rezept und die Bestellung wurden schlie337lich an einen eben-falls eingeweihten Apotheker weitergeleitet, der gegen eine zuvor bestimmte Verg374tung die bestellten Medikamente 374ber die Firma 204G. 223 bezog, diese anschlie337end versandfertig verpackte und - ohne 374ber die hierf374r erforderliche bet344ubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verf374gen - in das Ausland an die jewei-ligen Kunden verschickte. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es auf diese Weise im ersten Tatkomplex (unter B II 2. 204Versand durch S. 223) in dem Tatzeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 15. M344rz 2006 durch den - von B. und W. sowie von dem Angeklagten M. gemeinsam eingesetzten - Apotheker S. zu mindestens 18.995 Versendungen an Kunden im Aus-land, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diaze-pam, Lorazepam oder Zolpidem enthielten. 3 b) Im Mai 2005 stellte der Angeklagte die gesondert verfolgte K. als freie Mitarbeiterin ein, die sowohl f374r die Firma 204N. 223 als auch f374r die Firma 204G. 223 t344tig war. Zu ihrem Aufgabenbereich geh366rten unter ande-rem die Erfassung der Bestellungen und der Kundendaten sowie die Erstellung 4 - 7 - von Versandlisten. Au337erdem stand sie als 204rechte Hand223 des Angeklagten M. , der sich 374berwiegend im Ausland aufhielt, st344ndig in Kontakt mit diesem und informierte ihn 374ber die Gesch344ftsentwicklung. Ab April 2006 374bernahm der Apotheker St. die T344tigkeit des A-pothekers S. und verschickte f374r den Angeklagten sowie f374r die gesondert verfolgten W. , B. und K. die 374ber das Internet bestellten Medi-kamente in das Ausland, ohne 374ber die erforderlichen bet344ubungsmittelrechtli-chen Erlaubnisse zu verf374gen. In diesem zweiten Tatkomplex (in den Urteils-gr374nden unter B II 3. 204Versand durch St. 223) kam es in dem Tatzeitraum von April 2006 bis Dezember 2006/Januar 2007 zu insgesamt 5.399 Versen-dungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazo-lam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam oder Zolpidem enthielten. 5 c) Im Januar 2007 vereinbarten B. und W. sowie der Ange-klagte M. mit der gesondert verfolgten Ke. , die in Polen und Deutschland mehrere Medikamentengro337handelsunternehmen betrieb, dass von der Firma 204G. 223 Benzodiazepine bzw. Non-Benzodiazepine wie Zolpidem von Deutschland aus zu dieser nach Polen geliefert werden sollten, damit sie diese an die jeweiligen Besteller weiter verschicken konnte. In diese Gesch344fte war auch die gesondert verfolgte K. eingebunden. Ihr kam unter anderem die Aufgabe zu, aus den eingehenden Bestellungen t344glich Versandlisten zu erstel-len und diese nach Polen zu 374bermitteln. Im dritten Tatkomplex (unter B II 4. 204Versand durch Ke. 223) kam es in dem Tatzeitraum von Januar 2007 bis Okto-ber 2007 zu insgesamt 71 Lieferungen an die gesondert verfolgte Ke. in Polen, die Medikamente mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lo-razepam, Lormetazepam (im Urteil f344lschlich als Lormelazepam bezeichnet, wobei es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, da es einen Wirkstoff mit diesem Namen nicht gibt), Midazolam, Oxazepam, Temazepam, 6 - 8 - Triazolam, Tetrazepam oder Zolpidem enthielten. Auf Anweisung des W. wurden die Medikamente vor dem Versand nach Polen falsch deklariert und auf den Lieferscheinen als Kosmetika oder Fu337balsam ausge-wiesen. 2. Rechtlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt bewertet: 7 a) Hinsichtlich der Versendungen von Medikamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetrazepam und Zolpidem ins Ausland ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei jeweils um ausge-nommene Zubereitungen i.S.v. 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr solcher Zu-bereitungen ergebe sich als 204Ausnahme von der Ausnahme223 aus der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2, wonach f374r ausgenommene Zubereitungen (au337er solchen mit Codein oder Dihydrocodein) die bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften 374ber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Das Landgericht hat daher die Versendungen der Medikamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen jeweils als gewerbsm344337ige unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmit-teln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG und - soweit es den Grenz-wert zur nicht geringen Menge als 374berschritten angesehen hat - als banden-m344337ig begangene Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ge-m344337 247 30a Abs. 1, 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Einen Verbotsirrtum des Angeklagten, der in Unkenntnis der Genehmigungserfordernisse gehandelt habe, hat das Landgericht als vermeidbar erachtet. 8 b) Gest374tzt auf die Ausf374hrungen von drei Sachverst344ndigen hat es da-bei die nicht geringe Menge der vertriebenen Wirkstoffe wie folgt festgesetzt: 9 - 9 - Diazepam: 600 mg 10 Alprazolam: 60 mg 11 Clonazepam: 90 mg 12 Lorazepam: 90 mg 13 Midazolam: 450 mg 14 Oxazepam: 1.800 mg 15 Temazepam: 1.200 mg 16 Tetrazepam: 3.000 mg 17 Triazolam: 15 mg 18 Zolpidem: 1.200 mg. 19 Einen Grenzwert f374r den Wirkstoff Lormetazepam (Fall 71 im dritten Tat-komplex 204Versand durch Ke. 223) hat das Landgericht nicht festgesetzt. 20 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung hat das Landgericht den Angeklagten wegen bandenm344337ig begangener unerlaubter Ausfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 F344llen und wegen vors344tzlicher unerlaubter Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 19.708 F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Daneben hat das Landgericht den Er-satz von Wertverfall in H366he von 3.200.000 Euro angeordnet. 21 4. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Mit seinem auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmittel beanstandet er, dass das Landgericht ihn zu Unrecht wegen der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 22 - 10 - 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG verurteilt habe. Die vom Landgericht bei seiner rechtlichen W374rdigung herangezogene Bestimmung ge-m344337 Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG habe nicht den Zweck, neben der Anwendbarkeit der bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften 374ber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zugleich auch die Straf-vorschriften des 247 29 ff. BtMG f374r anwendbar zu erkl344ren. Im 334brigen habe das Landgericht zu Unrecht einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach 247 17 StGB an-genommen. Tats344chlich liege ein den Vorsatz ausschlie337ender Tatbestandsirr-tum vor. II. Die Revision des Angeklagten hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 23 1. Nicht zu beanstanden ist jedoch die rechtliche W374rdigung des Landge-richts insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Versendung von Medi-kamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Loraze-pam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetra-zepam und Zolpidem ins Ausland den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG erf374llt. 24 a) Bei den ins Ausland versendeten Medikamenten handelt es sich je-weils um - verkehrs- und verschreibungsf344hige - Bet344ubungsmittel, da s344mtli-che der darin enthaltenen oben genannten Wirkstoffe in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hrt sind. 25 - 11 - b) Das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderli-che Erlaubnis (247 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (247 11 Abs. 1 BtMG) stellt eine unerlaubte Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln i.S.v. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. 247 30a Abs. 1 BtMG dar. Nach den in der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Bestimmungen sind die darin aufgef374hrten Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.S.d. 247 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemische oder als L366sungen aus einem oder mehreren Stoffen, grunds344tzlich von den bet344u-bungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, soweit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgelegten Wirkstoffmengen nicht 374berschreiten (sog. ausgenommene Zube-reitungen; vgl. 247 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 64). Nach der Regelung in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedoch nicht f374r die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-fuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen F344llen die bet344ubungsmittelrechtli-chen Vorschriften auch weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente, mit den in Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG aufgef374hrten Wirkstoffen, ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung 374ber die deutsche Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erf374llt eine solche Handlung den (Grund)Tatbestand des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. K366r-ner, BtMG, 6. Aufl., 247 2 Rn. 66). 26 Der Umstand, dass die Tathandlungen des Angeklagten nicht blo337 auf die Ausfuhr der Medikamente beschr344nkt waren, sondern auch deren gewinn-bringenden Verkauf mit umfassten, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen zwar nicht nur der Erwerb, der Besitz und die Ver344u337erung, sondern auch die Ausfuhr als rechtlich unselbst344ndige Teilakte des Gesamtgeschehens in der Tatbestandsal-ternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insge-samt auf einen G374terumsatz mit Bet344ubungsmitteln gerichtet sind (st. Rspr., vgl. 27 - 12 - BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165; BGH, Be-schluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540; Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 449 mwN). Nach dem Wortlaut der in der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung kn374pft die Anwendbarkeit der bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf sog. ausgenommene Zubereitun-gen jedoch nicht an die Tathandlung des Handeltreibens, sondern ausschlie337-lich an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derartiger Zube-reitungen an. Daraus schlie337t der Senat, dass das Verbringen von ausgenom-menen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaubte Ausfuhr von Bet344u-bungsmitteln und nicht als Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln bewertet wer-den und auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss, selbst wenn die Ausfuhr lediglich ein Teilakt bei der Durchf374hrung von Au337enhandelsgesch344ften mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). Der Angeklagte, der bei der Tatbegehung mit den gesondert verfolgten B. und W. , sowie sp344ter auch mit den gesondert verfolgten K. und Ke. als Bande i.S.v. 247 30a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG 247 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), ist daher, soweit die Grenzwerte zur nicht geringen Menge (siehe unten II 2.) 374berschritten waren, wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG und, soweit die Grenzwerte nicht 374berschritten waren, wegen der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig zu sprechen 28 - 13 - gewesen, da das Gesetz insoweit keine Strafsch344rfung f374r die bandenm344337ige unerlaubte Ausfuhr von 204Normalmengen223 vorsieht. c) Die von der Revision des Angeklagten vorgebrachten Bedenken hin-sichtlich der Anwendbarkeit der im BtMG enthaltenen Strafvorschriften auf die Ausfuhr von ausgenommenen Zubereitungen teilt der Senat nicht. F374r eine ge-nerelle Anwendbarkeit der 247247 29 ff. BtMG in F344llen der vorliegenden Art spricht bereits der - insoweit eindeutige - Wortlaut der in Anlage III zweiter Gedanken-strich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung, da dort ohne jegli-che Einschr344nkung auf s344mtliche bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften ver-wiesen wird. Entgegen der von der Revision des Angeklagten vertretenen An-sicht ergibt sich dies auch aus dem erkennbar mit der Regelung verfolgten Zweck. Im Hinblick auf einen umfassenden weltweiten Gesundheitsschutz soll die Sicherheit und die Kontrolle des grenz374berschreitenden Bet344ubungsmittel-verkehrs - zu dem nach der grunds344tzlichen Wertung des Gesetzgebers auch die Ausfuhr von Medikamenten geh366rt, die als verkehrsf344hige und verschrei-bungspflichtige Bet344ubungsmittel in Anlage III zum BtMG aufgelistet sind - sichergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, BGHR BtMG 247 30 Strafzumessung 1; M374KoStGB/Kotz, 247 29 BtMG Rn. 579). Dieser Schutzzweck kommt in zahlreichen Vorschriften der in-ternationalen Suchtstoff374bereinkommen, die den Regelungen des BtMG zugrunde liegen, deutlich zum Ausdruck (so z.B. in Art. 36 Abs. 1a des Ein-heits374bereinkommens von 1961 374ber Suchtstoffe in der Fassung der Bekannt-machung vom 4. Februar 1977 [BGBl. II S. 111], in Art. 5, Art. 7 lit. b und Art. 22 Abs. 1a des 334bereinkommens 374ber psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [BGBl. 1976 II S. 1477] sowie in Art. 3 Abs. 1a des 334bereinkommens der Ver-einten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 [BGBl. 1993 II S. 1136]; vgl. auch die Aufz344hlung der v366lkerrechtlichen Regelungen bei Weber, BtMG, 29 - 14 - 3. Aufl., 247 29 Rn. 891). Dies zeigt, dass die in Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltene generelle Verweisung auf die bet344u-bungsmittelrechtlichen Vorschriften auch die Strafvorschriften gem344337 247247 29 ff. BtMG umfasst, da ansonsten die von den internationalen Abkommen ange-sichts der Gef344hrlichkeit der Stoffe f374r die Gesundheit geforderte Kontrolle und Sicherheit des grenz374berschreitenden Warenverkehrs nicht in dem erforderli-chen Ma337 gew344hrleistet w344re (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 9/500 S. 4, wo von 204Versch344rfungen223 im Hinblick auf die Kontrolle der Einfuhr, Durchfuhr und Aus-fuhr ausgenommener Zubereitungen die Rede ist). Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit der in Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu 247 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung bestehen insoweit nicht. 2. Nicht zutreffend sind jedoch die vom Landgericht angenommenen Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der ins Ausland verbrachten Wirkstoffe, da sie unter Ber374cksichtigung ihrer Gef344hrlichkeit und im Vergleich zu anderen Bet344ubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der Senat hat daher die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (a) und festgesetzt (b): 30 a) Zur Wirkung und Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirkstoffe Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam und Tetrazepam geh366ren, und von Zolpidem hat der Senat Gutachten des Apothekers f374r experimentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt und des Facharztes f374r Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. Sc. einge-holt. Nach diesen Gutachten ergibt sich zur Wirkungsweise und Gef344hrlichkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 31 - 15 - aa) Bei Benzodiazepinen handelt es sich um Wirkstoffe, die in einzeldo-sierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinischer Indika-tion allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die Jahres-produktion von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindestens 195 Tonnen. Die vollst344ndige Bezeichnung f374r das Benzodiazepin-Kernger374st lautet nach der systematischen Nomenklatur (IUAPC) 2,3-Diaza-bicyclo[5.4.0] undeca-3,5,7,9,11-pentaen. Benzo-1,4-diazepine bilden die wichtigste Wirk-stoffgruppe der sog. Tranquilizer. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde Chlordiazepoxid im Jahr 1960 eingef374hrt. 1963 folgte das in seiner Wir-kungsweise verbesserte Diazepam. Die Benzodiazepine wirken angstl366send, beruhigend, erregungs- und spannungsl366send sowie Muskelverspannung und cerebrale Kr344mpfe l366send. Sie werden in der medizinischen Therapie zur Be-handlung von Angsterkrankungen, Schlafst366rungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspasmen, Alkoholentzug und zur Pr344medikation operativer Eingriffe ein-gesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unterscheiden sich bez374glich der Ge-schwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologisch wirksamen Formen und ihrer Plasmahalbwertzeiten. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.B. Midazolam) unter sechs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.B. Nitraze-pam) bis 24 Stunden, w344hrend lang wirksame Benzodiazepine Halbwertzeiten 374ber 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut vertr344glich. Relativ h344ufig wird von Nebenwirkungen wie M374digkeit, Schl344frigkeit, Schwindel und Benommenheit berichtet. Selten kommt es zu Kopfschmerzen, Gangunsi-cherheit, verl344ngerter Reaktionszeit, Verwirrtheit und Ged344chtnisverlust. Bei hohen Dosierungen k366nnen reversible St366rungen der Motorik wie Artikulations-st366rungen und Gangunsicherheiten auftreten. Aufgrund der geringen Toxizit344t von Benzodiazepinen kommen akute Monointoxikationen, die in Ausnahmef344l-len auch zum Tod f374hren k366nnen, eher selten vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthemmung f374hren, die 32 - 16 - unter Umst344nden mit aggressivem oder feindseligem Verhalten einhergehen kann. Au337erdem ist das Risiko t366dlicher 334berdosierungen erh366ht, da sowohl Alkohol als auch die Benzodiazepine zentral d344mpfend wirken. 304hnliche t366dlich verlaufende Interaktionen k366nnen auftreten, wenn im Rahmen einer Mehrfach-drogenabh344ngigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam angewendet wer-den, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die un-angenehmen Wirkungen der Psychostimulantien zu vermindern. Die weitaus gr366337te Gefahr, die mit der regelm344337igen Einnahme von Benzodiazepinen ein-hergeht, ist die Entwicklung einer Abh344ngigkeitserkrankung schon bei geringen therapeutischen Dosierungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependency). Benzodiazepine d374rfen daher nur zur kurzfristigen Behandlung von schwerwiegenden Angst- oder Schlafst366rungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwicklung und Abh344ngigkeit k366nnen sich bereits einige Wochen nach Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei Alkoholerkrankungen auch - zu schweren Entzugserscheinungen wie Wahrnehmungsst366rungen, Psychosen und Krampfanf344llen kommen. We-gen der Toleranzentwicklung und der Gefahr der Abh344ngigkeit wird in keiner der einschl344gigen medizinischen Leitlinien eine Einnahmedauer von mehr als acht Wochen empfohlen (Holzbach, Fortschritte der Neurologie 267 Psychiatrie 2010, 425). bb) Zolpidem ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen (Zolpidem, Zopiclon, Zaleplon). In seiner chemischen Struktur unterscheidet es sich zwar von den Benzodiazepine n, es weist aber 344hnliche pharmakodynamische Eigenschaften auf. Seine Bezeichnung lautet nach der systematischen Nomenklatur (IUAPC) N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-p-tolylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl)acetamid. Zolpidem vermindert die Schlaflatenz, verl344ngert die Schlafdauer und Schlaftiefe ohne eine Beeinflussung des Schlafrhythmus. Im Vergleich zu den Benzodiazepinen kommt es nur geringf374gig zu einer Angst, Muskelverspannung und Kr344mpfe l366senden 33 - 17 - Wirkung. Zolpidem wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei schwerwiegenden Schlafst366rungen angewandt und 374blicherweise in Form von festen oralen Darreichungsformen abends unmittelbar vor dem Schlafengehen eingenommen. Es wird nach oraler Gabe rasch resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von sechs Stunden weist es am n344chsten Morgen praktisch keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen k366nnen Schwindel, Kopfschmerzen, 334belkeit, Erbre-chen, erh366hte Lichtempfindlichkeit, Depression, 304ngstlichkeit und Reizbarkeit auftreten. Zolpidem vermindert zudem die psychomotorische Leistung und f374hrt zu Ged344chtnisschw344chen. Bei Monointoxikationen mit extrem hohen Dosierun-gen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mischintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bez374glich ihrer 374beradditiven Wir-kungen ebenso gef344hrlich wie eine Benzodiazepin-Mischintoxikation (oben unter aa). Die dauerhafte Einnahme von Zolpidem 374ber mehrere Wochen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer schwerwiegenden Abh344ngig-keitserkrankung f374hren. cc) Bei einem Vergleich der Gef344hrlichkeit von Benzodiazepinen und Zolpidem mit anderen Bet344ubungsmitteln ist nach den Ausf374hrungen der Sach-verst344ndigen festzuhalten, dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus gr366337ere Gefahr besteht, an einer 334berdosis zu sterben. Auch Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gef344hrlicher einzustufen, da ihre Toxizit344t im Rahmen einer Abh344ngigkeit sehr viel h366her ist als die der Benzodiazepine und Zolpidem. Cannabis ist dagegen weniger gef344hrlich. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abh344ngigkeit f374h-ren oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu t366dlich verlaufenden Intoxikatio-nen, zu bedrohlich verlaufenden 334berdosierungsf344llen oder zu schwerwiegen-den Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfordern. Das 34 - 18 - Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abh344ngigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Von ihrer Gef344hr-lichkeit her sind Benzodiazepine und Zolpidem daher hinter den Opioiden, aber noch deutlich gef344hrlicher als Cannabis einzustufen. b) Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diazepam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Tetrazepam und Triazolam und Zolpidem hat sich der Senat - wie auch schon zu Recht das Landgericht - auf die nach st344ndiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode gest374tzt (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 jew. mwN). Danach ist in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer 344u337erst gef344hrlichen oder gar t366dlichen Dosis - nach den Ausf374hrungen der Sachver-st344ndigen ist die Gefahr von 334berdosierungen gering und kommen t366dliche Intoxikationen (meist in Zusammenhang mit Alkohol) nur selten vor - die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Ge-f344hrlichkeit orientierten Ma337zahl zu bestimmen. 35 aa) Obwohl Zolpidem und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typischer Rauschzustand, wie er z.B. mit dem Kon-sum von sog. harten Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die f374r die Bestimmung der nicht geringen Menge er-forderliche Konsumeinheit nicht - wie in der Rechtsprechung sonst 374blich - an-hand der ad344quaten Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 mwN). Es ist vielmehr - wie dies auch das sachverst344ndig beratene Landgericht zu Recht getan hat - auf den regelm344337igen Tagesbedarf eines durchschnittlichen Benzo-diazepin- bzw. Zolpidem-Konsumenten abzustellen. Bei der Eingrenzung des 36 - 19 - Tagesbedarfs hat daher zun344chst die Gruppe der Konsumenten sog. harter Drogen wie Heroin (ca. 150.000 Personen) au337er Betracht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Vergleichsma337stab schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen einge-nommen werden, um eine Wirkungsverst344rkung der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu erreichen. Gegen374ber den etwa 1,2 Millionen Benzodiazepin-abh344ngigen erweist sich die Gruppe der Drogenabh344ngigen, die Benzodiazepi-ne als Beikonsum zu anderen Drogen gebrauchen, zudem als verh344ltnism344337ig klein. Die Bestimmung eines regelm344337igen Tagesbedarfs hat sich daher vor-nehmlich nach den Gebrauchsgewohnheiten der Konsumentengruppe zu rich-ten, die ausschlie337lich Benzodiazepine oder Zolpidem regelm344337ig einnehmen, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabh344ngigen - einer wesentlich besseren 344rztlichen Kontrolle unterliegt und somit eine verl344sslichere und brei-tere Basis f374r die Risikoeinsch344tzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Bestimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die 374bliche Darreichungsform zu ber374cksichti-gen. Benzodiazepine und Zolpidem werden nicht als pulverf366rmige Substanzen oder als 204gestreckte223 Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablettenform mit bestimmt definierten Wirkstoffmen-gen. Da diese Wirkstoffmengen nach Art des Wirkstoffs in den Zubereitungen - zum Teil erheblich - differieren, bietet es sich vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff Diazepam zu orientieren, da hinsichtlich dessen Wirkungsweise umfassende medizinische und pharmakologische Er-kenntnisse vorliegen und es sich daher besonders als sog. Leitsubstanz eignet. F374r die 374brigen hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem kann an-schlie337end auf die in der Forschung bekannten 304quivalenzdosierungen zur374ck-gegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an Diazepam entsprechen. - 20 - Nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an Diazepam Folgendes: Die 374bliche therapeutische Dosie-rung betr344gt in der Regel f374nf bis zehn Milligramm Diazepam am Abend (dies entspricht je nach Medikament einer Tablette), sofern auch am Folgetag noch eine beruhigende Wirkung erforderlich sein soll. Abgesehen von psychiatri-schen Erkrankungen mit pathologischen Erregungs- und Panikzust344nden wird eine solche Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezu-st344nden sowie von Schlafst366rungen als ausreichend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrauch die Gefahr einer Abh344ngigkeit, deshalb sollten therapeutisch erforderliche Dosissteigerungen auf 20 Milli-gramm am Tag besonders sorgf344ltig 344rztlich kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm Diazepam werden als m366gliche H366chstdosis nur f374r beson-dere Indikationen (z.B. als Antiepileptikum) angesehen und sind nicht f374r Lang-zeitdosierungen geeignet. Hieraus ergibt sich, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm Diazepam am Tag medizinisch nicht mehr indiziert ist und des-halb einen Missbrauch darstellt. Der - noch - 374bliche Tagesbedarf ist daher auf eine Menge von 40 Milligramm festzusetzen. 37 Ausgehend von 40 Milligramm Diazepam ergeben sich f374r die 374brigen zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem folgende 304quivalenzdosierungen: 38 Alprazolam: 4 mg 39 Clonazepam: 8 mg 40 Lorazepam: 8 mg 41 Lormetazepam: 6 mg 42 Midazolam: 30 mg - 21 - Oxazepam: 120 mg 43 Temazepam: 80 mg 44 Tetrazepam: 80 mg 45 Triazolam: 2 mg 46 Zolpidem: 80 mg. 47 bb) Bei der Bestimmung der Ma337zahl sind die Eigenarten des jeweiligen Wirkstoffes und seine Gef344hrlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Bet344ubungsmitteln zu ber374cksichtigen. Weitere in die Betrachtung mit einzube-ziehende Aspekte sind auch hier die 374bliche Darreichung in Tablettenform und die Art und Dauer der Anwendung. Da das haupts344chliche Gefahrenpotential bei einem Missbrauch von Benzodiazepinen und Zolpidem aber nicht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ung374nstigsten Fall sogar t366dlich verlaufenden Gesundheitssch344digung liegt, sondern in der Ent-wicklung einer Abh344ngigkeitserkrankung und der damit einhergehenden chroni-schen Beeintr344chtigungen f374r den menschlichen Organismus bei einem l344nger-fristigen Gebrauch, ist die Ma337zahl vornehmlich an der Art und Dauer des Gebrauchs zu orientieren. Dies hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Ma337 ber374cksichtigt, indem es auf einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abh344ngigkeit zu verrin-gern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und Zolpidem nach den einschl344gigen medizinischen Leitlinien nicht mehr als acht Wochen betragen. Wird dieser Zeitraum 374berschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe. Der Senat h344lt es unter Ber374cksichtigung der oben genannten Aspekte, insbe-sondere der Gef344hrlichkeit der hier zu betrachtenden Wirkstoffe in Bezug auf eine Abh344ngigkeitserkrankung, deshalb f374r erforderlich, diesen Zeitraum von 48 - 22 - acht Wochen bei der Bestimmung der Ma337zahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entsprechend einem Zeitraum von acht Wochen oder 60 Tagen) festzusetzen. cc) Die Grenzwerte f374r die nicht geringe Menge der hier zu betrachten-den Benzodiazepine und Zolpidem sind somit nach der oben dargestellten, in der Rechtsprechung bew344hrten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipli-ziert mit der Ma337zahl 60) wie folgt festzulegen: 49 Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60) 50 Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60) 51 Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60) 52 Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60) 53 Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60) 54 Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60) 55 Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60) 56 Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60) 57 Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60) 58 Triazolam: 120 mg (2 mg * 60) 59 Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60). 60 3. Die (Neu)Festsetzung der nicht geringen Menge durch den Senat hat sich im vorliegenden Fall wie folgt auf den Schuldspruch ausgewirkt: 61 - 23 - a) Soweit das Landgericht im ersten Tatkomplex (204Versand durch S. 223) eine 334berschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge in drei F344llen angenommen hat, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat mangels anderweitiger Feststellungen zu Gunsten des Ange-klagten angenommen, dass sich in jeder der erfolgten Medikamentenversen-dungen ins Ausland jeweils nur eine Packung Tabletten befunden hat. Im Hin-blick auf die festgestellten Verpackungsgr366337en der Medikamente Lorazepam (Wirkstoff: Lorazepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 2,5 mg; Verpackungsgr366-337e: 60 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: 150 mg), Valium (Wirk-stoff: Diazepam; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 10 mg; Verpackungsgr366337e: h366chstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: h366chstens 900 mg) und Xanax (Wirkstoff: Alprazolam; Wirkstoffgehalt pro Trablette: 1 mg; Verpackungsgr366337e: h366chstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Pa-ckung: h366chstens 90 mg) ist es davon ausgegangen, dass zumindest bei je ei-ner Versendung eines dieser drei Medikamente der von ihm jeweils zugrunde gelegte Grenzwert zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen ist. Dies ist unter Ber374cksichtigung der vom Senat festgelegten Grenzwerte (oben unter II 2.) jedoch nicht zutreffend. Der in den jeweiligen Packungen enthaltene Ge-samtwirkstoffgehalt der Medikamente Lorazepam, Valium und Xanax liegt je-weils deutlich unter den vom Senat f374r die jeweiligen Wirkstoffe (Lorazepam, Diazepam und Alprazolam) bestimmten Grenzwerten, so dass - unter Zugrun-delegung der Annahme des Landgerichts, dass sich in jeder Versendung nur jeweils eine Packung befunden hat - bei keiner der festgestellten Versendungen der Grenzwert zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen ist. Da hinsicht-lich des ersten Tatkomplexes weitergehende Feststellungen 374ber den Inhalt der jeweiligen Medikamentenversendungen nicht zu erwarten sind (UA S. 277), ist der Schuldspruch entsprechend abzu344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht ent-gegen. 62 - 24 - b) Soweit der Angeklagte im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) wegen der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in 1.116 F344llen und wegen der unerlaubten Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.283 F344llen verurteilt worden ist, kann der Schuld-spruch - unabh344ngig von der fehlerhaften Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge - schon deshalb keinen Bestand haben, da dem Senat eine sachlich-rechtliche 334berpr374fung der Urteilsgr374nde aufgrund unzureichen-der Feststellungen nicht zuverl344ssig m366glich gewesen ist. Das Landgericht hat die einzelnen Versendungen in Tabellenform wiedergegeben. Diese Tabelle erstreckt sich 374ber 233 Seiten der Urteilsgr374nde und weist pro Seite in der Re-gel mehr als 20 Zeilen auf. Die einzelnen F344lle werden lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen Rezepts und daran anschlie337end alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgez344hlt. Aus der Tabelle selbst ist die Anzahl der Einzeltaten nicht ohne weiteres ersichtlich, da eine Numme-rierung g344nzlich fehlt und nicht erkennbar ist, bei welchen der weit 374ber 5.000 Versendungen das Landgericht von einer tateinheitlichen Begehung ausgegan-gen ist. Auf dieser Grundlage ist dem Senat eine revisionsgerichtliche 334berpr374-fung, in welchen der vom Landgericht festgestellten Versendungen die Grenz-werte zur nicht geringen Menge 374berschritten gewesen sind, nicht mehr m366glich (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09 mwN). Dies f374hrt aus sachlich-rechtlichen Gr374nden im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) zur Aufhebung des Schuldspruchs. 63 c) Im dritten Tatkomplex (204Versand durch Ke. 223) ist eine sachlich-rechtliche 334berpr374fung der Urteilsgr374nde hingegen m366glich. Die ebenfalls in Tabellenform aufgef374hrten Lieferungen sind nummeriert und lassen die jeweili-gen Einzeltaten sowie die jeweils versendeten Wirkstoffmengen erkennen. Die gebotene sachlich-rechtliche 334berpr374fung ergibt danach, dass entgegen der Annahme des Landgerichts in zwei der 71 F344lle (Lieferung Nr. 14: 250 mg Clo- 64 - 25 - nazepam; Lieferung Nr. 22: 2.000 mg Zolpidem) die Grenze zur nicht geringen Menge nicht 374berschritten gewesen ist. Der Schuldspruch war dementspre-chend abzu344ndern. 247 265 StPO steht dem auch hier nicht entgegen. In den 374brigen F344llen 374berstiegen die gelieferten Wirkstoffmengen in der Regel deutlich die vom Senat festgelegten Grenzwerte, so dass insoweit ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht gegeben ist und der Schuldspruch in diesen F344llen dementsprechend Bestand hat. 65 d) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Soweit das Landgericht ei-nen Verbotsirrtum des Angeklagten als vermeidbar gem344337 247 17 StGB angese-hen hat, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung stand. 66 aa) Entgegen der Ansicht der Revision liegt vorliegend kein den Vorsatz ausschlie337ender Tatbestandsirrtum vor. In den F344llen, in denen ein T344ter 374ber ein Genehmigungserfordernis irrt, ist jeweils nach dem in Betracht kommenden Verbotstatbestand zu differenzieren. Dient die Genehmigung - wie hier im Be-t344ubungsmittelrecht - dazu, ein grunds344tzlich wertwidriges Verhalten im Einzel-fall zu erlauben, so handelt es sich bei einem Irrtum 374ber ein solches Genehmi-gungserfordernis, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen ist, nicht um einen Tatbestands-, sondern um einen Verbotsirrtum (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55, 56). 67 bb) Zweifelhaft ist jedoch, ob hier 374berhaupt ein Verbotsirrtum gem344337 247 17 StGB gegeben ist. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war gegen den gesondert verfolgten B. schon vor Beginn des verfahrensgegenst344ndli-chen Tatzeitraums ein Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Ausfuhr von Benzodiazepinen durchgef374hrt worden, von dem auch der Angeklagte Kenntnis erlangt hatte. Zudem wurden die Medikamentenlieferungen im dritten Tatkomplex an die gesondert verfolgte Ke. falsch als Fu337balsam bzw. als 68 - 26 - Kosmetika deklariert, um ihren wahren Inhalt zu verschleiern. Dies legt nahe, dass der Angeklagte bei den Versendungen der Medikamente ins Ausland zu-mindest mit der M366glichkeit rechnete, Unrecht zu tun, was gegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums spricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236, 237). cc) Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Vermeid-barkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird diese durch die Rechtsauskunft einer verl344sslichen Person in der Regel ausgeschlossen. Verl344sslich in diesem Sinne ist aber nur eine zust344ndige, sachkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gew344hr f374r eine objektive, sorgf344ltige, pflichtgem344337e und verantwortungsbewusste Aus-kunftserteilung bietet (BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 264). Diese Kriterien erf374llen weder der gesondert verfolgte B. , der dem Angeklagten nach einer R374cksprache mit Rechtsanw344lten mit-geteilt haben soll, dass 204alles legal sei223, noch der Apotheker S. , der dem Angeklagten gesagt haben soll, dass eine Versendeerlaubnis der Regierung von Oberbayern f374r die Versendung der Medikamente ausreichend sei. Denn beide hatten als Tatbeteiligte ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat und konnten daher nicht unvoreingenommen sein. Der Angeklagte durfte sich des-halb auf die Ausk374nfte von B. und S. nicht verlassen. Angesichts des von ihm ma337geblich mitgestalteten komplexen Geflechts aus mehreren Unter-nehmen mit unterschiedlichen Bet344tigungsfeldern, wie Internetauftritt, Medika-mentengro337handel und Abrechnung mit den Kreditkartenunternehmen, traf ihn vielmehr eine eigene, erh366hte Erkundigungspflicht bei den hierf374r in Betracht kommenden unabh344ngigen Stellen (z.B. des Bundesinstituts f374r Arzneimittel und Medizinprodukte) hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Medikamentenversen- 69 - 27 - dungen ins Ausland. Dieser Pflicht ist der Angeklagte schuldhaft nicht nachge-kommen. III. 1. Hinsichtlich des Ausspruchs 374ber die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe wirken sich die Ab344nderung der Schuldspr374che im ersten und dritten Tat-komplex (204Versand durch S. 223, 204Versand durch Ke. 223) sowie die Aufhebung der Schuldspr374che im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) wie folgt aus: 70 a) Im ersten Tatkomplex (204Versand durch S. 223) f374hrt die Schuld-spruch344nderung in den drei F344llen, in denen das Landgericht rechtsfehlerhaft die 334berschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge angenommen hat (siehe oben unter II 3. a) zu einer Aufhebung der hierf374r verh344ngten Einzelstra-fen. In den 374brigen - 18.992 - F344llen k366nnen die verh344ngten Einzelstrafen da-gegen bestehen bleiben. 71 b) Im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) zieht die Auf-hebung der Schuldspr374che die Aufhebung der hierf374r verh344ngten Einzelstrafen nach sich. 72 c) Im dritten Tatkomplex f374hrt die Ab344nderung der Schuldspr374che in den F344llen II 4. (204Versand durch Ke. 223), Lieferungen Nrn. 14 und 22, zur Aufhebung der hierf374r verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen (jeweils ein Jahr und acht Monate). In den 374brigen 69 F344llen k366nnen die Einzelstrafen bestehen bleiben, da sich der Strafrahmen hierdurch nicht ver344ndert hat. Da das Landgericht bei der Strafzu-messung im Einzelnen nicht auf die jeweilige H366he der versendeten Wirkstoff-mengen abgestellt hat, kann der Senat zudem ausschlie337en, dass es bei der 73 - 28 - Zugrundelegung der vom Senat zutreffend erachteten h366heren Grenzwerte ge-ringere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte. d) Die - teilweise - Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten verh344ngten Gesamtstrafe nach sich. 74 2. Der Verfall von Wertersatz hat Bestand. Die vom Landgericht rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die Verm366genswerte, die der An-geklagte aus seiner Beteiligung an den Medikamentenlieferungen ins Ausland i.S.v. 247 33 Abs. 1 BtMG, 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a Satz 1 StGB erlangt hat. Das Landgericht hat zudem das ihm nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einger344umte Ermessen rechtsfehlerfrei ausge374bt. Die Aufhebung der Schuldspr374che im zweiten Tatkomplex (204Versand durch St. 223) steht dem nicht entgegen, da die Aufhebung lediglich aufgrund von Wertungsfehlern erfolgt ist und danach auf jeden Fall feststeht, dass sich der Angeklagte auch in diesem Tatkomplex wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln strafbar gemacht hat. 75 IV. Da die Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insge-samt rechtsfehlerfrei getroffen sind, k366nnen diese bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Wider-spruch stehen, sind m366glich. 76 - 29 - Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher der erneuten Ver-handlung und Entscheidung. 77 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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