BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/09 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 2. November 2010 in dieser Sache enth344lt ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Ausf374hrungen auf Seite 25 unter Rz. 69 werden dahin berichtigt, dass im ersten Satz dieses Abschnitts an die Stelle des Wortes 204Vermeidbarkeit223 das Wort 204Unvermeidbarkeit223 und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes 204diese223 die W366rter 204die Vermeidbarkeit223 treten. Diese beiden S344tze lauten somit wie folgt: Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Un vermeidbarkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird die Vermeidbarkeit durch die Rechtsauskunft einer verl344sslichen Per-son in der Regel ausgeschlossen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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