BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 3. Januar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 wird auf seine Kos-ten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 25. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2011 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010, mit dem seine Re-vision verworfen wurde, die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) erhoben. Der zul344s-sige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 2010 zutreffend dargelegten und durch die Revisionsgegenerkl344-rung des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 nicht entkr344fteten Gr374nden der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begr374n- 3 - 3 - dung enth344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be-teiligten ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf
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