ECLI:DE:BGH:2016:050416B1STR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 58 /16 vom 5. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 201 6 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Mühlhausen vom 2. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird für den Fall 1 die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten veru r- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützt e Revis i- on des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat es die Strafkammer versäumt, im Fall 1 der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tage s- satzhöhe festzusetze n. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz fes t- gesetzt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80; Beschluss vom 19. August 201 4 - 3 StR 347/14). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 1 2
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