BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/06 vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin und Rechtsanw344ltin als Verteidigerinnen, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger H. C. , E. C. und M. W. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers T. M. , die Nebenkl344gerin M. W. pers366nlich, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuchs freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am 7. Oktober 2004 die Sparkassenfiliale in S. ausgeraubt und dabei eine Sparkassenkundin erschossen und deren Ehemann sowie einen Sparkas-senangestellten lebensgef344hrlich verletzt zu haben. Von seiner T344terschaft konnte sich das Landgericht nicht 374berzeugen. 1 Mit ihren Revisionen r374gen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom Ge-neralbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachr374ge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende Beweisw374rdigung Rechtsm344ngel aufweist. Auf die Verfahrensr374gen kommt es nicht mehr an. 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: 3 Am 7. Oktober 2004 versah in der Sparkassenfiliale S. der Bankkaufmann T. M. den Dienst. W344hrend der von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr dauernden Mittagspause nahm T. M. eine Verabredung in N. mit Kollegen anderer Filialen wahr. Zwischen 13.46 Uhr und sp344testens 13.54 Uhr kehrte er in die Filiale S. zur374ck. Unter nicht n344her gekl344rten Umst344nden wurde er dort vor 13.56 Uhr von einem un-maskierten und mit einer Pistole bewaffneten Mann gezwungen, im Kassen-raum den Banktresor zu 366ffnen und Geldscheine sowie M374nzgeld im Werte von 33.514 200 herauszugeben. Anschlie337end musste sich T. M. in dem benachbarten Beratungsraum hinknien und erhielt von dem T344ter mit einem stumpfkantigen Gegenstand bis zu zw366lf wuchtige Schl344ge auf den Kopf, die zu einem lebensgef344hrlichen Sch344del-Hirn-Trauma mit einer handtellergro337en Tr374mmerfraktur des Sch344deldachs und zu Tr374mmerfrakturen im Bereich der Augenh366hlen sowie Kontasionen des Hirngewebes f374hrten. 4 Um 13.55 Uhr betraten die Eheleute C. die Sparkassenfiliale, um ein Bankgesch344ft zu erledigen. Vom Kundenschalterraum aus h366rten sie St366hnge-r344usche, ohne jemand zu sehen. Mit den Worten "Schnell raus, hier stimmt was nicht" zog H. C. seine Ehefrau in den Windfang und wollte mit ihr die Bank verlassen. Noch bevor sie die Eingangst374r erreicht hatten, kam ein Mann aus dem Beratungsraum und dr344ngte sie mit vorgehaltener Pistole zur374ck in den Kundenschalterraum. Er dr374ckte den Zeugen H. C. b344uchlings 374ber die Sitzfl344che eines Stuhles, setzte die Pistole im Nacken des Zeugen an und dr374ckte ab. Das Projektil drang im linken Nackenbereich ein und trat unter-halb des linken Unterkiefers wieder aus. Nunmehr richtete der T344ter die Waffe 5 - 5 - gegen G. C. und gab von vorn zwei Sch374sse auf deren Kopf ab mit der Folge, dass G. C. innerhalb weniger Sekunden verstarb. Der T344ter fl374ch-tete mit der Beute. Die Verletzungen des T. M. und des H. C. waren lebensgef344hrlich. Beide 374berlebten nach Notoperationen, wobei T. M. bis zum 16. Oktober 2004 in ein k374nstliches Koma versetzt wurde. 2. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-gender Erkenntnisse: 6 a) Die beiden die Tat 374berlebenden Gesch344digten T. M. und H. C. haben den Angeklagten als T344ter bezeichnet. 7 b) Der Angeklagte fuhr im Tatzeitraum mit seinem Kraftfahrzeug in der N344he des Tatorts. 8 c) Der Angeklagte befand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Am Nachmittag des Tattages zahlte er bei der Volksbankfiliale S. 10.000 200 ein, darunter 14 Scheine im Wert von je 500 200 - die Tatbeute enthielt 15 Scheine in diesem Wert. Am folgenden Tag zahlte seine Lebensgef344hrtin dort weitere 4.600 200 ein. Bei Durchsuchungen seines Anwesens wurden ca. 20.000 200 sichergestellt. 9 d) Im Kniekehlenbereich des Fahrersitzes des von dem Angeklagten be-nutzten Fahrzeugs wurde eine Blutantragung gesichert, deren molekulargeneti-sche Untersuchung ein DNA-Teilmuster ergab, welches mit einem H344ufigkeits-wert von 1:10.130 mit den Merkmalen des Gesch344digten M. 374bereinstimmt. 10 e) In einem alten Steinbruch von S. wurde im weiteren Verlauf des Tattages ein Feuer entz374ndet, das eine starke schwarze Rauchs344ule entfal-tete. Im Brandschutt dieser Feuerstelle wurden Adressaufkleber des Angeklag- 11 - 6 - ten, diesem zuzuordnende Rundh366lzer und - etwa 13 Monate nach diesem Brand - eine Kautschukmischung aus einem Produkt des franz366sischen Stiefel-herstellers Le Chameau sichergestellt. Der Angeklagte hatte zweimal ein paar Gummistiefel dieser Marke gekauft und trug am Tattag Stiefel. Zwei am Tatort gesicherte Schuhabdruckfragmente wurden von einem Gummistiefel der Marke Le Chameau verursacht. 3. Das Landgericht hat sich gleichwohl von der T344terschaft des Ange-klagten nicht zu 374berzeugen vermocht. 12 Hinsichtlich des Zeugen M. best374nden wegen der erheblichen Verlet-zungen im Gehirnbereich Bedenken an der Aussaget374chtigkeit. Der Zeuge C. habe unmittelbar nach der Tat gegen374ber verschiedenen Zeugen lediglich ge344u337ert, der T344ter habe dem Angeklagten 344hnlich gesehen. Die finanzielle Situation des Angeklagten sei nicht ganz aussichtslos gewesen. Hinsichtlich der Blutspur im Fahrzeug des Angeklagten liege das Analyseergebnis im Bereich der unteren Nachweisgrenze; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass an-gesichts des 344u337erst blutigen Geschehens in der Sparkasse in dem nichtgerei-nigten Fahrzeug des Angeklagten keine weiteren Blutspuren gefunden wurden. Es best374nden aus zeitlichen Gr374nden erhebliche Zweifel daran, dass es dem Angeklagten 374berhaupt m366glich war, das Feuer in dem Steinbruch zu entz374n-den. Dar374ber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass die im Brandschutt ge-fundenen Gegenst344nde auch tats344chlich aus dem Brand des Tattages stam-men. 13 Im 334brigen best374nden ernsthafte Zweifel daran, dass es dem Angeklag-ten in zeitlicher Hinsicht m366glich war, die Tat zu begehen. Die Kammer h344lt die Angabe des Zeugen B. f374r glaubhaft, er habe den Angeklagten um genau 13.54 Uhr mit seinem Fahrzeug ca. 100 Meter von der Sparkasse entfernt in die 14 - 7 - H. stra337e einbiegen und ortsausw344rts fahren sehen. Da die Eheleute C. die Sparkasse um 13.55 Uhr betreten h344tten, h344tte um 13.54 Uhr - auch wenn die Tat zum Nachteil des Zeugen M. in nicht mehr als eineinhalb Minuten begangen werden konnte - der T344ter sich bereits in der Sparkasse befinden m374ssen. Schlie337lich gebe es Hinweise auf andere T344ter. Die Zeugin G. ha-be gegen 12.30 Uhr, als T. M. die Sparkasse bereits verlassen ge-habt und der Angeklagte sich noch zuhause befunden h344tte, eine m344nnliche Stimme aus dem Bankinneren geh366rt. Im Tatzeitraum habe vor der Sparkasse ein dunkelfarbenes Fahrzeug gestanden, das keinem der in der Hauptverhand-lung geh366rten Zeugen zugeordnet werden konnte. 15 II. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 16 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-ne Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-dern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. 17 Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374cken-haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wenn sie wider- 18 - 8 - spr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Verfah-renss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). 2. Das Landgericht hat umf344nglich und detailliert eine Vielzahl den Ange-klagten belastender Indizien sowie die ihn entlastenden Umst344nde aufgelistet und gew374rdigt. Die Abw344gungen werden gleichwohl den vorstehenden Grunds344tzen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Strafkammer hat bei der Gesamtw374rdigung wichtige belastende Indizien nicht hinreichend einbezogen, denen sie f374r sich gesehen keinen "zwingenden" Beweiswert beigemessen hat (Buchst. a). Sie sieht erhebliche konkrete Verdachtsmomente aufgrund nicht tragf344higer Hypothesen und blo337 denktheoretischer M366glichkeiten als entwertet an (Buchst. b). Einzelne belastende Beweisanzeichen hat sie 374berhaupt nicht er366rtert (Buchst. c). Schlie337lich liegen Er366rterungsm344ngel hinsichtlich entlas-tender Beweismittel vor (Buchst. d). 19 a) Die Strafkammer hatte zu pr374fen, ob die beiden die Tat 374berlebenden Opfer, H. C. und T. M. den Angeklagten 374berzeugungs-kr344ftig als T344ter identifiziert haben. Sie kam - sachverst344ndig beraten - jeweils zu dem Ergebnis, dass sie wegen verbleibender Zweifel nicht feststellen k366nne, die Zeugen h344tten den Angeklagten "sicher" als T344ter erkannt. Sie hat damit zwei wesentliche Beweisanzeichen f374r die T344teridentifikation einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als letztlich nicht 374berzeugend erachtet. Der Zweifelssatz, der eine Entscheidungs- und keine Beweisregel ist, darf je-doch nicht auf einzelne Indiztatsachen angewendet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.). Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hinreichend be- 20 - 9 - dacht hat, dass diese wichtigen Indizien, auch wenn sie sie - einzeln f374r sich betrachtet - nicht zum Nachweis der T344terschaft f374r ausreichend zu erachten vermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-samtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende 334berzeu-gung vermitteln k366nnten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 20 m.w.N.). Gerade angesichts der H344ufung und gegenseitigen Durchdringung der den Angeklagten belastenden Umst344nde erscheint es m366glich, dass die Kammer bei einer sachgerechten Gesamtschau die 334berzeugung von der T344-terschaft gewonnen h344tte. Der formelhafte Hinweis, nach einer "Auseinander-setzung mit allen f374r den Tathergang wesentlichen Umst344nden und Indizien" verblieben vern374nftige Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten, vermag die gebotene Gesamtw374rdigung unter Gewichtung der einzelnen Beweise nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). b) Das Landgericht l344sst der molekulargenetisch untersuchten Blutspur aus dem Fahrzeug des Angeklagten insbesondere deshalb "allenfalls Indizwir-kung" zukommen, weil weder an den Kleidungsst374cken des Angeklagten noch in seinem Fahrzeug weitere entsprechende Blutspuren festgestellt wurden. Die Kammer stellt ihre Erw344gung unter den Vorbehalt, dass die betroffenen Klei-dungsst374cke des Angeklagten gewaschen oder beseitigt worden sein k366nnten. Entgegen ihrer Ank374ndigung (UA S. 97) ist sie auf diesen Vorbehalt aber nicht mehr eingegangen. Der Senat kann daher aufgrund dieser L374cke der Urteils-feststellungen nicht pr374fen, ob diese von der Strafkammer selbst als wesentlich angesehene M366glichkeit mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung ausgeschlossen wurde. Im 334brigen 344ndert die Tatsache, dass keine weiteren Blutspuren festge-stellt wurden, grunds344tzlich nichts an dem Beweiswert der tats344chlich gefunde-nen Spur mit ihrem molekulargenetisch festgestellten Aussagewert. 21 - 10 - Weiterhin hat das Landgericht den Beweiswert des nach der Tat in einem Steinbruch abgebrannten Feuers in Frage gestellt, weil aus zeitlichen Gr374nden erhebliche Zweifel daran best374nden, dass es dem Angeklagten m366glich gewe-sen sein k366nnte, das Feuer zu entz374nden. Die Kammer hat sich jedoch bei die-ser eher nachrangigen Frage den Blick daf374r verstellt, dass in dem Brandschutt tats344chlich sowohl Reste von Gegenst344nden des Angeklagten als auch Reste eines Jagdgummistiefels der Marke Le Chameau gefunden wurden. Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte zweimal ein Paar dieser wenig verbreiteten Stiefel erworben hatte, am Tattage Stiefel trug und dass die am Tatort gefundenen Abdruckfragmente von einem Stiefel der Marke Le Chameau stammen, wird auch hier deutlich, dass gerade in der Kombination dieser einzelnen Fakten ein besonderer Beweiswert liegt. Dem hat die Kammer nicht hinreichend Rechnung getragen, indem sie isoliert auf die Einzelindizien abgestellt hat. Wenn die Kammer im 334brigen angesichts des Umstandes, dass die Stiefelreste erst 13 Monate nach der Tat an der Brandstelle gefunden wurden, die Gefahr einer Manipulation durch Dritte in Rechnung stellt, wird nicht erkennbar, warum es sich dabei um mehr als eine nur theoretische Erw344gung handeln k366nnte, die keinen realen Ankn374pfungspunkt hat. Die Kammer stellt selbst fest (UA S. 166), dass der Stiefel verbrannt worden war, bevor die 326ffentlichkeit 374ber die Bedeu-tung von Stiefeln der Marke Le Chameau f374r das vorliegende Verfahren erfah-ren hatte. 22 c) Die Beweisw374rdigung weist zudem L374cken auf. 23 Allerdings k366nnen und m374ssen die Gr374nde auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdr374cklich w374rdi-gen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umst344nden des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaf-fen sein, dass sich die Er366rterung bestimmter einzelner Beweisumst344nde er374b- 24 - 11 - rigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat vielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine F374lle erheblicher Belastungsindi-zien vorlag. Bei solcher Sachlage muss es in seine Beweisw374rdigung und deren Darlegung alle wesentlichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Um-st344nde und Erw344gungen einbeziehen und in einer Gesamtw374rdigung betrachten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserw344gungen nicht gerecht: Die W374rdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen nicht auf den Umstand, dass der Angeklagte nach mehreren mit Nachdruck ausgespro-chenen Mahnungen des Filialleiters der Volksbank selbst davon ausging, bis sp344testens zu dem von ihm als "Endtermin" angesehenen 7. Oktober 2004 - dem Tattag - eine gr366337ere Summe einzahlen zu m374ssen. 25 Dar374ber hinaus ist nicht erkennbar in die Beweisw374rdigung einbezogen, dass die Tatbeute 15 Scheine im Wert von je 500 200 enthielt und der Angeklagte bei der Volksbank 14 Scheine in diesem Wert eingezahlt hat. Der Angeklagte will das eingezahlte Geld in nebenher durchgef374hrten Schwarzgeldgesch344ften - Verkauf von Wild und Ausschlachtungsarbeiten auf einer staatlichen Liegen-schaft - verdient haben. Es erscheint nicht ohne weiteres plausibel, dass er aus diesen Gesch344ften weit 374berwiegend allein 500-Euro-Scheine erlangt hat. 26 Nicht er366rtert ist auch - gerade vor dem Hintergrund der von der Straf-kammer er366rterten These, ein Fremder h344tte die Bank 374berfallen k366nnen -, dass es dem nicht maskierten T344ter darum ging, die in der Bank anwesenden Perso-nen zu t366ten, und er zu diesem Zweck sogar die Eheleute C. vom Eingangs-bereich zur374ck in den Kundenraum dr344ngte, um sie dort geradezu hinrichtungs-artig zu t366ten. Dies legt den er366rterungsbed374rftigen Schluss sehr nahe, dass die 27 - 12 - Opfer den T344ter gekannt haben und dieser von seiner Identifizierung ausgehen musste, wenn sie am Leben blieben. d) Von der Zuverl344ssigkeit der Aussage des Alibizeugen B. - dem zentralen Entlastungsbeweismittel - hat sich das Landgericht in einer f374r den Senat nicht nachpr374fbaren Weise vorschnell 374berzeugt. Daher hat es auch des-sen Zeitangabe bei der Abw344gung mit den 374brigen Beweisanzeichen rechtsfeh-lerhaft als bereits feststehend behandelt. 28 aa) Das Landgericht h344lt die Angabe des Zeugen B. f374r glaubhaft, er habe den Angeklagten mit seinem Fahrzeug um exakt 13.54 Uhr gesehen, als dieser - aus der L. gasse kommend - nach rechts stadtausw344rts abgebogen sei. Die Zeitangabe habe der Zeuge deshalb so pr344zise machen k366nnen, weil er dabei von seinem Hofeingangsbereich aus auf die katholische Kirchturmuhr gesehen habe, die er immer kontrolliere. W344re diese Zeitangabe des Zeugen auf die Minute genau zuverl344ssig, dann w344re es - wie das Landgericht ausge-hend von dieser Pr344misse zu Recht folgert - dem Angeklagten in der Tat zeitlich nicht m366glich gewesen, vor dem Eintreffen der Eheleute C. um 13.55 Uhr die Bank zu betreten und es w344re auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte zu dem davor liegenden Zeitpunkt, als der Bankangestellte M. die Bank betrat, schon an der Bank gewesen sein konnte. 29 bb) Von dem Blick auf die Kirchturmuhr hat der Zeuge in der Hauptver-handlung berichtet, jedoch ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie er sich dazu bei seinen polizeilichen Vernehmungen ge344u337ert hatte. Das Landgericht bewertet die Aussageentstehung jedenfalls dahin, dass "keine gravierenden Widerspr374-che hinsichtlich seiner Angaben in der Hauptverhandlung und bei seinen poli-zeilichen Vernehmungen" vorhanden seien. 30 - 13 - Ob diese Bewertung zutrifft, kann der Senat anhand der Urteilsausf374h-rungen (vgl. UA S. 144 ff.) nicht 374berpr374fen: Bei seiner ersten Befragung am 8. Oktober 2004 (dem Tag nach der Tat) hatte der Zeuge offenbar nur bekun-det, er sei "kurz vor zwei" losgefahren; dass er den Angeklagten zuvor gesehen habe, scheint er nicht erw344hnt zu haben ("Ansonsten sei ihm im Bereich der Sparkasse nichts aufgefallen."). Bei der zweiten Vernehmung, am Vormittag des 9. Oktober 2004, berichtete er davon, den Angeklagten "f374nf bis sechs Mi-nuten vor 14.00 Uhr" gesehen zu haben. Bei seiner dritten Vernehmung, am Nachmittag dieses Tages, pr344zisierte er den Zeitpunkt auf 13.54 Uhr. Unklar bleibt danach, ob, wann und wie der Zeuge bei diesen polizeilichen Verneh-mungen seine Erinnerung mit dem Blick auf die Kirchturmuhr begr374ndet oder den Zeitpunkt, zu dem er den Angeklagten sah, gar anderweitig rekonstruiert hat (etwa allein durch den mitgeteilten Blick auf die K374chenuhr um 13.45 Uhr). 31 cc) Bei der zentralen Bedeutung der Aussage des Entlastungszeugen B. h344tte die Aussageentstehung - offenbar von einer zun344chst vagen zu ei-ner schlie337lich ganz pr344zisen Zeitangabe - n344herer Wiedergabe und Er366rterung bedurft. Es erscheint n344mlich eher fern liegend, dass der zeitnah zur Tat ver-nommene Zeuge eine derart markante Besonderheit - wie den Kontrollblick auf die Kirchturmuhr - zun344chst nicht erw344hnt, obwohl es schon bei der ersten Be-fragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen war. Danach kommt ernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, der sich darauf festgelegt hat, dass der Angeklagte nicht der T344ter sein k366nne (UA S. 147), sich nicht konkret an die Uhrzeit erinnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert hat. 32 Wegen dieses Er366rterungsmangels besorgt der Senat, dass das Landge-richt die - m366glicherweise nur scheinbar pr344zise - Zeitangabe des Zeugen B. allein aufgrund dessen eigener Aussage, also vorschnell und damit rechtsfeh-lerhaft, als feststehenden zeitlichen Fixpunkt im Beweisgeb344ude angesehen 33 - 14 - hat. Die Frage, ob die Zeitangabe des Zeugen B. zur 334berzeugung des Landgerichts zuverl344ssig war, durfte vielmehr erst im Rahmen der abschlie337en-den Gesamtschau mit den 374brigen Beweisanzeichen beantwortet werden. W344re dies geschehen, dann ist nicht auszuschlie337en, dass die Alibibekundung des Zeugen B. als nicht hinreichend zuverl344ssig eingestuft worden w344re. In die-sem Fall w344re es dem Angeklagten zeitlich doch m366glich gewesen, die Tat zu begehen. III. Da diese sachlich-rechtlichen M344ngel bereits zur Aufhebung f374hren, kommt es auf die 374brigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344ger nicht an. 34 IV. Mit der Aufhebung des Urteils entf344llt der an den Freispruch ankn374pfen-de Ausspruch 374ber die Entsch344digung des Angeklagten f374r erlittene Strafverfol-gungsma337nahmen, sodass die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos ist. 35 - 15 - V. Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Der Se-nat verweist sie gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) StPO an ein anderes Land-gericht zur374ck. 36 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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