BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/06 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschverg374tung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanw344ltin S. - aus H. , wird f374r die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Geb374hr eine Pauschverg374tung in H366he von 500 200 bewilligt. Gr374nde: Mit Verf374gung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antrag-stellerin zur Pflichtverteidigerin f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt wor-den. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber die Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 - 3 - In 334bereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse h344lt der Senat eine 374ber die gesetzliche Geb374hr (228 200 gem344337 Nr. 4132 VV RVG) hinausge-hende Pauschverg374tung in H366he von 500 200 f374r gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die An-tragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger auf-geworfen hatten. 2 Nack Wahl Kolz Elf Sander
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