BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/10 vom 12. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________ StGB 247 211 Abs. 2; StPO 247 265 Abs. 1, 4 Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert einen gerichtli-chen Hinweis. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 - Landgericht M374nchen II in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben (247 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit ei-ner Verfahrensr374ge Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war Hausmeister in einer Wohnanlage, in der auch das sp344tere Opfer, Frau K., wohnte. Er k374mmerte sich um die 87-j344hrige Dame. Am 28. Oktober 2008 kam es in der Wohnung des Opfers zu einer streitigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte Frau K. mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf schlug oder sie mit dem Kopf gegen einen Gegenstand 2 - 4 - stie337. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen entschloss er sich, das vorange-gangene Geschehen zu verdecken, indem er sie t366tete und dies als Unfall durch einen Sturz in die Badewanne erscheinen lie337. Er verbrachte Frau K. in die Badewanne, lie337 Wasser einlaufen und dr374ckte ihren Kopf so lange unter Wasser, bis sie ertrunken war. Das Landgericht hat das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer [anderen] Straftat" bejaht, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die voran-gegangene K366rperverletzung, bei der er Frau K. zwei H344matome am Kopf bei-gebracht hatte, durch ein vorget344uschtes Unfallgeschehen zu verdecken. Er habe damit vermeiden wollen, dass Frau K. wegen der vorangegangenen K366r-perverletzung Anzeige erstatten und er strafrechtlich verfolgt w374rde. Das Vor-liegen des Mordmerkmals Heimt374cke wurde verneint. Das Mordmerkmal Hab-gier wurde nicht er366rtert. 3 II. Der Beschwerdef374hrer r374gt, das Gericht habe die Verurteilung auf eine - gegen374ber der Anklage - jedenfalls in tats344chlicher Hinsicht ver344nderte Grund-lage gest374tzt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (vgl. 247 265 StPO). Die R374ge dringt durch. 4 1. Der Verurteilung wegen Verdeckungsmord liegt nach den Feststellun-gen ein Tatbild zugrunde, das von demjenigen der Anklage wesentlich ab-weicht, wenn auch die N344mlichkeit der Tat (247 264 StPO) gewahrt ist. Die - trotz der Formulierung "wegen Totschlags" im Er366ffnungsbeschluss (vgl. Strafakten EA 2 I Bl. 436) - unver344ndert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten fol-gendes zur Last gelegt: 5 - 5 - Der Angeklagte, der Vollmacht f374r die Konten der Frau K. hatte, habe 374ber 50.000 200 von einem Konto des Opfers abgehoben und zu einem 374berwie-genden Teil vereinnahmt. Dar374ber hinaus habe er Schmuck und zwei Pelzm344n-tel erhalten oder an sich genommen. Am 23. Oktober 2008 habe er aus einer Geldkassette des Opfers einen Betrag von 8.000 200 entnommen und zur Beglei-chung eigener Schulden verwendet. Am 28. Oktober 2008 habe Frau K. den Fehlbetrag festgestellt und den Angeklagten deswegen beschuldigt. Es habe sich ein Streit entwickelt, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschlossen habe, Frau K. zu t366ten, um die erhaltenen Gegenst344nde behalten zu k366nnen und um die unberechtigte Einnahme von Bargeld zu vertuschen. Zu diesem Zweck habe er seinem Opfer, das sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs ver-sah und sich deswegen eines solchen auch nicht erwehren konnte, in Ausnut-zung dieser Situation mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf geschlagen. Frau K. habe diesen Angriff zwar 374berlebt, aber erhebli-che Kopfverletzungen erlitten. Der Angeklagte habe dann 374berlegt, ob er Frau K. retten und ein Sturzgeschehen vort344uschen sollte, habe sich dann aber daf374r entschieden, in Fortf374hrung seines urspr374nglichen Plans Frau K. zu t366ten. Er habe sie ins Badezimmer verbracht, in die Badewanne gelegt, Wasser in die Badewanne eingelassen und sie so lange unter die Wasseroberfl344che gedr374ckt, bis sie schlie337lich ertrunken sei. 6 Der Schuldvorwurf der Anklage lautet, der Angeklagte habe eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet und durch eine weitere Handlung aus Habgier, heimt374ckisch einen anderen Menschen get366tet, um eine [andere] Straftat zu verdecken; strafbar als veruntreuende Unterschlagung in Tatmehrheit mit Mord (mit den drei angef374hr-ten Mordmerkmalen). Auf Seite 75 der Anklageschrift wird (unter VI. Rechtli-ches 2; vgl. EA 2 I Bl. 416) ausgef374hrt: Es liegt ferner der Tatbestand "des Ver-deckens einer Straftat" vor. Dem Angeklagten kam es darauf an, zu verhindern, 7 - 6 - dass er wegen der von ihm vorangegangenen Unterschlagung von 8.000 200 strafrechtlich belangt wird. Aus diesem Grund tarnte der Angeschuldigte sein T366tungsdelikt als Unfall, damit keine Nachforschungen nach dem Verbleib des Verm366gens von Frau K. angestellt werden. Das angefochtene Urteil dagegen gr374ndet den Schuldvorwurf darauf, dass der Angeklagte eine vorausgegangene K366rperverletzung verdecken wollte. Das Landgericht hat damit die "andere Straftat" (Bezugstat) in 247 211 Abs. 2 StGB bei der Verdeckungsabsicht ausgetauscht. Dies h344tte eines Hinweises nach 247 265 StPO bedurft. Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des Rahmens der angeklagten Tat (247 264 StPO) auf einen gegen374ber der Anklage im Tats344chlichen wesentlich ver344nderten Sachverhalt st374tzt, muss dem Ange-klagten, um ihn vor einer 334berraschungsentscheidung zu sch374tzen, zuvor grunds344tzlich einen entsprechenden Hinweis erteilen, das ist in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 StR 506/90, StV 1991, 502 mwN; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. Niem366ller, Die Hinweispflicht des Tatrichters, 1988, S. 23 ff., 26 ff. mwN). Diese Hinweispflicht dient dem schutzw374rdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Sie gilt auch und gerade f374r wesentli-che Ver344nderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tat-verhaltens (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 132/91 mwN). 8 Die Abweichung in der Beschreibung des Tatverhaltens, das zur Ausf374l-lung des gesetzlichen Straftatbestandes gedient hat, war bei der vorliegenden Fallgestaltung wesentlich. Das Verhalten des Angeklagten, in dem die "andere Straftat" i.S.d. 247 211 Abs. 2 StGB gesehen wurde, unterschied sich schon zeit-lich erheblich von demjenigen, das die Anklage f374r tatbestandsm344337ig hielt, und inhaltlich wurde ein Verm366gensdelikt durch ein K366rperverletzungsdelikt ersetzt. 9 - 7 - W344hrend fr374here Rechtsprechung vereinzelt die Hinweispflicht nach 247 265 StPO noch restriktiv annahm (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1955 - 3 StR 13/55; auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 764/75), wurde bald erkannt, dass der gebotene Schutz des Angeklagten vor 334berraschungs-entscheidungen eine umfassende Hinweispflicht erfordert. Soweit der 5. Strafsenat (Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 728/77) einen Ver-sto337 gegen 247 265 Abs. 1 StPO verneint hat, wenn die Verurteilung bei gleich bleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegr374ndet wird, hat er einen Verfahrensfehler nur deshalb verneint, "da der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung 374ber die Ver344nderung der Sachlage unterrichtet worden ist". 10 Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1962 - 1 StR 266/62 bei einem Hinweis auf das Mordmerkmal zur Verdeckung einer anderen Straftat die Klarstellung gefordert, "welche andere Straftat der Angeklagte nach der Meinung des Gerichts h344tte verdecken k366nnen". Zutref-fend hat der 5. Strafsenat schon in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 (5 StR 143/55) im Fall der Verurteilung wegen Vollrausches einen Hinweis nach 247 265 StPO selbst dann gefordert, wenn die Rauschtat als ledigliche Bedingung der Strafbarkeit rechtlich anders beurteilt werden soll. Dies legt nahe, dass ein Hinweis erst recht geboten ist, wenn die Rauschtat vollst344ndig ausgetauscht wird. Der 3. Strafsenat hat zu Recht bei einer Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung einen Versto337 gegen 247 265 (Abs. 4) StPO darin gesehen, dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine andere Forde-rung bei 247 288 StGB zugrunde gelegt wurde; der Austausch einer Forderung, deren Durchsetzung der Angeklagte vereitelt haben soll, erfordert einen gericht-lichen Hinweis (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1990 - 3 StR 480/89, BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Hinweispflicht 8 und StV 1990, 249, 250). Gerade wenn es st344ndiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach 247 265 11 - 8 - StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die An-gabe geh366rt, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erf374llt ansieht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 555/06; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 mwN; BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN), liegt es nahe, 374berhaupt einen ent-sprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausf374llung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem An-klagevorwurf abweicht. Denn Zweck des 247 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegen374ber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor 334berraschungen zu sch374tzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94). Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert daher ei-nen gerichtlichen Hinweis. 12 2. Dieser Hinweis ist dem Angeklagten - wie er mit Recht r374gt - nicht ge-geben worden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es statt eines beson-deren Hinweises gen374gt, dass dem Angeklagten durch den Gang der Haupt-verhandlung die Kenntnis vermittelt wird, welches Verhalten das Gericht als tat-bestandsm344337ig werten und zur Grundlage des Schuldvorwurfs machen will. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten diese Kenntnis vom Gericht auch nicht durch den Gang der Verhandlung vermittelt worden ist. 13 Unerheblich ist insoweit, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag der Verdeckungsabsicht als neue Bezugstat eine K366rperverletzung zugeordnet hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 206/05). Ma337geb-lich ist n344mlich, dass eine andere Betrachtung nach Auffassung des Gerichts in 14 - 9 - Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urteil vom 8. M344rz 1988 - 1 StR 14/88, StV 1988, 329; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 11 mwN). Allerdings war vor dem Pl344doyer in der Hauptverhandlung folgender Gerichtsbeschluss ergangen: Das Verfahren wird gem344337 247 154 II StPO auf Antrag des Staatsan-walts insoweit eingestellt, als gegen den Angeklagten der Vorwurf "veruntreuter" Unterschlagung erhoben worden ist, weil eine deshalb zu verh344ngende Strafe im Falle des Schuldspruchs wegen des weiteren Anklagegegenstandes nicht ins "Gericht" fiele. Diesem Beschluss l344sst sich schon nicht entnehmen, dass das Landge-richt den Vorwurf der Verdeckungsabsicht wegen eines Verm366gensdeliktes g344nzlich fallen lassen wollte. Es hat damit zwar die - in Tatmehrheit stehende - mitangeklagte veruntreuende Unterschlagung der 8.000 200 vorl344ufig eingestellt, auf die sich - wie die rechtlichen Ausf374hrungen auf S. 75 der Anklageschrift be-legen - die Verdeckungsabsicht beziehen sollte, es hat sich aber nicht dazu ver-halten, ob die nach der Anklageschrift einbehaltenen weiteren Gelder, Schmuckst374cke oder Pelzm344ntel als Bezugstat f374r den Verdeckungsmord in Betracht kamen. Der Revisionsf374hrer hat in seiner sehr sorgf344ltig begr374ndeten Revision dargelegt, dass er sich hiergegen auch nach dem Beschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO zur Wehr gesetzt hat. Vor allem jedoch wurde durch diesen Beschluss nicht ersichtlich, dass das Gericht als neue Bezugstat die K366rperver-letzung zugrunde legen wollte. In der Anklageschrift wurden zwar die beiden Schl344ge angef374hrt, aber nicht in dem Sinne, dass sie mit K366rperverletzungsvor-satz gef374hrt wurden, sondern vielmehr bereits in T366tungsabsicht. Danach lag als "andere Straftat" eine K366rperverletzung nicht nahe. Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht zwar nicht entgegen, wenn sich bereits die zu verde-ckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet und unmittelbar in die 15 - 10 - T366tung zur Verdeckung des vorausgegangenen Geschehens 374bergeht. Um ei-ne andere - zu verdeckende - Straftat i.S.d. 247 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der T344ter nur diejenige Tat verdecken will, die er gera-de begeht. Dies ist dann der Fall, wenn w344hrend einer einheitlichen T366tungs-handlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv f374r die T366tung hinzutritt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253, 254; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99, NStZ 2000, 498, 499). Der Angeklagte musste nach den getroffenen Feststellungen nicht damit rechnen, das Landgericht w374rde als "andere Straftat" die beiden Schl344ge he-ranziehen. Das Landgericht ist in seiner rechtlichen W374rdigung (UA S. 61) im 334brigen selbst davon ausgegangen, die vors344tzliche K366rperverletzung sei ge-gen374ber dem Mord "subsidi344r", was eher nicht auf eine "andere Straftat" hin-weist. Da weder die Revisionsgegenerkl344rung noch dienstliche 304u337erungen das Gegenteil bekunden (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 199), ist davon auszugehen, dass das Gericht den erforderlichen Hinweis nicht - auch nicht durch den Gang der Hauptver-handlung - erteilt hat. 16 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht. Die Revision begr374ndet 374berzeugend, dass der Angeklagte, wenn er vom Gericht den entsprechenden Hinweis erhalten h344tte, sich anders und wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hat, Frau K. nicht umgebracht und keinerlei Gelder oder Gegenst344nde unterschlagen zu haben (UA S. 13), seine Verteidigungsstrategie dahin ge344ndert h344tte, sich nunmehr umf344nglich in der Sache einzulassen, sei es um weiterhin einen Freispruch zu erreichen, sei es auch z.B. um einen 17 - 11 - Schuldspruch "nur" wegen Totschlags statt wegen Mordes zu erstreben, indem er - wie oben ausgef374hrt - Umst344nde vorgetragen h344tte, die eine zu verdecken-de "andere Straftat" entfallen lassen. Der Hinweis richtet sich im 334brigen auch an den Verteidiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN); dieser hat hier im Einzel-nen dargelegt, was er bei einem ordnungsgem344337en Hinweis noch vorgebracht h344tte. 18 Nack Wahl Rothfu337 Elf Sander
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