ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR58 2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerd eführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme me h- rerer ihn belastender Zeu gen Angaben zur Sache gemach t. Bei der Würdigung sein er Einlassung hat das La ndgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft vermitteln , dass er auf anwaltli chen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsäc h- lich oder vermeint lich F alsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu dem - aus seiner Sicht - zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tat vorwurf gänzlich ge sch wiegen hat . Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt ( § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 A bs. 5 Satz 1 StPO ). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der - 3 - durchgehenden noch aus der anfän glichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Be schlü ss e vom 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83 , StV 1984, 143 ; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 f. und vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15 ) . Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 , NStZ - RR 2005, 147, 148 ) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR 248/96 , NStZ 1997, 147 ). A uf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nic ht . D em Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Ange kla g- ten letztlich keine Bedeutung beigemes sen hat, sondern seine Überzeugung auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt hat. Raum Graf Jäger Cirener Fischer
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