ECLI:DE:BGH:2019:21031 9B1STR582.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/18 vom 21. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 21. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M ünchen I vom 10. April 2018 , soweit es ihn be- trifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Re vision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Aus - lagen der Nebenkläger , an eine a ndere Jugend straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten T . und den nicht revidierenden Mitangeklagten J . jeweils wegen Betrugs und wegen Raub es mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchte m Totschlag , den Mitangeklagten daneben auch wegen Diebstahls und vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, schuldig gesprochen. Den Angeklagten hat es zu einer Ein- 1 - 3 - heitsjugendstrafe von sechs Jahren und den Mitangeklagten zu einer Einheits- ju gendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die gegen das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange- klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. D er Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand, weil d ie Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entz iehungsanstalt nach § 64 StGB durchgreifenden sachlich - rechtlichen Be- denken begegnet . a) Die Jugendkammer hat sachverständig beraten das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Cannabis mit der Begründung verneint, trotz des regelmäßigen Konsums von Cannabis sei der Substanzmissbrauch beim Angeklagten noch nicht so ausgeprägt, dass eine ine treibende oder beherrschende Neigung, Rauschgift in einem Umfang zu ko nsumieren, durch den Gesundheit , Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt seien, sei beim Angeklagten nicht festzustellen, weil dieser derzeit körperlich gesund sei u nd in der Haft nicht an Entzugserscheinungen gelitten habe, son- dern in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen und soziale Kontakte zu seiner Familie und zu Mithäftlingen zu unterhalten. 2 3 4 5 - 4 - b) Die Strafk ammer ist danach bei ihrer Prüfung von eine r zu engen Definition des Hangs ausgegangen. - 5 - Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu- rückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rausch - mi ttel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefähr lich erscheint (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 27. November 20 18 3 StR 299/18, juris Rn. 8; vom 7. November 2018 1 StR 481/18 , juris Rn. 4; vom 12. Januar 2017 1 StR 587/16, juris Rn. 9 und vom 2. April 2015 3 StR 103/15, juris Rn. 5, jeweils mwN; Urteil vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210). Ein Hang im Sinne des § 64 StGB kommt danach insbesondere bei Beschaffungskrimin alität in Betracht (BGH, Beschlü ss e vom 7. November 2018 1 StR 481/18 , juris Rn. 4 und vom 2. April 2015 3 StR 103/ 15, juris Rn. 5; Urteil vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 , jeweils mwN ). E rheblichen Beeinträchti- gungen der Ge sundheit sowie der Arbeits - und Leistungsfähigkeit kommt zwar eine indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zu , weil diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkon sum einhergehen ; deren Fehlen schließt aber nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 3 StR 299/18, juris Rn. 8; vom 7. November 2018 1 StR 481/18 Rn. 4; vom 10. November 2015 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113, 114 und vom 2. April 2015 3 StR 103/15, juris Rn. 6 , jeweils mwN ). Auch stehen das Ausbleib en ausgeprägter Entzugs- syndro me und Intervalle der Abstinenz dem Vorliegen eines Hangs nicht entge- gen ( B GH, Beschlüsse vom 27. November 2018 3 StR 299/18, juris Rn. 8; vom 7. November 2018 1 StR 481/18 , juris Rn. 4; vo m 12. April 2012 6 - 6 - 5 StR 87/12 , NStZ - RR 2012, 271 und vom 30. März 2010 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216 ). c) Dar an gemessen liegt nac h den bisher getroffenen Feststellungen ein Hang im Sinne des § 64 StGB beim Angeklagten zumindest nicht fern. Denn hier nach be- gann der Angeklagte bereits in der 7. Klasse mit dem Rauchen von Cannabis und konsumierte dies seit 2015 regelmäßig (UA S. 15 und maßen regelmäßig (UA S. 90), zuletzt durchschnittlich ca. 1,5 Gramm täglich (UA S. 15). Ab dem Alter von 16 Jahren kam der gelegentliche Konsum von Ecstasy hin- zu. Alkohol (vornehmlich Wodka und Raki) konsumierte der Angeklagte ab dem Alter von 15 Jahren an den Wochenenden regelmäßig, wobei er im Herbst 2016 zwei Mal mit Werten von ca. 2,7 Promille ins Krankenhaus eingeliefert we rde n musste . Auch nach den Feststellu ngen des Sachverständigen F . , denen sich das Landge richt angeschlossen hat , lag en beim Angeklagten ein zumindest phasenwei- ser schädli cher Gebrauch von Alkohol sowie ein Cannabisabusus (ICD - 10: F12.1) vor (UA S. 92). Die verfahrensgegenständlichen Taten sind zudem als Beschaffungs- taten anzusehen , wei l der Angeklagte sie nach den Feststellungen des Landgerichts be ging , um sich die für den Erwerb von Cannabis erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen. Auch für das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs spricht nach den landgerichtlichen Feststellungen einiges, da der Angeklagte bei der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stand und das Tatgeschehen in seinen we- sentlichen Grundzü gen seinem üblichen Vorgehen ( der Metho entsprach, um sich in den Besitz von Dro gen oder der für ihre Beschaffung erforder- lichen Geldmittel zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 2 StR 521/18 , juris Rn. 5 und vom 20. Februar 2018 3 StR 14/18, juris Rn. 4 mwN) . 7 8 9 - 7 - 2. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent ziehungsanstalt muss danach neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen können beste- hen bleiben, weil es sich um eine n reinen Wertungsfehler handelt und s ie hiervon nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO) . Das neue Tatgericht kann weitere Fe ststel- lungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. W egen des sich aus § 5 Abs. 3 JGG ergebenden sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzu- heben (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 1 StR 261/18, juris Rn. 12; vom 27. Oktober 2015 3 StR 314/15, StV 2016, 734 f. und vom 25. November 2014 5 StR 509/14, juris Rn. 4). Raum Bär Hohoff Leplow Pernice 10
Full & Egal Universal Law Academy