BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 583/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. August 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der 1934 geborene, nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Tatopfer wa-ren Enkelinnen seiner Lebensgef344hrtin. Die erste abgeurteilte Tat beging er 2001 zum Nachteil der 1988 geborenen V. R. , weitere Taten zwischen 2005 und 2006 zum Nachteil der 1999 geborenen Zwillinge S. und Sa. R. . 1 Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos. 2 1. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung den Aus-schluss der 326ffentlichkeit beantragt (247 171b GVG). Die Strafkammer kam die-sem Antrag weitgehend nach, jedoch wurde die 326ffentlichkeit erst nach Verle-sung der Anklageschrift und nicht bei der Urteilsverk374ndung ausgeschlossen. 3 - 4 - Die Revision h344lt es unter Hinweis auf 247 338 Nr. 6 StPO f374r rechtsfehler-haft, dass die 326ffentlichkeit nicht auch f374r die genannten Verfahrensabschnitte ausgeschlossen wurde. Die R374ge versagt schon im Ansatz: 4 a) 247 338 Nr. 6 StPO ist nur einschl344gig, wenn die 326ffentlichkeit in unge-setzlicher Weise beschr344nkt worden ist, also nicht, wenn unter Nichtanwendung oder Verletzung der Vorschriften 374ber den m366glichen Ausschluss der 326ffent-lichkeit 366ffentlich verhandelt worden ist (st. Rspr., vgl. schon BGHSt 10, 202, 206 f.; vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. 247 338 Rdn. 84 m.w.N.). 5 b) Im 334brigen sind Entscheidungen gem344337 247 171b Abs. 1 und Abs. 2 GVG gem344337 247 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und daher gem344337 247 336 Satz 2 StPO der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gilt auch f374r solche Entscheidungen, durch die, wie hier, der Ausschluss der 326ffentlichkeit in einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (BGH NStZ 1996, 243 m.w.N.). 6 2. Die Sachr374ge bleibt ebenfalls erfolglos: 7 a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte im Fall C. I. der Urteilsgr374nde (Tat zum Nachteil von V. R. ) auch wegen sexueller N366tigung verurteilt wurde, liegen dem folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte 204packte223 die Gesch344digte und 204zog223 sie zu sich. Sie leistete 204Widerstand223, indem sie ihn 204wegdr374ckte223, er 204zog sie jedoch wieder zu sich223, entbl366337te sie und schob seinen Finger in ihre Scheide. Dabei leistete die Gesch344digte 204keinen weiteren Widerstand223, sondern sie war 204starr vor Angst223. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, hieraus ergebe sich, dass der Angeklagte keine 204Gewalt in Form von k366rperlichem Zwang zur Vorbereitung der eigentlichen sexuellen Handlung aufgewandt223 habe. Der Angeklagte hat 8 - 5 - gegen V. Gewalt zur 334berwindung k366rperlichen Widerstands jedenfalls dadurch ausge374bt, dass er sie gegen ihr Str344uben - erneut - an sich heranzog, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbun-desanwalt schon in seinem Antrag vom 15. November 2006 zutreffend n344her ausgef374hrt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch im 334brigen ist der Schuld-spruch rechtsfehlerfrei. b) Ebenso h344lt auch der Strafausspruch rechtlicher 334berpr374fung stand. 9 (1) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die M366glichkeit einer erhebli-chen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit des Angeklagten verneint hat. 10 Wie der Generalbundesanwalt hierzu im Ansatz zutreffend ausf374hrt und belegt, ist eine n344here Er366rterung der Schuldf344higkeit zwar nicht bei jedem T344-ter geboten, der - wie der Angeklagte - jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht. Sie kann aber dann angezeigt sein, wenn weitere Besonderheiten bestehen, die auf eine f374r die Beurteilung der Schuld-f344higkeit relevante M366glichkeit altersbedingter Enthemmtheit hinweisen. Solche Besonderheiten - so der Generalbundesanwalt - l344gen hier vor. Die Strafkam-mer habe zwar ausdr374cklich festgestellt, dass der Angeklagte 204geistig und k366r-perlich gesund223 sei, aber auch, dass er 223seit etwa anderthalb Jahren impotent223 sei. 11 Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. 12 Die Strafkammer, die sich der Bedeutung des Alters des Angeklagten und seiner bisherigen Straflosigkeit f374r die Strafzumessung erkennbar bewusst war, stellt ausdr374cklich fest, dass der Angeklagte 204gesund223 sei. Eine hiergegen gerichtete Aufkl344rungsr374ge ist nicht erhoben. Besonderheiten, die die Annahme 13 - 6 - von Gesundheit ohne weitere Darlegung schon aus sachlich-rechtlichen Gr374n-den als l374ckenhaft erscheinen lassen k366nnten (vgl. die in BGH NStZ 1999, 297 im Einzelnen aufgef374hrten und belegten Beispiele f374r derartige Besonderheiten; vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 38, wo der Angeklagte seit vielen Jahren wegen einer Nervenkrankheit medikament366s behandelt werden musste), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Besonderheiten nicht aus der festgestellten Impotenz. (2) Auch die Ausf374hrungen der Revision verm366gen die M366glichkeit eines Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschl344gigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenm344337ig zu bezeichnen (vgl. BGH, Be-schluss vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 14 - 7 - 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch dann, wenn sich der anzuwendende Strafrah-men, wie hier im Fall der Tat zum Nachteil von V. R. , aus 247 52 Abs. 2 StGB ergibt. (3) Auch im 334brigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. 15 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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