BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 583/08 vom 5. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 228 Abs. 1, 247 229 Abs. 1, 247 229 Abs. 4 Satz 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach 247 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich ge-ringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung 374ber die Unterbrechung des Verfahrens nach 247 228 Abs. 1 StPO gef366rdert wer-den kann. BGH, Beschl. vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - LG M374nchen I in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur gef344hrlichen K366rperverletzung u.a. zu 2.: gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 7. Mai 2008 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2008 bemerkt der Senat: Ein Versto337 gegen 247 228 Abs. 1 Satz 1 und 247 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des 247 229 Abs. 4 StPO als fort-gesetzt und muss nicht wegen 334berschreitung der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gef366rdert wird (vgl. BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhand-lung 6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verl344ngerung der Unterbrechungs-frist des 247 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierf374r jedenfalls eine auch nur geringf374gige Beweisaufnahme gen374gt. Aber auch die Er366rterung von Verfah-rensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sog. Schiebetermin konzipiert war. Diesen Anforderungen wird der Hauptverhandlungstermin vom 18. M344rz 2008 gerecht. Denn es war ein Zeuge geladen, der an diesem Tag vernommen werden sollte. Der Umstand, dass es zu der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen nicht kam, sondern die Hauptverhandlung alsbald nach deren Beginn erneut durch Verf374gung des Vorsitzenden unterbrochen wurde, lag darin be-gr374ndet, dass die Kammer den drei Angeklagten unmittelbar vor dem Fortset- - 3 - zungstermin neu gefasste Haftbefehle verk374ndet hatte, die auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme ergangen waren, und einer der Verteidiger im Termin wegen dieser Haftbefehle die erneute Unterbrechung der Hauptver-handlung beantragt hatte. Zwar war mit dem unerwarteten Antrag lediglich eine zweist374ndige Unterbrechung begehrt worden. Dass der Vorsitzende ihm statt-gab und dem Verteidiger nicht nur wenige Stunden, sondern bis zum n344chsten Verhandlungstag Zeit gab, sich auf die neue prozessuale Situation einzustellen, war aber eine im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis und aus Gr374nden der Fairness m366gliche Entscheidung, durch die das Verfahren gef366rdert wurde. Dieser Verfahrensablauf stellt ein Verhandeln zur Sache dar, mit dem die Un-terbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO gewahrt wurde. Hierf374r spricht auch folgende 334berlegung: Es sind regelm344337ig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereig-nisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, m366glicherweise nur durch eine Entscheidung 374ber die Unterbrechung des Verfahrens nach 247 228 StPO gef366rdert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der An-geklagte ohne vorherige Ank374ndigung nicht zum Termin erscheint oder unmit-telbar nach Terminsbeginn pl366tzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkran-kung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn f374r einen Haupt-verhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser 374berraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staats-anwaltschaft kurzfristig 374berlassener Unterlagen, wie etwa Sachverst344ndigen-gutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vorzubereiten. W374rde in diesen - f374r das Gericht jeweils un-vorhersehbaren - Fallgestaltungen die Entscheidung 374ber die Unterbrechung einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, h344tte dies zur Fol-ge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden m374sste (247 229 Abs. 4 - 4 - Satz 1 StPO). Dies st374nde aber weder mit der Verfahrens366konomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen z374gigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7). Nack Wahl Elf Graf Sander
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