BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 584/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 22. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die erhobene Verfahrensr374ge geht fehl; denn im Gegensatz zum Vorbringen der Revision lag die letzte 304u337erung der Erg344nzungs-pflegerin 374ber die fehlende Bereitschaft der Tochter des Angeklag-ten zu einer Aussage nicht acht Monate zur374ck, sondern wurde auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden Richters nach Stellung des entsprechenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung nochmals bekr344ftigt (dienstl. Stellungnahme des Vors. Richters vom 25. November 2005). Danach gab es keinen Anlass zu der Annahme, dass die knapp elf Jahre alte Tochter bei einer nun dennoch erfolgten Zeugenladung eine andere Entscheidung tref-fen w374rde, sofern diese 374berhaupt f374r eine eigenst344ndige Ent-scheidung die notwendige Verstandesreife gehabt h344tte (vgl. hier-zu BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222). Davon ist offenbar auch der Angeklagte ausgegangen, weil der Verteidiger nach der Bekannt- - 3 - gabe der Erkl344rung auf Wunsch des Angeklagten den Beweisan-trag zur374ckgenommen hat. Soweit die Revision zur Begr374ndung der Sachr374ge vortr344gt, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die Gesch344digte auf-grund der abgeschnittenen Luftzufuhr nicht mehr um Hilfe habe ru-fen k366nnen (Gegenerkl344rung vom 1. Februar 2006 S. 2), befrem-det diese Behauptung, da ausweislich der angefochtenen Ent-scheidung der Angeklagte "seine zu beiden Seiten des Kehlkopfes angelegten Finger so fest zusammen(dr374ckte), dass (die Gesch344-digte) zwar noch atmen konnte, aber starke Schmerzen versp374rte und nicht mehr um Hilfe rufen konnte" (UA S. 6 f.). Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy