BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 585/12 vom 20. Februar 2013 BGHSt: ja BGHR : ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 228 1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverle t- zungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbu n- dene E skalationsgefahr zu berücksichtigen. 2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential b e- grenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Ei n- wi l li gung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 - LG Stuttgart in der Strafsache - 2 - gegen 1. 2. 3. weg en gefährlicher Körperverletzung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Stuttgart vom 10. Juli 2012 werden als unbegründet ve r- worfen. Jeder Bes chwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten auf. 1. Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als diese sich jeweils gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverle t- zung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu Lasten der geschädigten Zeugen La . und W . richten. Die Taten waren unt er keinem rechtlichen G e- sichtspunkt gerechtfertigt. a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen griff L . , ein Cousin des Zeugen La . , ein Mitglied aus einer Jugendgruppe, zu der auch die Angeklagt en gehörten, an, indem er den Ang e- griffenen schüttelte und ihn gegen ein parkendes Auto zu drücken versuchte. 1 2 3 - 4 - Diese Auseinanderse tzung konnte der Zeuge La. so weit schlichten, dass zunäch st weder aus der Gruppe um L. noch aus der Gruppe um die Angeklagten weitere Tätlichkeiten verübt wurden. Allerdings forderte der über den Vorfall aufgebrachte Angeklagte Z. erfolgreich telefonisch weitere Angehörige seiner Gruppe auf, zum Ort des Geschehens zu kommen. Nach kurzer Zeit standen sic h die nunmehr verstärkte Gruppe um die Angeklagten und die um L . , samt der Zeugen La . und W . , gegenüber. Den Beteiligten beider Gruppen war bewusst, dass es aufgrund der sich durch wechselseitige Beleidigungen weiter aufheizenden Sti mmung zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft stimmten die Beteiligten zu, diese mit Faustschlägen und Fußtritten auszutr a- gen. Den Eintritt auch erheblicher Verletzungen billigten sie. Im Zuge der sich an schließenden, rund vier bis fünf Minuten andauer n- den wechselseitigen Tätlichkeiten erwies sich die Gruppe um die Angeklagten als überlegen. Als der Zeuge W. ungeachtet dessen ein Mitglied aus der Gruppe um die Angeklagten im Rahmen eines Faustkampfs in Bedrängnis brachte, schlug der Angeklagte S . auf W . ein, der daraufhin stürz te. Der am Boden liegende W. erhielt anschließend einen Fußtritt. Er erlitt u.a. eine Schädelprellung und wurde mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus v erbracht, wo er stationär behandelt wurde. Der nicht revidierende Angeklagte M . schlug den Zeugen La . so heftig mit der Faust in das G e- sicht, dass dieser im Unterkiefer drei Zähne verlor, die durch Implantate ersetzt werden müssen. Zudem verursachte der Schlag eine Verschiebung der Nase n- scheidewand. Die Verletzung bedarf einer operativen Ko rrektur. Der zur Gruppe um L. gehörende, mit einer Blutalkoholkonzentration von rund 3,0 Promille stark alkoholisierte Zeuge J . ging du rch die Wirkung von Faustschlägen bereits zu Beginn der Auseinandersetzung zu Boden und blieb dort wehrlos liegen. In dieser Lage versetzten ihm u.a. die Angeklagten Z . und 4 - 5 - S . mehrere Tritte gegen den Kopf und den Körper. Nachdem eine kurze Zeit von dem Zeugen J . abgelassen worden war und er auf allen Vieren wegzukriechen versuchte, holte der Mitangeklagte M . mit dem Fuß aus und trat J. ins Gesicht. Anschließend traten auch die Angeklagten Z . und S . erneut auf den am Boden liegenden J . ein. Einen Tritt führ te der Angeklagte S. gegen den Kopf des Zeugen. Zudem hob er den Kopf des Zeugen etwas an und schlug ihn mit allerdings geringer Kraft auf den Asphalt. Aufgrund der zahlr eichen erlittenen Verletzungen wurde der Zeuge J . drei Tage stationär, davon einen Tag auf der Intensivstation, behandelt und war vierzehn Tage arbeitsunfähig krank. b) Bei dieser Sachlage erweisen sich auch die z um Nachteil der Zeugen La. und W . verübten Körperverletzungen, für die die Angeklagten als Mittäter einzustehen haben, als rechtswidrig. aa) Die beiden Zeugen haben zwar in die zu ihren Verletzungen führe n- den Körperverletzungshandlungen durch die Beteiligung an der faktischen Übereinkunft mit der Gruppe um die Angeklagten eingewilligt. Von dieser Ei n- wi l ligung waren auch die erlittenen Verletzungen umfasst. Insoweit kommt es darauf an, dass der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von dem v o- raussichtlichen Verla uf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2012 1 StR 530/12). Da Faus t- schläge und Fußtritte Gegenstand der Übereinkunft waren , schließt die Z u- stimmung zu solchen Handlungen auch die daraus typischerweise resultiere n- den Verletzungsfolgen ein. 5 6 - 6 - bb) Ungeachtet der Einwilligungserklärungen der beiden Zeugen verst o- ßen die diese schädigenden Körperverletzungen aber gegen die guten Sitten und entfalten deshalb gemäß § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung. Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die § 228 StGB trotz Einwilligung de s betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grun d- satz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperve r- letzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 3 StR 120/ 03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2 009 2 StR 446/09, NStZ 201 0, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31). Diesem Ma ßstab entsprechend wird die Körperve r- letzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Pers on durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urte i- le vom 11. Dezember 2003 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 4 StR 328/08, BGH St 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08 [insoweit in NStZ 2009, 401 - 403 nicht abgedruckt]; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 3 StR 163/12). Die Anknüpfung des f ür die Sittenwi d- rigkeit heranzuziehenden Maßstabs an das Ausmaß der mit der Körperverle t- zung einhergehenden Rechtsgutsgefährdung findet sich auch bereits in früh e- ren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 4 StR 349/9 t- 228 StGB an dem mit 7 8 - 7 - der Körperverletzung einhergehenden Grad der Gefährdung der Rechtgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wird auf die Erwägung gestütz t, im Grundsatz sei lediglich bei (drohenden) gravierenden Verletzungen der staatl i- che Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers legitim (vor allem BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171 mwN; siehe auch Fischer, S tGB, 60. Aufl., § 228 Rn. 10 sowie Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 228 Rn. 23). Die Vornahme einer mit konkreter Todesgefahr für den Einwilligenden verbundenen Körperverletzung beschreibt danach einen Grad der Gefährlic h- keit der Han dlung und des daraus resultierenden Risikos für Leib und Leben, bei dessen Erreichen die Körperverletzung regelmäßig gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Maßstab bestimmt jedoch die von § 228 StGB erfassten Kon s- tellationen einer trotz erteilter Einwilli gung sittenwidrigen Körperverletzung nicht abschließend. So kann trotz einer im Zeitpunkt der Vornahme der Körperverle t- zungshandlung auf der Grundlage der vorausschauenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände zu prognostizierenden konkreten Todesgefahr ein Sittenverstoß fehlen und der erteilten Einwilligung rechtfertigende Wirkung z u- kommen. Für die Einwilligung zu lebensgefährlichen ärztlichen Heileingriffen ist dies in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 171). Umgekehrt kann auch b ei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung des Merkmals der guten Sitten, der der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegensteht (vgl. BGH, aaO, BGHSt 49, 166, 169), die Sittenwidri g- keit nicht stets ausschließlich danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Bewertung des Gefährlichkeits - und Gefährdungsgrades einzelner Körperve r- letzungshandlungen im Ergebnis eine konkrete Lebens - bzw. Todesgefahr ei n- getreten ist. Die Feststellung des Eintritts eines solchen Gefahrerfolges erlaubt zwar regelmäßig einen Rückschluss auf den Gefährlichkeitsgrad der dafür u r- 9 10 - 8 - sächlichen Körperverletzungshandlung, schließt aber nicht aus, eine Übe r- schreitung der Grenze der Sittenwidrigkeit auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevan ten tatsächlichen Umständen der Tatbeg e- hung abzuleiten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die die Si t- tenwidrigkeit der Tat trotz Einwilligung anhand des Gefahrengrades bewerte n- den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ganz überwieg end tatsächliche Konstellationen betrafen, in denen die Körperverletzungen nicht im Rahmen von wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehreren Beteiligten ve r- übt wurden. Für die Beurteilung der mit der Tat verbundenen Gefährdung des Opfers bzw. der Opfer w aren daher bislang die Auswirkungen von gruppend y- namischen Prozessen, wie etwa die Unkontrollierbarkeit der Gesamtsituation aufgrund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen konkurri e- renden Gruppen (dazu Pichler, Beteiligung an einer Schlägere i [ § 231 StGB], 2010, S. 23 - 27 mwN ), nicht einzubeziehen. Solche Interaktionen bedürfen aber nach dem für die Anwendung des § 228 StGB einschlägigen Maßstabs des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzung der Berücksichtigung. Soweit dem Urteil des 5. Stra fsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 (5 StR 224/08 Rn. 24 , insoweit in NStZ 2009, 401 - 403 nicht abgedruckt ) zu en t- - ex post - Eintritt einer konkreten Todesgefahr tro tz Einwilligung des Verletzten g e- gen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB), würde der Senat dem nicht folgen. Einer Anfrage bei dem 5. Strafsenat bedarf es nicht, weil es sich dort nicht um tragende Ausführungen handelt. Es entspricht der neueren Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 228 StGB, die Sittenwidrigkeit der Tat trotz Einwilligung d a- maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverle t- , aaO, BGHSt 49, 11 - 9 - 166, 173). Maßgeblich ist in zeitlicher Hinsicht damit eine ex ante - Perspektive der Bewertung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzungshandlung (Hardtung aaO § 228 Rn. 27). Be i durch diese verursachter konkreter Todes - bzw. Lebensgefahr kann regelmäßig ein die Grenze der Sittenwidrigkeit im Si n- ne von § 228 StGB überschreitendes Ausmaß der Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Leib und Leben angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v om 20. Juli 2010 5 StR 255/10 bzgl. mit konkreter Todesgefahr verbundenen Faustschläge n gegen die Schläfenregion). Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzungen, in die eingewilligt worden ist, bestimmt sich aber auch nach den die Tatausführung b egleitenden Umständen. So ist etwa in Bezug auf im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen eingetretene Körperverletzungserfolge im Ergebnis allgemein anerkannt, dass die entsprechende Tat selbst bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher B e- einträchtigungen ni cht gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Verletzung aus Verhaltensweisen resultiert, die nach den maßgeblichen Regeln des Wet t- kampfs gestattet sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92 bzgl. des Boxwettkampfs; siehe au ch Reinhart SpuRt 2009, 56, 59; Paeffgen in Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 228 Rn. 109 mwN). Resultiert aber ein im Rahmen eines durch Regeln geleiteten und von eine r neutrale n Person überwachten Sportwettkampfs verursachter Körperve r- letzungserfolg aus einem Verhalten, das sich als grob fahrlässige oder gar vo r- sätzliche Abweichung von den die Grundlage der erteilten Einwilligung bilde n- den Wettkampfregeln erweist, sind die Körperverletzungshandlung und der d a- raus resultierende Erfolg nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt (etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 4 StR 373/52 , BGHSt 4, 88, 92; BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; OLG Karlsruhe NJW 1982, 394; OLG Hamm JR 1998, 465; siehe auch den Überblick bei Dölling ZStW 96 [1984], S. 36, 41 ff.). 12 - 10 - Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss der Rechtfertigung in solchen Konstellationen darauf beruht, dass das grob regelwidrige körperve r- letzende Verhalten von vornherein nicht Gegenstand der erteilten Einwilligung ist oder die Tat trotz der Einwilligu ng wegen des durch den schweren Regelve r- stoß typischerweise erhöhten Gefährlichkeitsgrades gegen die guten Sitten verstößt. Der Rechtsprechung liegt jedenfalls einheitlich der Rechtsgedanke zugrunde, die konkreten Umstände der Ausführung von an sich konsen tierten Körperverletzungshandlungen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Tat zu berücksichtigen. Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben de s Verletzten begrenzen, führt dies regelmäßig dazu, die Kö r- perverletzung als durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt anzunehmen. Fehlt es dagegen an derartigen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sitt enwidrig (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 92; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88). Das Fehlen von Regeln über die Bedi n- gungen einer vereinbarten wechselseitigen körperlichen Auseinandersetz ung führt nämlich erfahrungsgemäß zu einer Erhöhung des Gefährlichkeitsgrades des Körperverletzungsgeschehens über das von der Einwilligung Gedeckte hinaus. Gleiches gilt selbst bei zwischen Täter und Opfer vereinbarten Regeln über die Körperverletzungshan dlungen, wenn das Vereinbarte nicht in ausre i- chend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann (BayObLG NJW 1999, 372, 373). Der Grundgedanke, das Vorhandensein oder F ehlen von den Gefäh r- lichkeitsgrad der Tat begrenzenden Vorkehrungen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Körperverletzungen im Zusammenhang erteilter Einwill i- gungserklärungen zu berücksichtigen, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr e- 13 14 - 11 - chung auch bi sher bereits herangezogen worden. So hat der Bundesgericht s- hof eine sog. Bestimmungsmensur trotz der dabei verwendeten Waffen de s- halb nicht als nach früherem Recht strafbaren tenden Regeln ausreiche n- de Schutznahmen gegen lebensgefährliche Verletzungen bot (Urteil vom 29. Januar 1953 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 26 f.). Der Ausschluss der Rechtswidrigkeit durch Einwilligung selbst von erheblichen Körperverletzungen, die im Rahme n von Sportwettkämpfen verursacht werden, beruht wie bereits ausgeführt jedenfalls auch auf dem Aspekt der durch das Aufstellen und Ei n- halten der Wettkampfregeln bewirkten Begrenzung des Gefährlichkeitspotent i- als der entsprechenden Verhaltensweisen. Be i für die körperliche Unversehr t- heit und sogar das Leben generell gefahrträchtigen Wettkampfsportarten, wie etwa dem Boxsport, dienen die von den entsprechenden Verbänden aufgestel l- ten und auf ihre Einhaltung überwachten Wettkampfregeln gerade der B e- schrän kung der mit dem Austragen des Wettkampfes verbundenen Risiken für die Gesundheit und das Leben der Beteiligten. Außer dem Vorhandensein solcher risikobegrenzenden Regeln und I n- strumentarien zur Gewährleistung ihrer Einhaltung ist bei der Beurteilung de r Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz Einwilligung des Verletzten im Rahmen wechselseitiger tätlicher Auseinandersetzungen auch darauf abgestellt worden, ob diese unter Bedingungen stattfinden, die tatsächliche Verteid i- gungsmöglichkeiten des Einw illigenden ermöglichen. So hat der Senat den zu einer Körperverletzung führenden Angriff gegen einen Geschädigten, der den nicht überwältigt werden zu können, als Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) bewertet, weil der Angriff zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der zuvor auffordernde Verletzte nicht abwehr - i- 15 - 12 - 12. Okto ber 1999 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88). Ebenso ist - für den Fall der unterstellten Einwilligungsfähigkeit des Erklärenden - einer Einwilligung die rechtfertigende Wirkung wegen Unvereinbarkeit der Tat mit den guten Sitten versagt worden, weil die im Rahmen eines Aufnahmerituals in eine Jugendgang verabredete körperliche Auseinandersetzung zwischen drei Gangmitgliedern und dem Aufnahme Begehrenden keine Vorkehrungen für die Verhütung Anwä r- 372, 373). Nach den bereits bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung he r- angezogenen Kriterien gebietet es die für die Anwendung von § 228 StGB maßgebliche ex ante - Pers pektive der Bewertung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzungshandlungen , die Eskalationsgefahr jedenfalls für Körperve r- letzungen wie die vorliegenden, die im Rahmen von tätlichen Auseinanderse t- zungen zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden , mit zu berüc k- sichtigen. Dafür spricht zusätzlich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat, auch der § 231 StGB zugrunde li e- gende Schutzzweck. Mit diesem abstrakten Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 24. August 199 3 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 307; Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 231 Rn . 2 mwN) will der Geset z- geber bereits im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen Leben und Gesundheit vor dem Gefährdungspotential von körperlichen Auseinandersetz ungen zw i- schen mehreren Personen schützen (vgl. BT - Drucks. 13/8587 S. 61; Pichler aaO S. 39). Ein Aspekt dieser spezifischen Gefährlichkeit der Schlägerei liegt gerade in der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse. Dieser G e- fährlichkeitsaspekt is t auch bei der ex ante Beurteilung von wechselseitig ko n- sentierten Körperverletzungen in Fällen der vorliegenden Art zu berücksicht i- gen. 16 - 13 - cc) Nach diesem Maßstab verstoßen die Körperverletzunge n zu Lasten der Zeugen La. und W . wegen des Ausmaßes der mit diesen ve r- bundenen Gefährlichkeit für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit trotz der Einwilligung der Verletzten gegen die guten Sitten. Maßgebend dafür ist nicht in erster Linie das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzung shan d- lungen, sondern die Gesamtumstände, unter denen diese verübt worden sind. Bereits mit den verabredeten zugelassenen Körperverletzungen, zumi n- dest in Gestalt der Fußtritte, ging ein nicht unerhebliches Gefährlichkeitspote n- tial einher. Nach den Fests tellungen ist nicht ausgeschlossen, dass solche Fu ß- tritte auch gegen den Kopf des oder der Kontrahenten geführt wurden. Tritte gegen den Kopf sind als solche für das Leben des Getretenen generell gefäh r- lich. Sie verwirklichen das Merkmal der das Leben gefä hrdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB jedenfalls dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 StR 60/12, NStZ - RR 2 012, 340 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2002 2 StR 517/01, NStZ 2002, 432 f. sowie Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11, NStZ - RR 2012, 105 f.). Entsprechendes gilt auch für gegen den Kopf des Opfers geführte Faustschläge, wie sie v orliegend mehrer e Angehörige der Gruppe um L. erlitten haben. So ist etwa der Zeuge La . so heftig in das Gesicht geschlagen worden, dass er drei Zähne vollständig verloren hat, die durch Implantate ersetzt werden müssen. Derart massive Faus tschläge tr a- gen bereits per se einen erheblichen Gefährlichkeitsgrad in sich. Richten sich solche Schläge gegen besonders empfindliche Bereiche des Kopfes, wie vor allem die Schläfenregion, wird regelmäßig sogar von einer konkreten Todesg e- fahr auszugehen s ein (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 5 StR 255/10). 17 18 - 14 - Bedeutsamer als der ohnehin nicht geringe Gefährlichkeitsgrad der von der Verabredung umfassten Körperverletzungshandlungen ist jedoch für die Beurteilung der Taten anhand von § 228 StGB das Fehlen jeglicher Abspr a- chen und Vorkehrungen, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverle t- zungshandlungen und damit einhergehend eine beträchtliche Erhöhung der aus diesen resultierenden Rechtsgutsgefährlichkeit ausschließen. Es ist nicht e r- sichtlich, da ss die Gruppen vor dem Beginn der Auseinandersetzung abg e- sprochen hätten, Körperverletzungen gegen bereits geschlagene und deshalb nicht mehr zu effektiver Ab - oder Gegenwehr fähige Beteiligte auszuschließen. Ebenso wenig lassen die rechtsfehlerfreien Fest stellungen Absprachen und Sicherungen erkennen, die Situationen ausschließen, in denen sich eine unte r- schiedliche Anzahl von Kämpfenden aus den beiden Gruppen gegenübersteht schwerwiegen der Verletzungen für den oder die in Unterzahl Befindlichen deu t- lich erhöht. Die tatsächliche Entwicklung der Auseinandersetzung zeigt vielmehr, dass es sich nicht lediglich um abstrakt - generell bedeutsame Umstände der Beurteilung der Rechtsgutsgefährli chkeit der von den Angeklagten begangenen oder ihnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnenden Körperverletzungen ha n- delt. Vielmehr haben sich die genannten generellen Risikofaktoren auch in der konkreten Kampfsituation risikosteigernd ausgewirkt. So ist der o hnehin au f- grund seiner starken Alkoholisierung nicht zur Abwehr gegen ihn gerichteter Körperv erletzungen fähige Zeuge J. nicht nur von drei zeitgleich agiere n- den Angehörigen der Gruppe um die Angeklagten im Zusammenwirken g e- schlagen und getreten wo rden, sondern die Körperverletzungen wurden selbst da nn noch fortgesetzt, als J. sich völlig wehrlos am Boden befand und lediglich noch versuchte, auf allen Vieren kriechend dem Ort der Auseinande r- setzung zu entkommen. Mit den Zeugen Mü . und R . sind darüber 19 20 - 15 - hinaus Personen Opfer der Körperverletzungen seitens der Angeklagten g e- worden, di e an der mit der Gruppe um L. verabredeten körperlichen Ause i- nandersetzung gar nicht beteiligt waren, sondern aus Anlass ihre r Bemühu n- gen, den b ereits verletzten Zeugen J. au s dem Kampfgeschehen zu h o- len, von den Angeklagten und Mitgliedern ihrer Gruppe geschlagen bzw. getr e- ten worden sind . Gerade in derartigen Entwicklungen drückt sich das ex ante zu beurteilende Gefährlichkeitspotenti al von körperlichen Auseinandersetzungen der vorliegenden Art aus. Fehlen damit Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einha l- tung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüte r Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Se i- ten des Staates tolerierbares Maß begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 171), verstoßen die Taten trotz der Ei n- willi gung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr ve r- bunden war. dd) Ob bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen bei vorhandene n Absprachen und Sicherungen zur Beschränkung des Gefährlichkeits - bzw. Gefährdungsgrades ein Verstoß der Taten gegen die g u- ten Sitten nicht vorliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er neigt aber wegen der abstrakt - generellen Eskalationsgefahr in derartigen Situationen d a- zu, die Frage zu verneinen, wenn und soweit eine Einhaltung des Verabredeten nicht ausreichend sicher gewährleistet werden kann. 2. Im Hinblick auf die Körperverletzung zu Lasten des geschädigten Zeugen J. scheidet eine R echtfertigung durch Einwilligung ohnehin von 21 22 23 - 16 - vornherein aus. Obwohl dieser der an der verabredeten Auseinandersetzung beteiligten Gruppe um L . bei Beginn der Tätlichkeiten angehörte, konnte er keine wirksame Einwilligung erteilen. Nach den Feststellun gen des Landg e- richts über dessen Alkoholisierung und seinen dadurch hervorgerufenen Z u- stand konnte der Zeuge J . keine zutreffende Vorstellung von dem v o- raussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs haben. Er war da mit nicht einwilligungsfähig. 3. Die geschädigten Zeugen Mü . und R . haben bereits ke i- ne Einwilligung erklärt. Sie gehörten bei dem Tatges chehen nicht der Gruppe um L. an, sondern hatten sich bewusst von dieser ferngehalten. S ie sind sie den alkoholisierten und erheblich verletzten Zeugen J . von dem Ort der Auseinandersetzung weg bringen wollten. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke 24
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