BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 586 /1 2 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Antrag auf Feststellung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 201 4 beschlo s- sen : Es wird festgestellt, d ass Rechtsanwalt Dr. N . für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war . Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurte ilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Aufgrund der durchgeführten Revision s- hauptverhand lung vom 9. April 2013 hat der Senat den Schuldspruch teilwei se abgeändert und den Stra fausspruch zum Teil aufgehoben. 1. Für die Revisionshauptverhandlung war der vom Landgericht b estellte Pflichtverteidiger Dr. N . vom Senat geladen worden. Er trat als einziger Verteidiger des Angeklagten, der sich nicht auf freiem Fuß befand und des - wegen unter Hinweis auf § 350 Abs. 3 StPO vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden war, in der Verhandlung auf. Einen ausdrücklichen A n- trag auf Beiordnung v on Dr. N . als Verteidiger auch für die Revisions - haup tverhandlung stellten weder der (in der Verhandlung nicht anwesende) 1 2 - 3 - Angeklagte noch der Verteidiger selbst. Gleichwohl beantragt Rechtsanwalt Dr. N . nun die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshaupt - verhandlung. Indem er geltend macht , in der Ladung sei seine konkludente Be i- ordnung als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu sehen, beantragt er zugleich die Feststellung dieser Beiordnung. 2. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Bundesgerichtshof für die En t- scheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Ve r- teidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsa n- walt bestellt hat. An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr. N . ist hier jedoch stillschw eigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Te r- minsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 S tPO) Ange - klagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu BGH, Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 1 9. Dezember 1996 1 StR 76/96, NStZ 1997, 2 99); denn der Senat hätte die Revisionshauptve r- handlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlasse n, dabei insb e- 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgeme i- nen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Ange klagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten zum 3 4 - 4 - Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestel lung von Dr. N . zum Verteidiger fü r die Revisionshauptverhand - lung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO). Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer
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