BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 586/12 vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung de s Vertreters der Bundeskasse am 15. April 2015 beschlo s- sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger , Rechtsanwalt Dr. N . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshaup t- verhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschverg ü- tung g emäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro b e- willigt. Gründe: Der Antragsteller w ar für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden (s iehe hierzu die Fes t- stellung im Senatsbeschluss vom 4. Nov ember 2014 1 StR 586/12). Er b e- gehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 , 4133 aF eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der S e- nat se tzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest ( § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG ). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren wie bereits im Termin santrag des Generalbunde s- anwalts zum Ausdruck kam schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen 1 - 3 - Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des S e- nat s (Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 ). Rothfuß Jäger Radtke Cirener Fischer
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