BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 587/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. August 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde im Rahmen einer Verfahrensabsprache wegen ei-ner Reihe in der ersten Jahresh344lfte 2008 begangener Verst366337e gegen das BtMG unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines Urteils des Amtsgerichts Ra-vensburg vom 24. November 2008, dessen Feststellungen im Einzelnen mitge-teilt sind, zu einer (nachtr344glichen) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt, wie dies auch die Verfahrensbeteiligten 374bereinstimmend beantragt hatten. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die R374ge der Verletzung sachli-chen und f366rmlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. 2 N344her ist ausgef374hrt, wie dies auch schon wiederholt gegen374ber der Straf-kammer geltend gemacht worden war, dass im Blick auf den in dem einbezoge-nen Urteil abgeurteilten Sachverhalt ein Verfahrenshindernis wegen Strafklage-verbrauchs bestehe. Sie macht weiter geltend, wegen unzul344nglicher Hinweise gem344337 247 265 StPO seien Verteidigungsm366glichkeiten eingeschr344nkt worden, und ist nunmehr der Auffassung, die Strafkammer h344tte die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anordnen m374ssen. 3 - 3 - Die Revision bleibt erfolglos. 4 1. Gegenstand der hier abgeurteilten Taten waren insgesamt (jeweils min-destens) 55 g Kokaingemisch, 1,2 kg Amphetamin und 1.200 Ecstasy-Tabletten. Das Rauschgift stammte - an einer Stelle der Urteilsgr374nde hei337t es 204374berwie-gend223, an einer anderen Stelle, die sich allerdings nur auf Kokain und Ampheta-min bezieht, ist diese Einschr344nkung nicht gemacht - von R. . 5 Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs bezieht sich der Kern des Vorbrin-gens auf die im Urteil des Amtsgerichts getroffene Feststellung, dass der Ange-klagte in der Diskothek "D. " in Ra. am 11. Mai 2008 61 Ecstasy-Tabletten und 1,7 g Amphetamin gewinnbringend weiterverkaufen wollte. W344h-rend das Amtsgericht hinsichtlich s344mtlicher sonstiger von ihm abgeurteilter Ta-ten R. als (m366glichen) Lieferanten nennt, ist dies hinsichtlich des am 11. Mai 2008 sichergestellten Rauschgifts nicht der Fall. 6 Die Strafkammer er366rtert im Anschluss an die Pr374fung der Konkurrenzver-h344ltnisse auch die Frage, ob die hier abgeurteilten Taten mit den vom Amtsge-richt abgeurteilten Taten eine Bewertungseinheit mit der Folge des Strafklage-verbrauchs (vgl. hierzu zusammenfassend K366rner BtMG 6. Aufl. 247 29 Rdn. 887 m.w.N.) bilden k366nnten. Die Strafkammer verneint dies. Der Angeklagte sei in vollem Umfang gest344ndig, habe jedoch keine Angaben zur Herkunft des am 11. Mai 2008 im "D. " bei ihm sichergestellten Rauschgifts gemacht. Der An-geklagte habe nach seiner eigenen Einlassung im Tatzeitraum Rauschgift nicht allein von R. bezogen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er sogar noch ausgesagt, er habe sein Rauschgift meist nicht direkt von R. , sondern von irgendwelchen anderen Leuten bekommen. Abschlie337end f374hrt die Straf-kammer aus und belegt, dass auch der Zweifelssatz nicht gebiete, ohne hinrei-chende konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass mehrere F344lle des unerlaubten Er- 7 - 4 - werbs, Besitzes und Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln dieselbe Rauschgift-menge betreffen, eine Bewertungseinheit anzunehmen. Die Revision meint, die Strafkammer habe die polizeiliche Aussage des Angeklagten falsch ausgelegt. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass das Rauschgift, das Gegenstand der vom Amtsgericht abgeurteilten Tat gewesen sei, direkt von R. stamme, in anderen F344llen habe er nicht direkt von R. bezogen, sondern von Dritten, die als Boten bzw. 334berbringer f374r R. t344tig geworden seien. Auch im 334brigen sei die Annahme der Strafkammer, der Ange-klagte habe nicht sein ganzes Rauschgift von R. bezogen, wie die Revision im Einzelnen darlegt, rechtsfehlerhaft. Daher h344tte die Strafkammer von einer Bewertungseinheit ausgehen m374ssen. 8 Dies ist nicht der Fall. 9 Bei wiederholtem Rauschgifterwerb sind die Handlungen des K344ufers selbst dann nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen, wenn das gesamte eingekaufte Rauschgift aus demselben Vorrat stammt (vgl. BGH NStZ 1997, 243; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 43 jew. m.w.N.). Mehrere Rauschgiftgesch344fte sind dann im Sinne von Tateinheit in einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie in ein und demselben G374terumsatz in einem Handlungsteil, etwa beim Erwerb, bei der Lieferung oder bei der Bezah-lung des Kaufpreises in einer Gesamtmenge oder in einem Geldbetrag zusam-mentreffen (K366rner aaO Rdn. 846 f. m.w.N.). Selbst wenn, etwa im Blick auf ei-nen einheitlichen Vorgang des Erwerbs durch den Verk344ufer zum Zwecke ge-winnbringenden Weiterverkaufs, die von diesem aus dem Vorrat vorgenomme-nen sp344teren Verkaufshandlungen in Bewertungseinheit verbunden sind, f374hrte dies nicht dazu, dass diese Vorg344nge auch auf Seiten des - immer identischen - K344ufers als in Bewertungseinheit verbunden anzusehen w344ren. 10 - 5 - Ein (jedenfalls teilweiser) Strafklageverbrauch hinsichtlich des Angeklag-ten k344me allenfalls in Betracht, wenn davon auszugehen w344re, dass er im Rah-men desselben Erwerbsvorgangs - eine nach und nach erfolgte Aufstockung ei-nes Vorrats w374rde nicht ausreichen ("Silotheorie"; vgl. hierzu K366rner aaO Rdn. 857 m.w.N.) - sowohl die am 11. Mai 2008 sichergestellten und dem ent-sprechend vom Amtsgericht abgeurteilten Mengen als auch eine hier abgeurteilte Menge erworben h344tte. 11 Der Senat hat dies nicht im Wege des Freibeweises zu 374berpr374fen, also etwa durch Rekonstruktion des Ergebnisses der Beweisaufnahme und (oder) durch Abgleich der Urteilsgr374nde mit dem Akteninhalt, sondern nach revisions-rechtlichen Grunds344tzen (vgl. BGHSt 46, 349, 352, 353; BGH, Beschl. vom 16. November 2000 - 3 StR 457/00; in vergleichbarem Sinne BGHSt 22, 307, 309; BGH NStZ 2000, 388). Insoweit sind hier nur die Urteilsgr374nde ma337gebend, da eine zul344ssige Verfahrensr374ge in diesem Zusammenhang nicht erhoben ist. 12 Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafkammer ein Rechtsfehler unterlaufen w344re. 13 Aus den dargelegten Gr374nden kommt es schon nicht darauf an, ob der Angeklagte sein Rauschgift ausschlie337lich von R. bezogen hat (hiergegen k366nnen die in den Urteilsgr374nden dokumentierten Angaben des Angeklagten sprechen) oder gar aus einem einheitlichen Vorrat von R. (hiervon ist bei einer Mehrzahl festgestellter Einzelverk344ufe nicht ohne Weiteres auszugehen, vgl. BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 12). Jedenfalls sind keine konkreten Anhaltspunkte f374r die dargelegte M366glichkeit eines einheitlichen Kaufs des am 11. Mai 2008 sichergestellten Rauschgifts und hier verfahrensgegenst344ndlichen Rauschgifts ersichtlich. Der Angeklagte hat offenbar h344ufig Rauschgift bezogen, wobei ihm dies von unterschiedlichen Personen ausgeh344ndigt wurde. Unter die- 14 - 6 - sen Umst344nden k366nnte, wenn 374berhaupt, allenfalls der Zweifelssatz zu der An-nahme f374hren, dass mehrere unterschiedliche Mengen Teile einer einheitlichen Gesamtmenge waren. Wie auch die Strafkammer jedoch zutreffend dargelegt hat, ist der Zweifelssatz aber keine tragf344hige Grundlage f374r die Annahme einer Bewertungseinheit (st. Rspr., vgl. zusammenfassend K366rner aaO Rdn. 855 m.w.N.). 2. Die Strafkammer gab im Laufe der Hauptverhandlung zwei rechtliche Hinweise gem344337 247 265 StPO. Soweit hier von Interesse, lautete der erste Hin-weis: 15 "Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Taten 1, 13 u. 14 auch uner-laubter Besitz von Btm in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vors. unerlaub-tem Handeltreiben mit Btm in Betracht kommt (247247 29a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, 52 StGB)". 16 Es folgen in demselben Hinweis Ausf374hrungen zu weiteren Taten. Diesem Teil des Hinweises braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil er von der Revision nicht angegriffen ist. 17 Der zweite Hinweis lautete: 18 "Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Tat Ziff. 1 auch unerl. Besitz von Btm in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerl. Handeltreiben von Btm in nicht geringer Menge in Betracht kommt". 19 Die Revision f374hrt aus, dass "dieser Hinweis" in zweifacher Hinsicht feh-lerhaft sei, wobei sie zur Begr374ndung sowohl auf Elemente des ersten Hinweises als auch auf Elemente des zweiten Hinweises verweist. Der erste Hinweis ver-deutliche nicht, welche neuen Tatsachen der ver344nderten rechtlichen W374rdigung zu Grunde l344gen. Dar374ber hinaus lasse der zweite Hinweis im Gegensatz zum 20 - 7 - ersten Hinweis die Schuldform des Handeltreibens "nach der nunmehr ver344nder-ten Sachlage" offen. W344hrend zun344chst noch von "vors344tzlichem" Handeltreiben die Rede gewesen sei, sei dies in dem zweiten Hinweis nicht mehr der Fall ge-wesen. Auch fehlte in dem zweiten Hinweis die Angabe der einschl344gigen Para-graphen, sodass auch insoweit nicht zu erkennen gewesen w344re, ob die Straf-kammer von vors344tzlichem oder fahrl344ssigem Handeltreiben ausgegangen sei. a) Die R374ge, es werde die ver344nderte Tatsachengrundlage des Hinweises nicht deutlich, geht schon im Ansatz fehl. Die Annahme, ein Hinweis gem344337 247 265 StPO m374sse aus Rechtsgr374nden stets auf neuen tats344chlichen Erkennt-nissen beruhen, trifft so nicht zu. Freilich ist dies nach forensischer Erfahrung vielfach der Fall, jedoch ist ein Hinweis gem344337 247 265 StPO auch dann geboten, wenn sich der Sachverhalt zwar nicht ge344ndert hat, er aber nach Auffassung des Gerichts dennoch rechtlich anders als noch in der zugelassenen Anklage zu be-werten ist (vgl. Engelhardt in KK 6. Aufl. 247 265 Rdn. 17). Allein mit der Behaup-tung, die ge344nderten tats344chlichen Grundlagen eines Hinweises gem344337 247 265 StPO seien nicht mitgeteilt, ist daher ein Verfahrensversto337 nicht schl374ssig dar-getan. 21 Im 334brigen k366nnte eine auf unzul344ngliche tats344chliche Erl344uterung eines Hinweises gem344337 247 265 StPO gest374tzte R374ge schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn Urteil und zugelassene Anklage in tats344chlicher Hinsicht wesentlich voneinander abweichen w374rden. Derartige Differenzen sind von der Revision nicht einmal abstrakt behauptet (zur Ma337geblichkeit der "Angriffsrichtung" einer Verfahrensr374ge vgl. BGH NStZ 2008, 229, 230; Sander/Cirener JR 2006, 300 jew. m.w.N.), erst recht nicht konkret ausgef374hrt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 265 Rdn. 47 m.w.N.). 22 - 8 - b) Dem Angeklagten lag im Fall 1 der Urteilsgr374nde vors344tzliches Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last, und er wurde wegen vors344tzlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die f374r Fahrl344ssigkeit ma337gebliche Bestimmung, 247 29 Abs. 4 BtMG, ist weder in der Anklage oder in den Hinweisen noch im Urteil genannt. 23 Auch wenn es im 334brigen grunds344tzlich untunlich ist, identisches Gesche-hen in unterschiedlichen formalen Prozessvorg344ngen unterschiedlich (im ersten Hinweis als vors344tzliches Handeltreiben, im zweiten Hinweis als Handeltreiben) zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06), kommt schon deshalb ein Versto337 gegen 247 265 StPO nicht in Betracht. 24 Das Vorbringen der Revision, das Unterbleiben des von ihr vermissten Hinweises habe (auch) deshalb besonders Gewicht, weil die Strafkammer von einer ge344nderten Sachlage ausgegangen sei, kann, wie dargelegt, schon im An-satz der Pr374fung des Revisionsvorbringens nicht zu Grunde gelegt werden. 25 Im 334brigen liegt es nahe, mehrere rechtliche Hinweise, die sich auf die n344mliche Tat beziehen, nicht isoliert, sondern in einer Gesamtschau zu bewer-ten; selbst die Revision spricht (teilweise) nur von einem Hinweis. Dann aber wird im Abgleich der beiden Teile dieses Hinweises mit noch hinl344nglicher Klarheit deutlich, dass mit dem zweiten Hinweis lediglich die Unzul344nglichkeit des ersten Hinweises insoweit beseitigt werden sollte, als dort hinsichtlich des Besitzes nicht auf die geringe Menge hingewiesen war, im 334brigen dessen Inhalt aber fortgelten sollte. 26 c) Ohne dass es darauf ank344me, dass hier eine Verfahrensabsprache vor-liegt, k366nnte der Senat aber auch keine, nicht einmal eine entfernte, M366glichkeit erkennen, dass das gesamte in Rede stehende Verfahrensgeschehen irgend einen nachteiligen Einfluss auf Verteidigungsm366glichkeiten des Angeklagten ge- 27 - 9 - habt haben k366nnte. Auch die Revision legt in ihren Ausf374hrungen zum Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten M344ngeln nur - zutreffend, aber nur abstrakt - dar, dass eine andere Verteidigungsm366glichkeit nicht notwendigerwei-se nahe liegen muss. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Von hier nicht einschl344gi-gen Besonderheiten abgesehen, braucht eine Revisionsbegr374ndung den urs344ch-lichen Zusammenhang zwischen (behauptetem) Rechtsfehler und dem ange-fochtenen Urteil nicht ausdr374cklich darzulegen. Es ist vielmehr grunds344tzlich Sa-che des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage von sich aus zu pr374fen. Dies sollte jedoch gerade in F344llen, in denen die M366glichkeit eines Beruhens nicht leicht zu erkennen ist, den Beschwerdef374hrer nicht davon abhalten, konkret darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen m366glich erscheinen kann (vgl. zusam-menfassend Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 65 m.w.N.). Andernfalls ist nicht auszuschlie337en, dass das Revisionsgericht trotz seiner umfassenden 334berpr374-fung der Beruhensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu ziehende M366glichkeit nicht erkennt und daher auch nicht in seine Erw344gungen einbezieht (BGH, Beschl. vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09). Dementspre-chend hat der Bundesgerichtshof gerade auch im Zusammenhang mit R374gen der Verletzung von 247 265 StPO wiederholt darauf hingewiesen, dass auch dem Revi-sionsvorbringen nichts zu entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner Beruhenspr374fung in Frage stellen k366nne (vgl. z.B. BGHR StPO 247 265 Abs.1 Hin-weispflicht 9, 12; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 336/94; Beschl. vom 13. Juni 2007 - 2 StR 127/07). 28 3. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat, auch 374ber die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahrenshinder-nis vorgenommene 334berpr374fung hinaus, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso wenig stellt es den Bestand des Urteils in Frage, 29 - 10 - dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten gem344337 247 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschwert es den Angeklagten grunds344tzlich nicht, wenn keine Ma337regel gem344337 247 64 StGB gegen ihn verh344ngt wird (vgl. BGH NStZ 2009, 261 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, bei der trotz fehlender Beschwer des Angeklagten auf seine Revision eine Aufhebung des Urteils wegen einer zu Un-recht unterlassenen Unterbringung gem344337 247 64 StGB in Betracht kommen kann (BGHSt 37, 5, 9 f.), liegt nicht vor. Ebenso wie schon der hierzu geh366rte Sach-verst344ndige hat auch die Strafkammer bei der Pr374fung und Verneinung der Not-wendigkeit einer Unterbringung keine unzutreffenden Ma337st344be zu Grunde ge-legt, wie dies auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen n344her ausgef374hrt hat, ohne dass dies von der Erwiderung der Revision entkr344ftet w344re. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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