BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 587/14 vom 29. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Coburg vom 29. August 2014 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 76 Fällen veru r- teilt ist und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 76 Fä llen sowie wegen Betruge s in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr en und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtmittel hat mit der 1 2 - 3 - Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Spätestens in den Jahren 2006/2007 geriet der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte in finanzielle Schwierigkeiten. Die Einnahmen, die er durch den B e- trieb seiner Einzelkanzlei erzielte, reichten zu r Deckung des Lebensunterhaltes nicht mehr aus. Hinzu kam, dass der Angeklagte seinen Mandanten auf die g e- setzlich vorgesehenen Rechtsanwaltsgebühren vielfach großzügige Nachlässe gewährte oder auf die Erhebung von Gebühren sogar ganz verzichtete. Fina n- zielle Engpässe überwand der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 kur z- fristig u.a. durch Privatdarlehen, di e ihm aus dem Kreis seiner Familie gewährt wurden. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war der Angeklagte vie l- fach mit der Geltendmachung von Schadensersatz - und Schmerzensgelda n- sprüchen aus Verkehrsunfällen, aber auch Erbschafts - und Unterhaltsans pr ü- chen beauftragt. Für Geldzahlungen von Mandanten zur Weiterleitung an Dritte wie gleichermaßen zum Empfang von Geldern zur Weiterleitung an Mandanten nutzte der Angeklagte vier verschiedene Geschäftskonten; Anderkonten führte er nicht. Obwohl bei der Ei nrichtung der Konten keine Kontokorrentabreden g e- troffen wurden, gewährten die kontoführenden Banken dem Angeklagten im späteren Geschäftsverlauf dennoch nicht unerheblichen Dispositionskredit, was dazu führte, dass er die Konten häufig überzog. Der Angekl agte wusste, dass er berufsrechtlich verpflichtet war, für seine Mandanten eingegangene Gelder an diese bzw. von den Mandanten entrichtete Gelder an den bestimmungsg e- mäßen Empfänger unverzüglich weiterzuleiten. Gleichwohl entschloss er sich 3 4 - 4 - spätestens Ende des Jahres 2008, eingehende Gelder entgegen dieser Pflicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs auszugeben. In einer Vielzahl von Fällen verwendete der Ang e- klagte Gelder, um vordringliche Verbindlichke iten gegenüber anderen Manda n- ten und Gläubigern zu erfüllen. Es entwickelte sich hieraus ein Kreislauf, der dazu führte, dass er Gelder entweder erheblich verspätet, unvollständig oder auch gar nicht an den bestimmungsgemäßen Empfänger auskehrte. In sämt - l ichen Fällen war der Angeklagte, wie er wusste, auch nicht in der Lage, die bestehenden Forderungen aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Geldleistungen des Angeklagten erfolgten nur dann, wenn er Geld aus einem für einen anderen Empfänger bestimmten Zahlungsei ngang oder ein Darlehen eines Verwandten oder Bekannten erhalten hatte. Die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils belegen jeden einzelnen tatbestandsrelevanten Zahlungseingang auf den Geschäftskonten des Ang e- klagten nebst den zu dem jeweiligen Zei tpunkt bestehenden (Gesamt - ) Verbindlichkeiten. Danach sind den Konten des Angeklagten insgesamt 77 Zah - lungen zugeflossen, wobei der für den Empfänger bestimmte Gesamtbetrag mitunter in zwei oder auch drei Teilbeträgen geleistet wurde. Nicht festgestellt hat das Landgericht, ob den Zahlungsflüssen Anforderungsschreiben des A n- geklagten - und wenn ja wie viele - zugrunde liegen . Ab dem Jahr 2009 beschloss der Angeklagte, nachdem ihm seine Ba n- ken weiteren Kredit nicht mehr gewährten, seine Liquiditätsengpäs se durch die Aufnahme von Krediten bei Verwandten, Freunden, Bekannten und Mandanten zu überbrücken. Um diese zur Überlassung von Geld zu bewegen, spiegelte er ihnen vor, er stecke in kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten. Dabei war ihm bewusst, dass er se lbst vermögenslos war und auch in absehbarer Zeit nicht 5 6 - 5 - mit den zur Rückführung nötigen Geldeingängen rechnen konnte. Gleicherm a- ßen wusste er, dass ihm die Darlehen nur wegen seiner Berufsstellung als Rechtsanwalt oder aus freundschaftlicher Verbundenheit im Vertrauen auf se i- ne Rückzahlungsfähigkeit gewährt wurden. Wie das Landgericht hervorhebt, n- 2 8 ), wobei er die Beträge teilweise zur Erfüllung aufgelaufener Verbindlichke iten gegenüber Mandanten einsetzte. Den Darlehensgebern en t- stand Schaden in Höhe der jeweils ausgereichten Darlehenssumme; insgesamt belief sich das Darlehensvolumen auf etwa 182. 000 Euro. II. Die Ahndung der Untreue - und Betrugstaten ist nicht wegen Ein tritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 StGB). Die für Untreue und Betrug gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist war in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle abgelaufen . 1. Soweit der Angeklagte wege n Untreue verurteilt wurde (Ziffer C. I. des Urteils) kann dahinstehen, ob die Tatbegehung durch aktives Tun erfolgte und die Beendigung (§ 78a StGB) der Taten mit dem Verwenden der Gelder für eigene Zwecke eintrat oder ob sich dies bei Tatbegehung durch Unterlassen der Weiterleitung der Gelder (§ 13 StGB) jeweils auf denjenigen Zeitpunkt hi n- ausschob, zu dem der Angeklagte den geschuldeten Betrag spätestens an den Berechtigten hätte weiterleiten müssen (vgl. dazu unten III. 2. b. cc.). Die Taten sind in sä mtlichen Fällen auch unter Annahme aktiven Tuns als der im Rahmen dieser Prüfung für den Angeklagten günstigeren Begehungsform nicht verjährt, denn der Verjährungslauf wurde durch den Durchsuchungsbeschluss des Amts - 7 8 - 6 - gerichts Coburg vom 10. April 2013 recht zeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Die Unterbrechungswirkung von Untersuchungshandlungen erstreckt sich grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, wenn i n einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittel t wird, es sei denn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehö r- den ist erkennbar lediglich auf eine oder mehrere Taten beschränkt. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der richterlichen Unters u- chungsmaßnahme m aßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427, 428 f.; Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275 mwN; Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 215 mwN; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 St R 490/10 , BGHSt 56, 146, 152 f. ; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 StR 524/10, NJW 2011, 2310, 2311). Hier ergibt sich die Unterbrechungswirkung bereits aus dem Wortlaut des Durch - suchungsbeschlusses. Denn dieser erfasste alle Handlungen des Angeklagten, durch we lche er unter Verstoß gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt von oder für Mandanten vereinnahmte Gelder nicht (rechtzeitig) weitergeleitet oder zweckentfremdet ha t . Durch diese zusammenfassend kennzeichnenden Mer k- male waren die Verdachtslage und der Umfang der Untersuchung hinreichend bestimmt dargelegt. Die umschriebene Begehungsweise genügt dem Bedürfnis, die von der Unterbrechung betroffenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu u n- tersch eiden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68, BGHSt 22, 375, 385; vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; und vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 215 mwN). Die unter Ziffer C. I. des Urteils dargestellten F älle waren damit alle von der verjährung s- unterbrechenden Wirkung erfasst. 9 - 7 - 2. In den Fällen des Betruges (Ziffer C. II. des Urteils) begann die Verfo l- gungsverjährung mit der durch den jeweiligen Zahlungseingang beim Angekla g- ten eintretenden Tatbeendigung (§ 78a StGB). Der Verjährungslauf wurde hi n- sichtlich der Betrugstaten spätestens durch den - alle Taten erfassenden - Haf t- befehl des Amtsgerichts Kronach vom 20. Januar 2014 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). III. Das Rechtsmittel hat mit d er Sachrüge teilweise Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Soweit das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen den unter Ziffer C. II. 8 . festgestellten Fall a ls Ziffer C. II. 14 . bezeichnet hat (UA S. 58), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; tatsächlich hat das Landgericht auch in diesem Fall e ine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Durch die auf der Grundlage der getroffenen F eststellungen nicht n a- heliegende Bejahung der Voraussetzungen des § 46a StGB ist der Angeklagte nicht be schwert. 2. Die V erurteilung wegen Untreue in 76 Fällen hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. a) Ein in diesem Umfang zur Aufh ebung des Urteils führender Rechtsfe h- ler liegt bereits darin, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, welche der 10 11 12 13 14 15 - 8 - dort dargelegten Fälle dem Schuldspruch zugrunde liegen. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurden dem Angekla gten bei identischer Schilderung des strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalts 75 Fälle der Untreue vorgeworfen. Die Anzahl der festgestellten Zahlungs - eingänge bei dem Angeklagten, welche das Landgericht unterschiedslos als eigenständige Taten bewertet hat, beläuft sich auf 77 Fälle. Verurteilt hat das Landger icht den Angeklagten aber in 76 Fällen. Lässt sich - wie hier - nicht ei n- deutig erkennen, welche der festgestellten Taten zur Verurteilung geführt haben, führt dies zur Aufhebung des Urteils berei ts im Schuldspruch, denn bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle ha n- delt es sich um eine sachlich - rechtliche Aussage, die der Berichtigung nur in Ausnahmefällen zugänglich ist ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386). Ein solcher Ausnahmefall im Sinne eines offensichtlichen Schreib - oder Zählfehlers liegt hier nicht vor. Auch einer Auslegung, durch we l- che Klarheit über die abgeurteil ten Fälle gewonnen werden könnte, sind die Feststellungen bei der vorliegenden Sachlage nicht zu gänglich. b) Ohnehin hat das Landgericht bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung des festgestellten Geschehens einen rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. a a) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalt s- vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen f lüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1960 - 4 StR 401/60, BGHSt 15, 342, 344; und vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/ 87, BGHR 16 17 - 9 - StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschl ü ss e vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ - RR 1997, 357; vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ - RR 2004, 54 ; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27 , 28 ). Für den Mandanten oder einen von diese m bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat er u n- verzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durc h- führbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür b e- sorgt zu sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jede r- zeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59, NJW 1960, 1629 mwN). Hierauf hat das Landgericht auch zutreffend abgestellt. Das verwendete Geschäftskonto des Angeklagten war häufig übe rzogen, so dass eingehende Fremdgelder unmittelbar mit Eingang auf dem Konto dem Ausgleich des Solls dienten; teilweise verwendete der A n- geklagte die Gelder zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten. Beides reicht für die Annahme einer Untreue in der Form de s Treuebruchs aus. Die Feststellu n- gen belegen damit allerdings nicht nur, wie das Landgericht meint, den Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Mit der Kontokorrentbuchung der Bank oder dem Abfluss des Zahlungseingangs vom Konto ist bei dem B e- rechtigten bereits ein endgültiger Vermögens schaden eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff.). bb) Indes ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Bestimmung der Anzahl der verwirkl ichten Taten nicht möglich. Sie belegen nicht, ob die Zahlungen, die in zwei oder drei Teilbeträgen erfolgten und zu u n- terschiedlichen Zeitpunkten auf den Geschäftskonten des Angeklagten eingi n- gen, auf ein oder mehrere Anspruchsschreiben des Angeklagten zu rückgehen. Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einer einmaligen Zahlungsau f- forderung unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies ungeachtet der Anzahl der daraufhin erhaltenen Za h- 18 - 10 - lungen nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 25. Juli 1997 - 3 StR 17 9/97, NStZ - RR 1997, 357; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27 , 28 ). cc ) Untreue kann durch den Rechtsanwalt durch aktives Tun wie auch durch Unterlassen b egangen werden. Verwirklicht er den Tatbestand au s- schließlich dadurch, dass er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto b e- lässt, so ist hierauf die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB a n- wendbar, denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier in einem Unte r- lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ - RR 1997, 357). Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen hat sich daran zu orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des Rechtsanwalts (Anfordern des Geldes, Verwenden des Geldes zu eigenen Zwecken, Ableu g- nen des Zahlungseingangs) hinzutritt oder sich der Vorwurf in dem bloßen U n- tätig bleiben nach Zahlungserhalt erschöpft . Die Bewertung der Konkurrenzen bleibt von der Begehungsform alle r- dings unberührt. Der Verwirklichung des Treuebruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch Unterlassen stünde die fortgesetzte Leistungsunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Entstehun g der jeweiligen Zahlungspflicht nicht entgegen, denn er ist verpflichtet, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschi e- denen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa, vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 52 6/13 , NStZ 2014, 158, 159 ; vgl. im Kontext von § 266a StGB BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320). 19 20 - 11 - c ) Die vorstehenden Erwägungen führen zur Aufhebung der V erurteilung wegen Untreue in 76 Fällen und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Festste llungen zu treffen, soweit diese nicht in W i- derspruch zu den bisherigen stehen. Er wird aber auch zu bedenken haben, dass die Umstellung von mehreren auf eine geringere Anzahl an Taten für sich genommen - soweit nicht Unterlassungstaten angenommen werden - den Schuldumfang unberührt lässt. Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen wären gegebenenfalls höhere Schadensbeträge zugrunde zu legen und bei der Bestimmung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Besc hluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, NStZ - RR 2008, 168, 169). An der Erhöhung der Einzelstrafen ist der neue Tatrichter nicht gehindert; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Zu beachten ist lediglich, dass jewe ils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neuen Einzel - strafen nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Ferner darf die neu zu bildende Gesamtstrafe nic ht höher sein als die bisherige (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3; B e- schlüsse vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nac h- teil 7; und vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StP O § 358 Abs. 2 Nachteil 12 ). Schließlich bleibt im Hinblick auf die unter C. I. 26 . festgestellte Tat im Falle unveränderter konkurrenzrechtlicher Bewertung - und damit dem Fortb e- 21 22 23 - 12 - stehen der Schadenshöhe von 25 Euro - anzumerken, dass bei der Prüfung der Regelwirkung der § 266 Abs. 2, § 243 Abs. 2, § 248a StGB nicht auf die Höhe des tatsächlichen Schadens, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten a b- zustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - 2 StR 657/94). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer
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