ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR587.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 587/18 vom 10. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 10. Januar 201 9 be schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Schweinfurt vom 8. Juni 2018 wird als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Sen at: Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge beanstandet hat, d ie Strafkammer habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Immobilienma k- lers A . zum Beweis der Tatsache, dass der Grundbesitz U . straße im Juli 2017 zum Kaufpreis von maxim al 142.000 rechtsfehlerhaft als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und da r- über hinaus diesen Zeugen unzutreffend als völlig ungeeignetes Beweismittel eingestuft, trifft dies zu. Der Senat kann jedoch ausschließen, das s sich diese Verfahrensfehler, die ausweislich der Urteilsgründe lediglich die auf §§ 73, 73a, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F., § 111i Abs. 2 StPO a.F. gestützte Feststellung der Straf - - 3 - kammer in Ziffer III. des Urteilstenors betreffen, nicht aber die Strafz umessung, auf die getroffene Verfallsentscheidung ausgewirkt haben. Die Str afkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus seinen Taten 484.633,45 Rücksicht auf die vom Angeklagten erbrachte Schadenswiedergutmachung in Höhe von 340.876,43 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen. Im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, ob von der Verfallsanordnung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. auch insoweit abz u- sehen ist, als das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorha n- den ist hat die Strafkammer fo l- gende Umstände in ihre Abwägung eingestellt und sodann ein weitergehendes Absehen von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz verneint: Der Angeklagte ha be mit der Veräußerung des Grundstücks U . straße bei einem festgestellten Verkehrswert von 281.000 - ren Grundstücks zu einem Gesamtkaufpreis von 142.000 S . im Juli 2017 bewusst Vermögenswerte dem Zugriff d er Geschädigten entzogen und sich selbst die Nutzung des Grundstücks U . straße und die Mög - lichkeit des Rückerwerbs gesichert. Der vereinbarte Kaufpreis sei nicht durch den Wert des Grundstücks bestimmt worden, sondern durch den Finanzbedarf des Angeklagten, der diesen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen der D . Bank im Rahmen des von dieser betriebe - nen Zwangsversteigerungsverfahrens benötigt hätte. Der Angeklagte habe mit der Veräußerung den Zugriff weiterer Gläubige r unmöglich gemacht und sich aufgrund der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit gescha f- fen, den Grundbesitz weiter wie ein Eigentümer nutzen und später zu einem - 4 - geringen Kaufpreis zurück erwerben zu können. Hierdurch habe er den Zugriff s einer Gläubiger auf den die Forderung der D . ä- digten nicht informiert, die sich in der Erwartung, einen weiteren Teil ihres Schadens ausgleichen zu können , am Zwangsversteigerungsverfahren hatten beteiligen wollen, und habe ihre Anfragen nicht beantwortet. Darüber hinaus habe er auch das in seinem Alleineigentum stehende und nicht in die Zwang s- vollstreckung verstrickte weitere Anwesen verkauft. Damit aber h at die Strafkammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung tragend darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte vertraglich die Nutzungs - n- dieses Grundstücks nebst eines weiteren Grundstücks durch die Geschädigten vereitelt hat. Die Höhe des auf dem freien Markt erzielbaren Kaufpreises spielt insoweit keine Rolle. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache, das Grundstück U . straße h ätte auf dem Immobilienmarkt maximal für 142.000 - den können, berührt diese Erwägungen der Strafkammer somit nicht. - 5 - Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafkammer eine für den Angeklagten günstigere Verfallsentscheidung getroffen hätte , wenn sie au s- drücklich in ihre Abwägung eingestellt hätte, dass auf dem freien Markt lediglich 142.000 . Jäger Bellay Cirene r Fischer Pernice
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