BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 589/13 vom 29. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 3. Mai 2013 im Strafausspruch aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Ihr Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu r Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mitangek lagten Kö . , G . , K . und A . den Plan gefasst hatte, den Gesch ädigten B. , einen Dealer, bei dem die Angeklagte kurz zuvor vorgeblich 6 Gramm Marihuana erworben hatte, tatsächlich waren es aber nur 4 Gramm, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihm die nach Au s- sage der Angeklagten dort noch befindliche n weiteren 20 Gramm Cannabis notfalls auch mit Gewalt abzunehmen. Unter Mitnahme einer ungeladenen 1 2 - 3 - Pistole gelangten sie in die Wohnung. Sie bedrohten B . mit der Pistole und durchsuchten den Raum, fanden jedoch nur eine geringe Menge von etwa 1 G ramm Marihuana. Als B. den einen der Täter ansprang, wurde von a n- deren auf ihn eingeschlagen. Als seine in der Wohnung anwesende Mutter hi n- zukam, flohen die Täter, nahmen aber Betäubungsmittel und seine Geldbörse - Kar te mit. 2. Der Strafausspruch hält materiell - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Jugendkammer hat der Angeklagten straferschwerend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lässt, den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben zu haben. Di es begegnet durchgreifenden Bedenken. aa) Einer Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bestimmte Tatbeteiligungen oder auch Tatveranlassungen bestreitet und info l- gedessen bspw. keine Einsicht darin zeigt, dass möglicherweise nur auf i hre Hinweise hin die Angeklagten sich zur Tat entschlossen. Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein Mi t- gefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16. Septe m- ber 1988 2 StR 124/88, S tV 1989, 199) oder nach Rechtskraft eines Schul d- spruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 3 StR 121/12). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Ang e- klagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt , das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Recht s- feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schlüsse vom 7. No vember 1986 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 ; vom 4. November 1993 1 StR 655/93, StV 1994, 125). 3 4 5 - 4 - bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte war von Rechts wegen nicht gehindert, zu leugnen, dass sie den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben hatte. Jedenfalls war die Jugen dkammer bei diesem Prozessverhalten der Angeklagten gehindert, straferschwerend zu berücksic h- tigen, dass sie insoweit die Einsicht darin vermissen lasse, den entscheidenden Tipp gegeben zu habe n . b) Es ist nicht auszus chließen, dass die Jugendkammer unte r Berüc k- sichtigung dieser Grundsätze und ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung auf e i- ne niedrigere Sanktion erkannt hätte. 2. Die F eststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufe ne Jugen d- kammer kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht w i- dersprechen. 3. Außerdem wird die Jugendkammer Feststellungen dazu zu treffen h a- ben, ob die Zahlung von 150 an den Geschädi gten in der Hauptverhandlung s- druck der Übernahme von Verantwortung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 - Opfer - vorliegt, ist nicht von der verwendeten Benennung durch den Verteidiger a b- hängig, sondern vom Tatgericht eigenverantwortlich zu prüfen. Selbst wenn die Qualifizierung durch den Verteidiger insoweit unzutreffend sein sollte, 6 7 8 9 - 5 - ist deshalb d ie Annahme eines standeswidrigen oder gar straf rechtlich releva n- ten Verhaltens wie der Vermerk des Berichterstatters der Jugendkammer vom 14. August 2013 nahelegt abwegig. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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