BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 590 /12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen alias: wegen Betrug e s u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Traunstein vom 27. Juni 2012 dahingehend abg e- ändert, dass der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung schuldig ist; die Verurteilung wegen dazu jew eils in Tatei n- heit begangenen Computerbetruges entfällt. b) Der Angeklagte ist damit wegen Betruges in drei Fällen j e- weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Comp u- terbetruges in 55 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision wird verw orfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 57 Fällen, d a- von in vier Fällen recht lich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, des ve r- 1 - 3 - suchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkunde n- fälschung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur teil wendet sich der A n- geklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S .v. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteil s- gründe jeweils wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Nach den zu diesen Taten getroffenen Feststellungen eröffnete der A n- geklagte im sog. Postidentverfahren jeweils unter Einsatz eines totalgefälsc h- ten, auf den Namen W . lautenden Personalausweises zunächst ein Konto bei der D . und am Folgetag bei der N . . Für das Konto bei der D . wurde ihm ein Dispos i- tionskredit in Höhe von 100 Euro und für das bei der N . ein solcher in Höh e von 500 Euro eingeräumt. Zur Ausschöpfung dieser Kredite kam es nicht. Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten jeweils als gewer bsmäßigen Computerbetrug (§ 263 a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mi t gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) gewertet. Den Vermögenssch a- den hat es im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung bei den beiden kontoführenden Banken bereits durch die Einräumung des Dispositionskredits a ls eingetreten erachtet. 2 3 4 - 4 - Die Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der zu den übrigen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen lediglich die Verurteilung wegen (g e- werbsmäßiger) Urkundenfälschung, nicht aber diejenige wegen (gewerbsmäß i- gen) Computer betruges. Das angefochtene Urteil verhält sich zu den subjekt i- ven Tatbestandsmerkmalen des § 263a StGB nicht. Dies wäre jedoch erforde r- lich gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nämlich, dass der An geklagte die beiden Konten eröffnet hat, um über diese Compute r- betrugstaten mittels durch andere Banken kreditfinanzierter, online getätigter Ankäufe vor allem von elektrischen und elektronischen Geräten abwickeln zu können (Fälle B.I.3. a - g der Urteilsgründe). Angesichts dessen l egen die v om Tatgericht zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen zu den Fällen B.I . 1.a und b auch einen auf die Schädigung des Vermögens der D . und der N . gerichteten Vorsatz des Angeklagten nicht nahe . Im Hinblick auf di e eigentlich mit den beiden Konto eröffnungen verfolgten Ziele des Angeklagten werden sich weitergehende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 263a StGB auch nicht treffen lassen. Die Verurteilung wegen Computerbetruges neben der rechtsfehlerfre i erfolgten Verurteilung wegen U r- kundenfälschung durch Verwendung des totalgefälschten Personalausweises entfällt damit. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 2. Der Strafausspruch kann dagegen sowohl in Bezug auf die für die Fä l- le B.I . 1.a und b verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe als auch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Wegfall de r Verurteilung wegen Comp u- 5 6 7 - 5 - terbetruges für die Fälle B.I.1.a und b zu geringe re n Einzelstrafen und zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Die Strafkammer hat in den vorgenannten Fällen die Einzelstrafen j e- weils den identischen Strafrahmen aus § 2 63a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entno m- men, indem sie von einer gewerbsmäßigen Begehung der Taten ausgegangen ist. Das ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht zu beanstanden, weil die mittels gefälschten Per sonalausweises erreichten Konto eröffnungen der Durchführung weiterer Computerbetrugstaten diente n , durch die sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unwesentliche Ei n- nahmequelle verschafft hat. Bei e iner damit gegebenen Strafuntergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) hätte das Tatgericht unter Berücksichtigung der von ihm angestellten Erwägungen bei der Strafz u- messung im engeren Sinne bei Wegfall des tateinheitlich verwir klichten Comp u- terbetruges keine geringeren Einzelstrafen verhängt. Damit bleibt auch die ansonsten rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfre i- heitsstrafe bestehen. 8 9 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da die Revision lediglich zu e iner geringen Änderung des Schuldspruchs geführt hat, liegt kein Erfolg des Rechtsmittels im kostenrechtlichen Sinne vor. Nack Rothfuß Sander Cirener Radtke 10
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