ECLI:DE:BGH:2016:180216B1STR 590.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 590/15 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 beschl o s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- be n hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S e- nat: 1. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung vo n § 261 StPO, weil der Revisionsführer nicht vorträgt, dass der Inhalt der schriftlichen Auskunft von W . zu einer Überweisung nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Vor dem Hintergrund der Einheit der Hauptver handlung muss sich der Revisionsführer hierzu grundsätzlich verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 mwN). Zwar stellt die Kammer in den Urteilsgründen auf ptember 2006 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236). Weil es sich aber um einen den k- bar überschaubaren Urkundeninhalt handelt, der auch auf einen Blick erfasst werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606), und sich der nichtrevidierende Mitangeklagte als A b- sender des Geldes ausweislich der Urteilsgründe ganz ausführlich zu dieser - 3 - Überweisung, deren Höhe, der Empfängerin und der Transaktionsnummer g e- äußert hat (UA S. 14 f.), war entsprechender Vortrag hierzu zu erwarten. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, denn der Senat kann angesichts der ausführlichen Angaben des genannten Mitangeklagten zu der Überweisung ausschließen, dass das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler beruht. Ist der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und auch nicht b e- stritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, so kann ein Urteil r e- gelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236). 2. Die Rüge einer Verletzung von § 228 Abs. 1, § 229 StPO ist unbegrü n- det. Es liegt keine unzulässige Überschreitung der dreiwöchigen Unterbr e- chungsfrist (§ 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO) vor. Am 23. Februar 2015 (41. Hauptver handlungstag) wurde die Hauptve r- handlung vom Vorsitzenden unterbrochen. Zwar konnte der ursprünglich vorg e- sehene Fortsetzungstermin am 12. März 2015 nicht stattfinden, weil aus une r- findlichen Gründen ein Schöffe nicht erschienen war. Der vom Vorsitzenden d eshalb angesetzte Fortsetzungstermin am 18. März 2015 wahrte aber noch die Frist des § 229 Abs. 1 StPO. Bei dieser Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen (BGH, B e- schluss vom 20. März 2014 3 StR 408/13 , NStZ 2014, 469 mwN). Die am Montag, den 23. Februar 2015 unterbrochene Hauptverhandlung musste nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO also erst am Mittwoch, den 18. März 2015 fortgesetzt werden. - 4 - Da der inhaftierte Angeklagte an diesem Tag, wie die Revision unter Vo r- lage einer Bestätigung der zuständigen Justizvollzugsanstalt vorträgt, erkrankt war und deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte, zudem die Hauptverhandlung sch on bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden ha t- te, war der Lauf der Frist während der Dauer der Verhinderung des Angekla g- ten nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt. Zwar war die Erkrankung des Angeklagten nach der Auskunft der Justizvollzugsanstalt ni cht von langer Da u- er. Die zulässige Unterbrechung endete gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO aber frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. März 2015 war demnach rechtzeitig. Ein Verstoß gegen § 228 Abs . 1, § 229 StPO liegt nicht vor. Dass das Gericht entgegen § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO den Beginn und das Ende der Hemmung nicht durch Beschluss festgestellt hat, steht dem nicht entgegen. Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein (BGH, Urteil vom 12. August 1992 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551). Zu einer weiteren freibeweislichen Klärung der Frage, ob und wie lange der Angeklagte erkrankt war (hierzu näher Gmel, in KK, 7. Aufl., § 229 Rn. 15), bestand für den Senat angesichts der au s- sagekräftigen Bestätigung durch die Justizvollzugsanstalt kein Anlass. 3. Soweit der Revisionsführer einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO mit der Begründung rügt, ihm sei nicht der förmliche Hinweis erteilt worden, dass er im Fall 1 wegen Beihilfe statt Täterschaft verurteilt werd en könnte, schließt der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler aus. Der R e- visionsführer war nicht nur durch die Mitteilung eines Gesprächs zwischen G e- richt und Verteidiger (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 6), so n- de rn auch durch den Nichtabhilfe - Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2015 im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens eindeutig und unmissve r- - 5 - ständlich darauf hingewiesen worden, dass die Kammer seine mögliche Beteil i- gung an der fraglichen Tat als Beihilfe u nd nicht als Täterschaft wertet. In we l- che Richtung er sich verteidigen musste, konnte dem Angeklagten demnach nicht zweifelhaft sein (vgl. zum Ausschluss des Beruhens in solchen Konstell a- tionen Meyer - Goßner, in Meyer - Goßner/Schmitt, 58. Aufl. , § 265 Rn. 4 8 mwN). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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