ECLI:DE:BGH:2016:20121 6B1STR590.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 590/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö rung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts L andshut vom 1. August 2016 a) im Tenor dahingehend gefasst, dass die Angeklagte der versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwie sen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Hande l- treiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten erzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Das Landgericht hat die Angeklagte ausweislich des Verhandlung s- protokolls und des zunächst gleichlautenden Tenors des schriftlichen Urteils wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln i n nicht geri n- ger Menge schuldig gesprochen und anschließend das Urteil dahingehend b e- richtigt, dass die Angeklagte statt der versuchten Einfuhr der versuchten Durc h- fuhr schuldig ist. Diese Urteilsberichtigung war unzulässig, weil der Tenor so verkündet wur de wie er in den schriftlichen Urteilsgründen niedergelegt ist und kein offensichtliches Schreibversehen oder eine sonstige offensichtliche Unric h- tigkeit vorliegt (vgl. hierzu näher Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Sch mitt, StPO, 59. Aufl. , § 268 Rn. 9 ff.). Der Senat hat allerdings i n entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung vorgenommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor ( vgl. Meyer - Goßner , aaO , § 354 Rn. 13 ff. mwN): Die vollständigen und trag fähigen Urteilsfeststellungen bel e- gen wie das Landgericht selbst erkannt hat den tateinheitlichen Schul d- spruch der versuchten Durchfuhr von Betäubun gsmitteln. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Ta tvorwurf nach der unverändert zugelassenen Anklage ohnehin neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf den tateinheitlich begangenen Versuch der Durchfuhr von Betäubungsmitteln lautet. 2. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des § 29a 2 3 4 - 4 - Abs. 1 BtMG vorliegt, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht eingeste llt. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist wie hier g e- mäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auch ein gesetzlich vertypter Mi l- derungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer G e- samtwürdigung zunächst geprüft werd en, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Fall e s abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzl ich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für g e- rechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich v ertypten Milderungsgrundes gemilderten Rege l- strafrahmen zugrunde legen (st . Rspr .; vgl. zuletzt Senat, Be schluss vom 9. August 2016 1 StR 331/16 mwN). Angesichts der Höhe der Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafra h- mens bewegt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf 5 6 - 5 - dem Rechtsfehler beruht. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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