BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen u.a. hier: Anh366rungsr374ge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde : Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen nicht 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. 1 2 Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009, mit dem die vom Senat vorgenommene Schuldspruch344nderung beantragt worden ist, lag dem Verteidiger des Verurteilten vor. Er hat hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 eine ausf374hrliche Gegenerkl344rung abgegeben und dabei selbst darauf hingewiesen (S. 5), dass bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein Hinweis gem344337 247 265 Abs. 1 StPO auf eine m366gliche Verurteilung nach 247 179 StGB erteilt wurde. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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