BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rn-berg-F374rth vom 13. Juli 2009 wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009 mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen in zwei F344llen, hiervon in ei-nem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen F344llen und in weiterer Tateinheit mit versuchter K366rperverletzung schuldig ist (247 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Hinweis auf eine m366gliche Verurteilung nach 247 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB war gem344337 247 265 Abs. 1 StPO - worauf auch die Revision im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 (S. 5) hinweist - in der Hauptverhandlung erteilt worden. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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