BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591 /14 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlo s- sen: Dem Angeklagten wird von Amts wegen geg en die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juli 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Gründe: Mit Schriftsatz vom 16. J uli 2014, eingegangen beim Landgericht De g- gendorf am selben Tage, hat der Pflichtverteidiger rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juli 2014 Revision eingelegt; indes wu r- de die Revisionsbegründungsfrist in der Folge versäumt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger ist am 13. August 2014 erfolgt. Damit ist die Begrü n- dungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. Oktober 2014, mit dem die R e- vision des Angeklagten als unzulässig verwo rfen wurde, wurde dem Pflichtve r- teidiger am 24 . Oktober 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014, eingegangen beim Landgericht am 28. Oktober 2014 , hat der Angeklagte ebenso Wiedereinsetzung hinsichtlich der abgelaufen en Revisionsbegrü n- dungsfris t beantragt wie die von ihm bevollmächtigte ne ue Wahlverteidigerin mit am 29. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz, mit dem zugleich die ve r- säumte Revisionsrechtfertigung nachgeholt wurde. 1 2 - 3 - Nachdem der Pflichtverteidiger rechtzeitig Revision eingelegt hatte, konnte der inhaftierte Angeklagte darauf vertrauen, dass d er Pflichtverteidiger die Revision auch rechtzeitig begründen würde. Danach ist dem Angeklagten hier von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Revisionsbe gründungsfrist zu gewähren (BeckOK StPO/Cirener , StPO , § 45 Rn. 13 - 14), ohne dass es darauf ankommt, ob und wie dies vom Angeklagten hätte glaubhaft gemacht werden können. Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsg e- richts nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154). Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer 3 4
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