ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR591.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591 / 1 8 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten E . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - d eführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E . wird das Urteil des Landgerich ts Stuttgart vom 27. Juni 2018 a) im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es die- sen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) in der Einziehungsentscheidung auch zugunsten der Mitangeklagten A . und B . dahin geändert, dass die Einziehung der Taterträge in Höhe von 3.022,30 und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.917,70 gegen die drei Angeklagten als Gesamtschuldner ange- ordnet wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen schweren Bandendiebstahl s in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträ gen in Höhe von 4.940 gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen suchten der Angeklagte E . und der Mitangeklagte A . gemäß dem vom Mitangeklagten B . entworfenen Tatplan die Wohnungen älterer Menschen auf, um Bargeld und Schmuck zu entwenden; dad urch wollten sich die Angeklagten eine Ein- nahmequelle von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer ver - schaffen. Unter Vorzeigen von Mitarbeiterausweisen des Kabelnetzbetreibers U . erschlichen sich die Angeklagten E . und A . den Zugang zu den Wohnungen, um angeblich Telekommunikationsleitungen zu überprüfen. Während einer der Mittäter die Wohnungsinhaber ablenkte, nahm der andere Bargeld und Schmuck an sich. Bei einer Tat entwendeten die Angeklagten eine EC - Karte nebst zugehöriger Geheimnummer (Fall II. 8.) und hoben damit anschließend unberechtigt 2.000 (Fall II. 12.). In zwei Fällen fanden die Angeklagte n keine Tatbeute; in einem Fall ( II. 11.) wurde ihnen der Zutritt verwehrt. Insgesamt erbeuteten die drei Angeklagten Bargeld in Höhe von 4.940 Wert von 3.9 50 3.022,30 d und ein 1 2 - 4 - "Großteil" des Schmucks wurden im Tatfahrzeug sichergestellt. Während des Ermittlungsverfahrens entschuldigte sich der bereits damals geständige Ange- klagte E . schriftlich bei acht Geschädigten und bot an, den nach Rückgab e der gestohlenen Gegenstände verbliebenen Schaden auszu- gleic hen und zudem jeweils 250 ne Mutter bei seinem Verteidiger 1.000 sichergestellten Tatbeute verbliebener Schäden und w eitere 2.000 unwiderruflichen Anweisung, diesen Betrag an die Tatopfer auszukehren. Mit der formlosen Einziehung des Schmucks erklärten sich die Angeklagten einver- standen. 2. In der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten E . hat das Landgericht den vertypten Schuldminderungsgrund des Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB bereits deswegen abgelehnt, weil für die einzelnen Fälle nach Abzug der zum vollständigen Schadensausgleich er- forderlichen Gelder nur "geringe Beträge" verblieben. Feststellungen dazu, wie sich die acht Geschädigten zur Entschuldigung und zum Zahlungsangebot ver- hielten, hat es nicht getroffen. II . Der Rechtsfolgenausspruch birgt Rechtsfehler zu Lasten des Angeklag- ten E . . 1. Die Strafzumessung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägung, mit welcher das Landgericht di e Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. 3 4 5 - 5 - a) § 46a Nr. 1 StGB bezieht si ch vor allem auf den Ausgleich der imma- teriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11 , BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 9 Rn. 17 ; Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01, wistra 2002, 21). Die Vorschrift setzt als "Täter - Opfer - Ausgleich" einen kommunikativen Pro- zess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Über- nahme von Verantwortung " sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01 ; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ - RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH , Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ - RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten er - forderlich ). Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer z u den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, juris Rn. 15; vom 23. De zember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 21 und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9). Werden durch eine Straftat mehrere Persone n geschädigt, so muss hin- sichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - 5 StR 535/17, NStZ 20 1 8, 276 ; vom 2 2 . Juni 2017 - 4 StR 151/17, NStZ - RR 2017, 306 und vom 5. März 2014 - 2 StR 49 6/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 Rn. 14 ). b) Ob der vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren und damit keineswegs zu spät angebotene Entschädigungsbetra g in Höhe von jeweils 250 den Einzeltat en (§ 52 Abs. 1 StGB) als friedensstiftender Ausgleich oder zu- mindest als ernsthaftes Erstreben eines solchen zu werten ist, lässt sich nach 6 7 - 6 - den lü ckenhaften Feststellungen infolge der pauschalen Erwägung, die Beträge seien zu gering, nicht beurteilen: aa) In den Fällen II. 7. und II. 10. der Urteilsgründe stahlen die Ange - klagten ausschließlich Schmuck; sollten diese Vermögensgegenstände zu den si chergestellten gehören, stünde der angebotene Entschädigungsbetrag von 250 rigen Urteilsfeststellungen ist nicht sicher anzunehmen, dass ein solcher Betrag auch angesichts des Zutritts i n die Privatwohnungen und des Alters der Ge- schädigten von vornherein zu niedrig bemessen wäre; dass die Tatopfer infolge der ohne Sachbeschädigung ausgeübten Diebstähle dauerhaft in ihrem Sicher- heitsgefühl oder sonst psychisch beeinträchtigt sind, ist nich t festgestellt. Zu- dem ist die Entschuldigung in diese Betrachtung miteinzubeziehen. Ohne Kenntnis der Reaktionen der Geschädigten lässt sich nach alledem nicht beur- teilen, ob das Geldangebot zusammen mit der Entschuldigung zur Friedensstif- tung geeignet war . bb) Ähnliches gilt für die Tat II. 11 . der Urteilsgründe. Diese Tat war ohnehin nur versucht. cc) In den Fällen II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe kommt ebenfalls in Be- tracht, dass der Entschädigungsbetrag von jeweils 250 rang igen Ausgleich der materiellen Schäden gebunden ist. Dies ist der Fall, wenn im Fall II. 4. der Urteilsgründe der Schmuck zurückgelangt und bezüglich des jeweils entwendeten Bargeldes aus dem weiteren zur Schadenswiedergut- machung zur Verfügung gestellten B etrag von 1.000 den kann, der nicht durch das sichergestellte und zwischen den Geschädigten im Verhältnis der erlittenen Schadenshöhen zu verteilende Bargeld gedeckt ist. 8 9 10 - 7 - c) Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine stimmige Stra fzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat sämtliche den Angeklagten E . betreffende Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen können bei diesem Wertungsfehler aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspre- chen, sind möglich und bezüglich des Verhaltens der acht Geschädigten gebo- ten. 2. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. a) Es ist zwischen dem Bargeld, welches nach § 73 Abs. 1 StGB als be- schlagnahmte r Gegenstand (vgl. §§ 111b, 111c Abs. 1 Satz 1 StPO) der Ein- ziehung unterliegt, und dem nicht mehr vorhandenen Bargeld, welches der Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB unterfällt, zu un- terscheide n: Während sich die Wirkung der Einziehung des b eschlagnahmten Bargeldes nach § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmt, erwirbt der Staat in Höhe des nicht mehr vorhandenen Bargeldes einen Wertersatzeinziehungsanspruch gegen die Angeklagte n (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 9; Köhler, NStZ 2017, 497, 499). 11 12 13 - 8 - b) Daneben ist im Tenor die gesamtschuldnerische Haftung der drei An- geklagten, die jeweils gemeinsam Verfügungsbefugnis über die Tatbeute er- langten, zum Ausdruck zu bringen (§§ 421 ff. BGB). Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 14
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