BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 59 /12 vom 29. Mai 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________________ StGB § 21 Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodia g- nostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Bestätigung und Fortfü h- rung von BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12 - LG Münch en II in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Oktobe r 2011 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). A. I. Auf der Grundlage eines umfassenden und näher überprüften G e- ständnisses hat das Landgericht folgendes Tatgeschehen festgestellt: Der A n- geklagte begab sich am 16. Juli 2010 nach Beendigung seiner Arbeit - er war im Frühdienst in einer Pension tätig, wo er u.a. für Abrechnungen zuständig war - wie nahezu jeden Tag in seine Stammkneipe und trank dort ab 11.30 Uhr, spätestens ab 12.00 Uhr, mindestens sechs, maximal zehn Halbe Bier. Teilwe i- se hielt sich der Angeklagte vor der Kneipe auf einer Bank auf, die n eben e i- nem Brunnen stand. An diesem Nachmittag badeten Kinder in dem Brunnen, 1 2 - 3 - darunter der dem Angeklagten unbekannte, damals siebenjährige Geschädigte, der sich bis auf die Unterhose entkleidet hatte. Der Geschädigte verließ als let z tes der Kinder den Bru nnen und ging zu dem auf der Bank sitzenden Ang e- klagten. Dieser trocknete den Jungen mit einem dort befindlichen Handtuch ab. Als der Junge seine Sorge äußerte, er könne mit seiner Mutter Ärger beko m- men, weil er nass und verdreckt sei, bot ihm der Angeklag te an, ihn mit in seine (des Angeklagten) Wohnung zu nehmen, um dort die Wäsche zu trocken. Der Junge folgte dem Angeklagten in dessen nahegelegene Wohnung, die zu einem nicht ermittelbaren Zeitpunkt zwischen 17.00 Uhr und kurz nach 18.00 Uhr erreicht wu rde. Dort brachte der Angeklagte den Jungen in das B a- dezimmer, wo dieser sich entkleidete und in die Badewanne stieg. Nachdem der Angeklagte die Unterhose des Jungen zum Wäschetrockner gebracht und diesen angestellt hatte, ging er zu dem Jungen in das Bade n- sprach den Jungen auf sichtbare Reste von dessen im April 2010 durchgefüh r- ten Phimose - Opera tion an und äußerte, das werde helfen. Sodann griff er - vor der Badewanne kniend - mit seiner Hand an den Penis des Jungen, nahm di e- am Geschlechtsteil des Jungen vor und zurück und zog mit dem Mund daran, um sich sexuell zu erregen. Dazu erklärte er dem Kind, er mache das, damit Der Angeklagte beendete den Oralverkehr, nachdem der Junge äußerte, dass er das ekli g finde. Anschließend trug der Angeklagte Babyöl oder eine Gleitcreme auf den After des Jungen auf und drang dabei mit einem seiner Finger dort ein und b e- 3 4 - 4 - wegte den Finger mehrmals hin und her, um sich dadurch sexuell zu erregen. Dies verursachte bei dem Jungen, wie der Angeklagte zumindest billigend in l- empfinden gegenüber dem Angeklagten äußerte, beendete der Angeklagte diese sexuelle Handlung und hörte auch auf, den Jungen auf den Mund zu küssen, wie er es im Verlauf des Geschehens getan hatte. Als der Junge nach etwa 20 Minuten mit der zwischenzeitlich getrockn e- ten Kleidung die Wohnung des Angeklagten verließ, sagte ihm der Angeklagte II. Darüber hinaus hat das durch zwei Sachverständige beratene Lan d- gericht zur Schuldfähigkeit festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit alk o- holbedingt enthemmt, jedoch in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit weder aufgrund des Alko holkonsums noch aufgrund sonstiger Umstände i . S .v. § 21 StGB erheblich vermindert war. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung der jeweils dem Angeklagten günstigsten Parameter (z.B. maximale Trinkmenge, kürzestmögliche Trinkda u- er, Alkoholgehalt des Bie res) ohne den Angeklagten benachteiligenden Recht s- von Zeugen (u.a. der Wirt der Stammkneipe des Angeklagten) hat die Stra f- kammer entnommen, dass der Angeklagte an die angegebenen Trinkmengen gewöhnt war und seine dadurch bedingten Ausfallerscheinungen generell und sie, dass er nach einem im Mai 2010 erlittenen Schlaganfall und danach erfol g- ter Reha täglich sechs bis zehn, gelegentlich auch vierzehn Halbe Bier trank, ohne dass es hierdurch zu Beeinträchtigungen in seinem Berufsleben geko m- men war. Die Kammer hat sich ferner - nach eigener Prüfung - die Ausführu n- 5 6 7 - 5 - gen des Sachverständigen (der aufgrund eines Rechen - /S chreibfehlers von zu eigen gemacht, wonach das Leistungsvermögen des Angeklagten sowie seine detailscharfe Erinnerung an die Abläufe am Tattag ebenso wie das Vo r- liegen eines stringe nten intentionalen Handlungsbogens mit vielen planerischen Elementen und sinnvollen Reaktionen auf das Verhalten des Kindes gegen die Annahme erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen. Das Verhalten des Angeklagten am Tatt ag falle auch nicht aus dem Rahmen seines sonstigen Verhaltens. Beim Angeklagten liege eine homosexuelle Kernpädophilie ohne forens i- schen Krankheitswert vor. Anhaltspunkte einer forensisch relevanten Lei s- tungsminderung, einer endogenen Psychose, einer s chweren Neurose oder einer schweren Persönlichkeitsstörung seien nicht erkennbar. Auch unter dem Aspekt eines Motivationsbündels mit Folgen des Schlaganfalls (zunehmende Ängstlichkeit, depressives Erleben) und der alkoholbedingten Enthemmung ergebe sich ke ine schwerwiegende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. B. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg . Die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 8 9 - 6 - I. Die Rüge, der gegen die Vorsitzende Richterin angebrachte Able h- nungsantrag sei mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO), bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffen d dargelegten Gründen erfolglos. Der Angeklagte h atte sich in der Hauptverhandlung zunächst - entgegen einem vom Verteidiger vor der Hauptverhandlung angekündigten Geständnis - auf Erinnerungslücken berufen, so dass die Strafkammer seine Angaben z u- tre f fend nicht als Geständnis werten konnte. Daraufhin wu rde die Hauptve r- handlung ausgesetzt und ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Die A n- nahme, hieraus könnte sich die Besorgnis einer Befangenheit zu Lasten des Angeklagten ergeben, trifft offensichtlich nicht zu. II. Der von den rechtsfehlerfrei getro ffenen Feststellungen getragene, auch von der Revision nicht näher beanstandete Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. III. Auch der Strafausspruch ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Strafkammer von einem rechtsfeh lerfrei gefundenen Stra f- rahmen ausgegangen; Fehler bei der konkreten Strafbemessung sind nicht e r- sichtlich. 1. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer ungeachtet einer errechneten Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von über 3 r- min derte Steuerungsfähigkeit i . S . v . § 21 StGB ausgeschlossen. 10 11 12 13 14 - 7 - a) Auszugehen ist dabei von Folgendem: (1) Eine Blutalkoholkonzentration in der errechneten Höhe gibt - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - Anlass zur Prüfung einer krankhaften se e l ischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch; die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dann grun d- sätzlich zu erörtern. (2) Darüber hinaus war in älterer Rechtsprechung die Auffassung vertr e- ten worden, bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte sei die Steuerungsfähi g- erheblich vermindert (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 233 ff.). Dies war aus juri stischer Sicht wegen des zu geri n- gen Gewichts der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Nachweise bei BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95, NStZ 1996, 592; zusammenfassend auch Schild in Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 3. Aufl., § 20 Rn. 81 f.) nie u n- u 2000, S. 531, 533). In der forensisch - psychiatrischen Wissenschaft war die se schematisierende Auffassung nahezu einhellig abgelehnt worden, weil die Wi r- kung von Alkohol auf jeden Menschen unterschiedlich sei (z . B . Kröber NStZ 1996, 569; Joachim NStZ 1996, 593). Diese Rechtsprechung wurde deswegen aufgegeben, nachdem sämtl i- che Strafsenate des Bundesgericht shofs auf Anfrage des Senates ( § 132 Abs. 2 GVG; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95) zuvor erklärt hatten, eine gegenteilige Auffassung nicht (mehr) zu vertreten (BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 2 ARs 357/96; BGH, Beschluss vom 30. Oktobe r 15 16 17 18 - 8 - 1996 - 3 ARs 17/96; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 - 4 ARs 6/95; BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96). Seither ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Rechts - oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, o hne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer verminder ter Schuldfähigkeit auszugehen (grun d- legend Senat sentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff . ; vgl. weiter u.a. auch Beschluss vom 29. November 2005 - 5 StR 358/05; BG H, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04; BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 378/02; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 114/00; BGH, B e- schluss vom 3. Dezember 1999 - 3 StR 481/99). Allerdings wird in neueren Entscheidungen (Nachweise bei Pfister NStZ - RR 2012, 161, 162 ff.) vereinzelt unter Hinwe is auch auf ältere (aufgegebene) Rechtsprechung der Blutalkoholkonzentration wieder stärkere indizielle Bede u- tung beigemessen. Hierdurch sollte offenkundig (vgl. § 132 Abs . 2 GVG) den Besonderheiten der zu entscheidenden Einzelfälle (z . B . Möglichkeit einer schockartigen Ernüchterung nach Tatende) Rechnung getragen, keineswegs aber die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage gestellt werden. Hierzu bestünde angesichts der ihr zugrundeliegenden und seither auch nicht angezweifelten medizini schen Erfahrungssätze auch keine Vera n- lassung. für jeden Einzelfall gültige psychopathologische, neurologisch - körperliche Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen. Es e xistiert keine lineare 19 20 21 - 9 - Abhängigkeit der Symptomatik von der Blutalkoholkonzentration. Aus diesen Gründen ist es prinzipiell unmöglich, allein aus der Blutalkoholkonzentration das Ausmaß einer alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung ableiten zu wo l- Foerster in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 246; ebenso Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 124 ff . ; vgl. auch Schöch in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Ps y- chiatrie, Band 1 S. 111 f.) . Es wäre daher auch verfehlt, einem psychodiagno s- tischen Beweisanzeichen - etwa dem Leistungsverhalten vor, bei oder nach Tatbegehung - von vornherein mit Blick auf eine bestimmte Blutalkoholkonzen t- ration oder mit Blick auf eine zum Erreichen höherer Blut alkoholwerte notwe n- digerweise bestehende Alkoholgewöhnung eine Aussagekraft zur Beurteilung der Schuldfähigkeit i . S . d . §§ 20, 21 StGB abzusprechen. Zur Problematik der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration anhand von Trinkmengenangaben eines Angeklag ten verweist der Senat überdies auf die zutreffenden Ausfü h- rungen von Wendt und Kröber (in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2 S. 245). (3) Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Ge samtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (grundlegend Senatsentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff . ; auch BGH, Beschluss v om 5. April 2000 - 3 StR 114/00; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 516/96). Dabei kann die - regelmäßig deshalb zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 49/12; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 478/97 ) - Blutalkoholkonze ntration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls a l- lein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. O k- tober 2004 - 1 StR 248/04; BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - 1 StR 14/02; BGH, 22 - 10 - Urteil vom 3. De zember 2002 - 1 StR 378/02 ; vgl . auch BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 139/03; BGH, Urteil vom 22. April 1998 - 3 StR 15/98). Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Au s- wirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wi rksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geri n- ger, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien (Überblick hier zu z . B . : Plate, Psyche, Unrec ht und Schuld, 2002, S. 194 ff.; Detter, Strafzumessung, 2009, II. Teil Rn. 83) zur Verfügung stehen. So kö n- nen die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich vermi n- derte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung a uch bei einer Blutalkoholkonzen t- 1999 - 3 StR 481/99), umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maxima l- - 1 StR 14/02 b) Dies zugrunde gelegt zeigt die Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. (1) Die Strafkammer hat den aufgezeigten Maßstab beachtet und au s- gehend von der von ihr bestim mten Blutalkoholkonzentration die Frage der Schuldfähigkeit in einer Gesamtschau aller Umstände beurteilt. Die Strafkammer geht von einer ohne den Angeklagten beschwerenden der Sachverständige seinem Gutachten eine Bl utalkoholkonzentration von 3,46 23 24 25 26 - 11 - dass es sich hierbei um einen Schreib - bzw. Rechenfehler des Sachverständ i- gen handelt und sie darüber hina us zugunsten des Angeklagten von einem früheren Trinke nde als der Sachverständige (17.00 Uhr statt 18. 00 Uhr) au s- geht. Die Revision sieht § 261 StPO verletzt, weil die Strafkammer hierauf in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen habe. Ob damit im Erge bnis nicht vielmehr eine Verletzung des § 265 StPO (zumindest in entsprechender A n- wendung) gerügt sein soll (vgl. § 300 StPO), mag dahinstehen. Nachdem der Sachverständige selbst auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hatte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte anders oder erfolgve r- sprechender hätte verteidigen können als geschehen, wenn er darauf hing e- wiesen worden wäre, dass nicht von einer Blutalkoholkonzent (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 28 ). (2) Anhaltspunkte, die Strafkammer könnte bei der ihr obliegenden G e- samtwürdigung der zu r Verfügung stehenden Indizien oder bei der Beurteilung der Erheblichkeit i . S . v . § 21 StGB den ihr zustehenden tatrichterlichen Beurte i- lungsspielraum überschritten haben, sind nicht ersichtlich (zur nur eing e- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung vgl. auch Maatz/Wahl, FS 50 Ja h- re BGH, 2000, S. 531, 553). Insbesondere obliegt es tatrichterlicher Beurte i- lung, welches Gewicht der Blutalkoholkonzentration im Einzelfall in Zusamme n- schau mit anderen zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen beigemessen werden kann. Die letzte Verantwortung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit liegt beim Tatrichter (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 698/94). Die Frage der Erheblichkeit ist eine allein vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. 27 28 - 12 - BGH, Beschluss vom 7. Apr il 2010 - 4 StR 644/09; BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 StR 343/03 ). (3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der näher ausgeführten Erw ä- gungen der Strafkammer ungeeignet wäre, zur Stützung des gefundenen G e- samtergebnisses zumal in einer G esamtschau mit herangezogen zu werden. Namentlich bei größerer Alkoholaufnahme kommt der - hier näher da r- gestellten und sachverständig begutachteten - Alkoholgewöhnung eine wichti ge Bedeutung zu (Schöch in LK - StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 17; Schäfer/Sande r/van Gemmeren, Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 528 mwN). Ohne Rechtsfehler hebt die Strafkammer neben anderen Beweisanzeichen auch auf das isoliert ges e- hen bei trinkgewohnten Personen freilich nur begrenzt aussagekräftige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07) Fehlen erheblicher Ausfallerscheinungen ab. Sie stützt sich dabei nicht nur auf die Angaben eines Kindes (hierzu BGH, B e- schluss vom 26. März 1997 - 3 StR 35/97) oder ebenfalls erheblich alkoholisie r- ter Zechkumpane (hierzu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11), sondern u.a. auf den im Umgang mit alkoholisierten Personen nicht unerfahrenen Gastwirt der Stammkneipe des Angeklagten. Die Strafkammer durfte hier auch dem Umstand, dass der Angeklagte trotz erheblichen Alkoho l- hatte, Bedeutung beimessen. Ebenfalls ohne Rechtsfehler durfte die Stra f- kammer das nahezu gleich bleibende Verhalten des Angeklagten an a nderen Tagen, an denen der Angeklagte nach eigenen Angaben weniger Alkohol ko n- sumiert hatte, vergleichend zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Ang e- klagten am Tattag heranziehen. Aussagekraft konnte die Strafkammer hier auch dem (aus dem festgestellt en Sachverhalt ersichtlichen) planvollen und 29 30 - 13 - zielgerichteten Agieren des Angeklagten vor und bei Tatbegehung (z.B. die ei n- - beimessen (z . B . der Hinweis auf eine Geheimhaltungsbedürftigkei t). Die hier mit Blick auf das gesamte Tatgeschehen fernliegende Möglichkeit einer nach der Tat eingetretenen plötzlichen Ernüchterung (dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11) musste die Strafkammer nicht erörtern. Soweit die Revision e ine Gesamtwürdigung mit anderen die Schuldf ä- higkeit tangierenden Umständen (Depression aufgrund erlittenen Schlaganfalls; Kernpädophilie) vermisst, übersieht sie zum einen die Bezugnahme der Stra f- kammer auf die dies in den Blick nehmenden Ausführungen eine s Sachve r- ständigen und zum anderen die darauf aufbauende, eigene Würdigung der - gegebenenfalls mit Persönlic h- keitszügen und Alkoholkonsum - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht in erheblichem Maß einschrän 38). 2. Auch mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe einen minderschw e- ren Fall i . S . v . § 176a Abs. 4 StGB rechtsfehlerhaft verneint, kann die Revision nicht durchdringen. Nachdem das eingeholte Sachverständigengutachten keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des geschädigten Kindes ergeben hatte, hat der Angekla g- te sich nicht länger auf Erinnerungslosigkeit berufen, sondern das bereits früher angekündigte Geständnis abgelegt und künftige (abgesicherte) Zahlungen an den Geschädigten verspro chen. Die Strafkammer hat dies ohne den Angekla g- ten beschwerenden Rechtsfehler als Täter - Opfer - Ausgleich (§ 46a Nr. 1 StGB) bewertet, diesen bei der Prüfung eines minder schweren Falles zwar nicht au s- drücklich angesprochen, jedoch sogleich den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gemäß § 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemildert (zum an sich gebotenen 31 32 33 - 14 - methodischen Vorgehen nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshof s vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 588 ff.). Dies begründet hier keinen, jedenfalls keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler. Der Tatrichter ist in der Entscheidung regelmäßig frei, welchen von mehreren in Betracht kommenden Strafrahmen - hier also der des § 176a Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) ode r der gemäß § 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte des § 176a Abs. 2 StGB (Fre i- heitsstrafe von sechs Monaten bis z u elf Jahren und drei Monaten) - er der Strafbemessung zugrunde legt (vgl. schon BGH, Urteil vom 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; zus ammenfassend, auch zur Gegenansicht, Kett - Straub in Kindhäuser/Neummann/Päffgen, aaO, § 50 Rn. 14). Einen Rechtsfe h- ler, der darin liegen könnte, dass sich die Strafkammer nicht bewusst gewesen wäre, dass ein dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen zur Verf ügung st e- hen könnte, kann der Senat hier nach der eingehenden Erörterung der Stra f- kammer zum Täter - Opfer - Ausgleich ausschließen. Es liegt fern, die Strafka m- mer könnte bei der zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i . S . v . § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, vorg d en zur Strafrahmenmilderung gemäß § 49 StGB herang ezogenen Täter - Opfer - Ausgleich in den Blick genommen haben (vgl. auch § 50 StGB). Es kann deshalb hier dahinstehen, welches die maßgeblichen Umstände des Einze lfalls 34 - 15 - (vgl. Theune in LK - StGB, 12. Aufl. , § 50 Rn . 19 mwN) sein könnten, die den einen oder den anderen Strafrahmen zu einem dem Angeklagten günstigeren machen würden, nachdem sich die Strafe weder an einer möglichen Ober - noch einer möglichen Untergrenz e orientiert. Auch deshalb könnte der Senat ausschließen, dass der Angeklagte durch einen etwaigen Rechtsfehler b e- schwert wäre. Nack Wahl Rothfuß RiBGH H ebenstreit ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Graf
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